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Darstellung der wesentlichen Neuregelungen - Dr. Heilmaier ...

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Ausschüttungssperre<br />

Nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 HGB n. F.<br />

besteht für Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre<br />

sowie nach § 301 Satz 1 AktG i. V. m.<br />

§ 268 Abs. 8 HGB eine Abführungssperre in Höhe<br />

des die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden<br />

beizulegenden Zeitwerts des Deckungsvermögens<br />

abzüglich korrespondieren<strong>der</strong> passiver latenter<br />

Steuern.<br />

Praktische Fälle<br />

Fall 1:<br />

Die A-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />

mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />

angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />

zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />

einen Buchwert von EUR 200.000 und einen Zeitwert<br />

von EUR 350.000 auf.<br />

Auswirkungen auf die Steuerbilanz<br />

Die handelsrechtlichen Neuerungen werden gemäß<br />

§ 5 Abs. 1a EStG steuerlich nicht nachvollzogen.<br />

Vielmehr sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Steuerbilanz<br />

weiter das Prinzip <strong>der</strong> Bruttodarstellung vor. Zudem<br />

erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Posten in <strong>der</strong><br />

Steuerbilanz unverän<strong>der</strong>t zu fortgeführten Anschaffungskosten.<br />

Aus den hieraus resultierenden Unterschieden<br />

ergibt sich die Notwendigkeit zur Berücksichtigung<br />

latenter Steuern.<br />

Übergangsregelung<br />

Die Anwendung dieser Vorschrift ist erstmals für Geschäftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />

vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> BilMoG-Eröffnungsbilanz ergeben sich demnach<br />

Ausweis- und Bewertungsfolgen aus <strong>der</strong> Erstanwendung.<br />

Sofern zum Umstellungszeitpunkt dem Pensions-/<br />

Deckungsvermögen höhere Pensionsrückstellungen<br />

gegenüberstehen, die nach § 253 HGB neu zu bewerten<br />

sind und bei denen sich ein Anpassungsbetrag<br />

nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergibt, sind unrealisierte<br />

Gewinne aus den Vermögensgegenständen<br />

mit dem Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />

Pensionsbewertung zu saldieren. Der unrealisierte<br />

Ertrag aus <strong>der</strong> Höherbewertung min<strong>der</strong>t somit den<br />

Anpassungsbetrag (vgl. IDW RS HFA 28, Tz. 48).<br />

Anhangsangaben<br />

Lösung:<br />

Nach den Vorschriften des BilMoG besteht eine Saldierungspflicht<br />

gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Da<br />

<strong>der</strong> beizulegende Zeitwert des Aktivums<br />

EUR 350.000 und die Pensionsverpflichtung<br />

EUR 400.000 betragen, ist in Zukunft nur noch <strong>der</strong><br />

Saldo i. H. v. EUR 50.000 als Pensionsverpflichtung<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite auszuweisen.<br />

Fall 2:<br />

Die B-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />

mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />

angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />

zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />

einen Buchwert von EUR 300.000 und einen Zeitwert<br />

von EUR 500.000 auf.<br />

Lösung:<br />

Die B-GmbH hat in <strong>der</strong> Bilanz den zum Zeitwert bewerteten<br />

Betrag (EUR 500.000) nach Saldierung mit<br />

den Pensionsverpflichtungen (EUR 400.000) als<br />

"Aktiver Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />

i. H. v. EUR 100.000 auf <strong>der</strong> Aktivseite<br />

auszuweisen.<br />

In den Folgeperioden hat die Bewertung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />

jeweils erfolgswirksam zu erfolgen.<br />

Die entsprechenden Gewinne sind im Zinsergebnis<br />

auszuweisen und mit den Zinsaufwendungen aus <strong>der</strong><br />

Aufzinsung <strong>der</strong> korrespondierenden Pensionsverpflichtungen<br />

zu saldieren.<br />

(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />

Die verrechneten Beträge (sowohl in <strong>der</strong> Bilanz als<br />

auch in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung) sind nach<br />

§ 285 Nr. 25 HGB geson<strong>der</strong>t im Anhang anzugeben.<br />

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