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083-2005 - in der Gemeinde Heiden

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des Grundstücks, von dem die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungsanlage<br />

ausgeht bzw. auf o<strong>der</strong> von dem die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leitung vorgenommen wird.<br />

Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige s<strong>in</strong>d Gesamtschuldner.<br />

(2) Im Falle e<strong>in</strong>es Eigentumswechsels ist <strong>der</strong> neue Eigentümer vom Beg<strong>in</strong>n des<br />

Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, <strong>der</strong> dem Monat <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung<br />

folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend.<br />

E<strong>in</strong> Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat <strong>der</strong> bisherige Gebührenbzw.<br />

Abgabepflichtige <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach <strong>der</strong><br />

Rechtsän<strong>der</strong>ung schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>der</strong><br />

Gebühren und Abgaben erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten<br />

und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen<br />

festzustellen o<strong>der</strong> zu überprüfen.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen werden durch He ranziehungsb e-<br />

scheid zur Zahlung aufgefor<strong>der</strong>t.<br />

(2) Die Benutzungsgebühren und die Kle<strong>in</strong>e<strong>in</strong>leiterabgaben werden e<strong>in</strong>en<br />

Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fäl- lig.<br />

Sie können zusammen mit an<strong>der</strong>en Abgaben angefor<strong>der</strong>t wer- den. Erfolgt<br />

die Anfor<strong>der</strong>ung zusammen mit <strong>der</strong> Grundsteuer, so gilt <strong>der</strong>en Fälligkeit (§<br />

28 Grundsteuergesetz).<br />

§ 6<br />

Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen<br />

R:\gremien\<strong>2005</strong>\Rat-<strong>2005</strong>-10-18\v-<strong>2005</strong>-<strong>083</strong>.doc

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