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Verschärfung der Offenlegungspflichten für Organbezüge von ...

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Verschärfung</strong> <strong>der</strong> <strong>Offenlegungspflichten</strong> <strong>für</strong> <strong>Organbezüge</strong><br />

<strong>von</strong> Unternehmen <strong>der</strong> öffentlichen Hand in NRW<br />

Transparenzgesetz NRW<br />

Am 18. Dezember 2009 ist das "Gesetz zur Schaffung<br />

<strong>von</strong> mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen<br />

im Land Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz)"<br />

in Kraft getreten. Mit Verabschiedung des<br />

Gesetzes gelten <strong>für</strong> Unternehmen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand in NRW verschärfte <strong>Offenlegungspflichten</strong> bezüglich<br />

<strong>der</strong> <strong>Organbezüge</strong>.<br />

Bisherige Rechtslage<br />

Große und mittlere Kapitalgesellschaften sind gemäß<br />

§ 285 Nr. 9 HGB verpflichtet, die Gesamtbezüge <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrates,<br />

eines Beirates o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung<br />

jeweils <strong>für</strong> jede Personengruppe im Anhang<br />

des Jahresabschlusses anzugeben.<br />

Diese Angaben konnten unterbleiben, wenn sich<br />

anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitgliedes<br />

dieser Organe feststellen lassen, was regelmäßig <strong>der</strong><br />

Fall ist, wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer<br />

hat (§ 286 Abs. 4 HGB).<br />

Diese handelsrechtlichen Vorschriften gelten über die<br />

Gemeindeordnung NRW größenunabhängig auch <strong>für</strong><br />

Beteiligungsunternehmen <strong>der</strong> Gemeinden und über<br />

§ 24 Abs. 1 EigVO NRW auch <strong>für</strong> Eigenbetriebe und<br />

eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.<br />

Die individualisierte Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Organbezüge</strong>n<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung war dagegen nur <strong>für</strong> börsennotierte<br />

Aktiengesellschaften bundesgesetzlich vorgeschrieben<br />

(§ 285 Nr. 9a Satz 5 ff. HGB).<br />

Neuregelungen des Transparenzgesetzes<br />

Das Transparenzgesetz verschärft die <strong>Offenlegungspflichten</strong><br />

<strong>von</strong> Unternehmen <strong>der</strong> öffentlichen Hand.<br />

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

Neugründungen <strong>von</strong> Gesellschaften in <strong>der</strong><br />

Rechtsform privaten Rechts<br />

Aufgrund des neuen § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW<br />

dürfen Gemeinden Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen<br />

in <strong>der</strong> Rechtsform des privaten Rechts nunmehr nur<br />

noch dann gründen o<strong>der</strong> sich erstmals unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar an solchen Unternehmen beteiligen,<br />

wenn diese die <strong>für</strong> die Tätigkeit im Geschäftsjahr<br />

gewährten Bezüge ihrer Unternehmensorgane im<br />

Anhang des Jahresabschlusses individualisiert offen<br />

legen. Erfor<strong>der</strong>lich ist die Angabe <strong>der</strong> Bezüge jedes<br />

Mitglieds <strong>der</strong> Geschäftsführung bzw. des Vorstandes,<br />

des Aufsichtsrates, des Beirates o<strong>der</strong> einer ähnlichen<br />

Einrichtung unter Namensnennung und Aufglie<strong>der</strong>ung<br />

in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene<br />

Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung.<br />

Bestehende Gesellschaften in <strong>der</strong> Rechtsform<br />

privaten Rechts<br />

Bei bestehenden Gesellschaften trifft die Gemeinde<br />

eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung <strong>der</strong> Gesellschaftsverträge<br />

an die neuen Vorschriften. Bei<br />

100 %igen Beteiligungen verdichtet sich die Hinwirkungspflicht<br />

<strong>für</strong> die Gemeinden de facto zu einer<br />

Anpassungspflicht. Gemäß § 108 Abs. 2 GO NRW<br />

gilt die individualisierte Offenlegungspflicht nur, sofern<br />

den beteiligten Gemeinden o<strong>der</strong> Gemeindeverbänden<br />

alleine o<strong>der</strong> zusammen mit einer Beteiligung<br />

des Landes mehr als 50 % <strong>der</strong> Anteile gehören.<br />

Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtungen<br />

§ 24 EigVO NRW wurde um eine Regelung erweitert,<br />

die im Jahresabschluss eine individualisierte Angabe<br />

<strong>der</strong> Bezüge jedes Mitgliedes <strong>der</strong> Betriebsleitung und<br />

jedes Mitgliedes des Betriebsausschusses vorsieht.<br />

Im Anhang sind folgende Angaben zu machen:<br />

- die <strong>für</strong> die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten<br />

