09.01.2014 Aufrufe

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Organbezüge von ...

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Organbezüge von ...

Verschärfung der Offenlegungspflichten für Organbezüge von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Die erweiterten <strong>Offenlegungspflichten</strong> gelten mangels<br />

Übergangsregelung schon <strong>für</strong> den Anhang zum<br />

31. Dezember 2009.<br />

Anstalten öffentlichen Rechts<br />

§ 24 KUV wurde entsprechend geän<strong>der</strong>t, so dass die<br />

individualisierte Offenlegungspflicht auch den Vorstand<br />

und die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong><br />

AÖR ab 2009 trifft.<br />

Die Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB gilt aufgrund<br />

des Transparenzgesetzes <strong>für</strong> Unternehmen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Hand in NRW nicht mehr.<br />

Bestehende Geschäftsführer- bzw. Vorstands-Anstellungsverträge<br />

müssen im Regelfall geän<strong>der</strong>t werden,<br />

da an<strong>der</strong>nfalls vereinbarte Vertraulichkeitsreglungen<br />

einer Offenlegung <strong>der</strong> Bezüge entgegenstehen.<br />

In neuen Anstellungsverträgen ist die geän<strong>der</strong>te<br />

Rechtslage durch das Transparenzgesetz zu berücksichtigen.<br />

Bei Min<strong>der</strong>heitsbeteiligungen gelten die Vorgaben zur<br />

individualisierten Offenlegung <strong>der</strong> <strong>Organbezüge</strong> nach<br />

dem Transparenzgesetz NRW nicht; in diesen Fällen<br />

kann die Schutzklausel nach § 286 Abs. 4 HGB in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Zu den angabepflichtigen Gesamtbezügen gehören<br />

nicht die jährlichen Rückstellungszuführungen <strong>für</strong><br />

Pensionsverpflichtungen gegenüber den Organmit-<br />

glie<strong>der</strong>n und Prämien, die die Gesellschaft zur Deckung<br />

ihrer Pensionszusagen <strong>für</strong> auf ihren eigenen<br />

Namen lautende Rückdeckungsversicherungen zahlt.<br />

Ebenfalls nicht zu den angabepflichtigen Bezügen<br />

gehören <strong>für</strong> Organmitglie<strong>der</strong> zu entrichtende gesetzliche<br />

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.<br />

Die den Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrats, Beirats o<strong>der</strong><br />

ähnlichen Einrichtungen erstattete Umsatzsteuer ist<br />

als durchlaufen<strong>der</strong> Posten zu behandeln und dementsprechend<br />

nicht zu den angabepflichtigen Bezügen<br />

zu rechnen. Eine Berichtspflicht ist auch dann<br />

nicht gegeben, wenn die Gesellschaft die Vorsteuer<br />

nicht absetzen kann.<br />

Weitere Einzelheiten zum Umfang <strong>der</strong> anzugebenden<br />

Gesamtbezüge ergeben sich aus dem Deutschen<br />

Rechnungslegungsstandard "DRS 17 - Berichterstattung<br />

über die Vergütung <strong>der</strong> Organmitglie<strong>der</strong>".<br />

(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Ben<strong>der</strong><br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.ben<strong>der</strong>@heilmaier-partner.de<br />

Impressum<br />

Die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information können we<strong>der</strong> eine umfassende Darstellung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>von</strong> Einzelfällen abgestimmten steuerlichen o<strong>der</strong> sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

hin, dass Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesetzgebung, <strong>der</strong> Rechtsprechung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen o<strong>der</strong> unterlassen.<br />

DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Carl-Wilhelm-Straße 16<br />

47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

hp@heilmaier-partner.de<br />

www.heilmaier-partner.de<br />

2/2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!