Darstellung der wesentlichen Neuregelungen - Dr. Heilmaier ...
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
Ausschüttungssperre<br />
Nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 HGB n. F.<br />
besteht für Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre<br />
sowie nach § 301 Satz 1 AktG i. V. m.<br />
§ 268 Abs. 8 HGB eine Abführungssperre in Höhe<br />
des die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden<br />
beizulegenden Zeitwerts des Deckungsvermögens<br />
abzüglich korrespondieren<strong>der</strong> passiver latenter<br />
Steuern.<br />
Praktische Fälle<br />
Fall 1:<br />
Die A-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />
mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />
angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />
zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />
einen Buchwert von EUR 200.000 und einen Zeitwert<br />
von EUR 350.000 auf.<br />
Auswirkungen auf die Steuerbilanz<br />
Die handelsrechtlichen Neuerungen werden gemäß<br />
§ 5 Abs. 1a EStG steuerlich nicht nachvollzogen.<br />
Vielmehr sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Steuerbilanz<br />
weiter das Prinzip <strong>der</strong> Bruttodarstellung vor. Zudem<br />
erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Posten in <strong>der</strong><br />
Steuerbilanz unverän<strong>der</strong>t zu fortgeführten Anschaffungskosten.<br />
Aus den hieraus resultierenden Unterschieden<br />
ergibt sich die Notwendigkeit zur Berücksichtigung<br />
latenter Steuern.<br />
Übergangsregelung<br />
Die Anwendung dieser Vorschrift ist erstmals für Geschäftsjahre,<br />
die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />
vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> BilMoG-Eröffnungsbilanz ergeben sich demnach<br />
Ausweis- und Bewertungsfolgen aus <strong>der</strong> Erstanwendung.<br />
Sofern zum Umstellungszeitpunkt dem Pensions-/<br />
Deckungsvermögen höhere Pensionsrückstellungen<br />
gegenüberstehen, die nach § 253 HGB neu zu bewerten<br />
sind und bei denen sich ein Anpassungsbetrag<br />
nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergibt, sind unrealisierte<br />
Gewinne aus den Vermögensgegenständen<br />
mit dem Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />
Pensionsbewertung zu saldieren. Der unrealisierte<br />
Ertrag aus <strong>der</strong> Höherbewertung min<strong>der</strong>t somit den<br />
Anpassungsbetrag (vgl. IDW RS HFA 28, Tz. 48).<br />
Anhangsangaben<br />
Lösung:<br />
Nach den Vorschriften des BilMoG besteht eine Saldierungspflicht<br />
gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Da<br />
<strong>der</strong> beizulegende Zeitwert des Aktivums<br />
EUR 350.000 und die Pensionsverpflichtung<br />
EUR 400.000 betragen, ist in Zukunft nur noch <strong>der</strong><br />
Saldo i. H. v. EUR 50.000 als Pensionsverpflichtung<br />
auf <strong>der</strong> Passivseite auszuweisen.<br />
Fall 2:<br />
Die B-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />
mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />
angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />
zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />
einen Buchwert von EUR 300.000 und einen Zeitwert<br />
von EUR 500.000 auf.<br />
Lösung:<br />
Die B-GmbH hat in <strong>der</strong> Bilanz den zum Zeitwert bewerteten<br />
Betrag (EUR 500.000) nach Saldierung mit<br />
den Pensionsverpflichtungen (EUR 400.000) als<br />
"Aktiver Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />
i. H. v. EUR 100.000 auf <strong>der</strong> Aktivseite<br />
auszuweisen.<br />
In den Folgeperioden hat die Bewertung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />
jeweils erfolgswirksam zu erfolgen.<br />
Die entsprechenden Gewinne sind im Zinsergebnis<br />
auszuweisen und mit den Zinsaufwendungen aus <strong>der</strong><br />
Aufzinsung <strong>der</strong> korrespondierenden Pensionsverpflichtungen<br />
zu saldieren.<br />
(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />
Die verrechneten Beträge (sowohl in <strong>der</strong> Bilanz als<br />
auch in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung) sind nach<br />
§ 285 Nr. 25 HGB geson<strong>der</strong>t im Anhang anzugeben.<br />
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