Gesamtbezüge <strong>für</strong> die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebsleitung<br />

insgesamt und zusätzlich unter Namensnennung<br />

die Bezüge <strong>für</strong> jedes einzelne Betriebsleitungsmitglied,<br />

- die <strong>für</strong> die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten<br />

Son<strong>der</strong>bezüge und Leistungen <strong>für</strong> die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Betriebsausschusses insgesamt sowie zusätzlich<br />

unter Namensnennung die Leistungen<br />

<strong>für</strong> jedes einzelne Betriebsausschussmitglied.<br />

Die individualisierte Offenlegungspflicht gilt gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 Satz 2 EigVO NW auch <strong>für</strong> die in § 108<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW genannten Fälle (u. a.<br />

Leistungen <strong>für</strong> die vorzeitige und reguläre Beendigung<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit, Leistungen an frühere Mitglie<strong>der</strong>,<br />

Vorschüsse, Kredite unter Angabe <strong>der</strong> Zinssätze).<br />

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Die erweiterten <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten mangels<br />

Übergangsregelung schon <strong>für</strong> den Anhang zum<br />

31. Dezember 2009.<br />

Anstalten öffentlichen Rechts<br />

§ 24 KUV wurde entsprechend geän<strong>der</strong>t, so dass die<br />

individualisierte Offenlegungspflicht auch den Vorstand<br />

und die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong><br />

AÖR ab 2009 trifft.<br />

Die Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB gilt aufgrund<br />

des Transparenzgesetzes <strong>für</strong> Unternehmen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand in NRW nicht mehr.<br />

Bestehende Geschäftsführer- bzw. Vorstands-Anstellungsverträge<br />

müssen im Regelfall geän<strong>der</strong>t werden,<br />

da an<strong>der</strong>nfalls vereinbarte Vertraulichkeitsreglungen<br />

einer Offenlegung <strong>der</strong> Bezüge entgegenstehen.<br />

In neuen Anstellungsverträgen ist die geän<strong>der</strong>te<br />

Rechtslage durch das Transparenzgesetz zu berücksichtigen.<br />

Bei Min<strong>der</strong>heitsbeteiligungen gelten die Vorgaben zur<br />

individualisierten Offenlegung <strong>der</strong> <strong>Organbezüge</strong> nach<br />

dem Transparenzgesetz NRW nicht; in diesen Fällen<br />

kann die Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Zu den angabepflichtigen Gesamtbezügen gehören<br />

nicht die jährlichen Rückstellungszuführungen <strong>für</strong><br />

Pensionsverpflichtungen gegenüber den Organmit-<br />

glie<strong>der</strong>n und Prämien, die die Gesellschaft zur Deckung<br />

ihrer Pensionszusagen <strong>für</strong> auf ihren eigenen<br />

Namen lautende Rückdeckungsversicherungen zahlt.<br />

Ebenfalls nicht zu den angabepflichtigen Bezügen<br />

gehören <strong>für</strong> Organmitglie<strong>der</strong> zu entrichtende gesetzliche<br />

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.<br />

Die den Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats, Beirats o<strong>der</strong><br />

ähnlichen Einrichtungen erstattete Umsatzsteuer ist<br />

als durchlaufen<strong>der</strong> Posten zu behandeln und dementsprechend<br />

nicht zu den angabepflichtigen Bezügen<br />

zu rechnen. Eine Berichtspflicht ist auch dann<br />

nicht gegeben, wenn die Gesellschaft die Vorsteuer<br />

nicht absetzen kann.<br />

Weitere Einzelheiten zum Umfang <strong>der</strong> anzugebenden<br />

Gesamtbezüge ergeben sich aus dem Deutschen<br />

Rechnungslegungsstandard "DRS 17 - Berichterstattung<br />

über die Vergütung <strong>der</strong> Organmitglie<strong>der</strong>".<br />

(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Ben<strong>der</strong><br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.ben<strong>der</strong>@heilmaier-partner.de<br />

Impressum<br />

Die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information können we<strong>der</strong> eine umfassende Darstellung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>von</strong> Einzelfällen abgestimmten steuerlichen o<strong>der</strong> sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

hin, dass Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesetzgebung, <strong>der</strong> Rechtsprechung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen o<strong>der</strong> unterlassen.<br />

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Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

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