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Aktuelle Steuerrechtsprechung: - Dr. Heilmaier & Partner GmbH

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Aktuelle</strong> <strong>Steuerrechtsprechung</strong>:<br />

† Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />

† Privatrechtliche Vermögensverwaltung durch juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts<br />

† Erste Rechtsprechung zur beihilferechtlichen Beurteilung der steuerlichen Privilegierung<br />

bestimmter Dauerverlustgeschäfte juristischer Personen der öffentlichen Hand<br />

bzw. der von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaften und zu Einzelfragen der ab<br />

2009 für diese Kapitalgesellschaften anzuwendenden so genannten Spartenrechnung<br />

Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen<br />

(BFH-Urteil vom 15.06.2010)<br />

Zinsen gemäß § 233a AO auf Steuernachforderungen<br />

stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) nicht abzugsfähige Ausgaben im<br />

Sinne des § 12 Nr. 3 EStG dar. Zinsen auf Steuererstattungen<br />

waren nach bisheriger Rechtsprechung<br />

hingegen grundsätzlich beim Empfänger "als Gegenleistung<br />

für die Überlassung von Kapital an die<br />

Finanzverwaltung" steuerpflichtig. (u. a. BFH-Urteil<br />

vom 08.11.2005 - VIII R 105/03).<br />

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in einem Fall<br />

(BFH-Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07), bei dem<br />

es sowohl um die steuerliche Behandlung von Nachzahlungszinsen<br />

als auch von Erstattungszinsen für<br />

Einkommensteuernach- bzw. -überzahlungen ging,<br />

wie folgt entschieden:<br />

1. Für Nachzahlungszinsen wurde bestätigt, dass<br />

diese zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren<br />

Ausgaben gehören.<br />

2. Für Erstattungszinsen hat der BFH hingegen<br />

seine Rechtsprechung dahingehend geändert,<br />

dass diese nicht der Besteuerung unterliegen,<br />

soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12<br />

Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (z. B. Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer und ab 2008<br />

auch die Gewerbesteuer).<br />

Es sollten alle noch offenen Veranlagungen darauf<br />

hin geprüft werden, ob Erstattungszinsen z. B. als<br />

steuerpflichtige Erträge berücksichtigt wurden.<br />

Privatrechtliche Vermögensverwaltung als<br />

unternehmerische Tätigkeit einer juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

(JPdöR) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher<br />

Art (BgA) körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1<br />

Nr. 6, § 4 KStG). Die reine privatrechtliche Vermögensverwaltung<br />

ohne besondere weitere Leistungen<br />

stellt - von bestimmten Konstellationen (z. B. Betriebsaufspaltung)<br />

abgesehen - körperschaftsteuerlich<br />

keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und kann einen<br />

steuerpflichtigen BgA nicht begründen.<br />

Auch umsatzsteuerlich sind nach dem Wortlaut des<br />

§ 2 Abs. 3 S. 1 UStG JPdöR - von im Gesetz genannten<br />

weiteren Einzelfällen abgesehen - nur im<br />

Rahmen ihrer BgA und land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.<br />

Bis zum Jahre 2009 war danach herrschende Meinung,<br />

dass auch die reine privatrechtliche Vermögensverwaltung<br />

der jPdöR nicht umsatzsteuerbar ist.<br />

In Auslegung der maßgebenden europarechtlichen<br />

Regelungen in Artikel 13 der MwSt-Systemrichtlinie<br />

hat der EuGH im so genannten Salix-Urteil (EuGH-<br />

Urt. vom 04.06.2009) entschieden, dass die privatrechtliche<br />

Vermietung von Verwaltungsvermögen<br />

keine Tätigkeit ist, die ihr im Rahmen der öffentlichen<br />

Gewalt obliegt, sondern eine im Ergebnis grundsätzlich<br />

wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.<br />

Der Bundesfinanzhof hat erstmals mit Urteil vom<br />

20.08.2009 (V R 70/05) diese Rechtsprechung in die<br />

nationale Rechtsprechung übernommen.<br />

Streitig war allerdings bisher noch, ob die deutsche<br />

gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m.<br />

§ 4 KStG europarechtswidrig ist oder europarechtskonform<br />

ausgelegt werden kann. Im ersten Fall ergibt<br />

sich bis zu einer gesetzlichen Änderung der Vorschrift<br />

praktisch ein faktisches Wahlrecht für den<br />

Steuerpflichtigen (die JPdöR), sich entweder auf das<br />

für ihn jeweils günstigere europäische Recht oder<br />

das günstigere deutsche Recht zu berufen.<br />

Im Urteil vom 15.04.2010 - V R 10/09 - hat der BFH<br />

nunmehr entschieden, dass die deutsche Regelung<br />

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in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m. § 4 KStG richtlinienkonform<br />

ausgelegt werden kann. Danach sind die<br />

körperschaftsteuerliche Beurteilung der Vermögensverwaltung<br />

und auch die von der Finanzverwaltung<br />

für das Vorliegen eines BgA grundsätzlich vorausgesetzten<br />

Umsatzgrenzen für die umsatzsteuerliche<br />

Beurteilung unerheblich. Durch das Urteil wird nunmehr<br />

klargestellt, dass ein faktisches Wahlrecht nicht<br />

besteht, so dass eine JPdöR auch im Rahmen der<br />

Vermögensverwaltung umsatzsteuerbare und - soweit<br />

keine Steuerbefreiungsvorschrift greift - umsatzsteuerpflichtige<br />

Leistungen erbringt.<br />

Gegen das Urteil bestehen Bedenken, insbesondere<br />

weil der BFH zu einer richtlinienkonformen Auslegung<br />

gelangt, die dem Wortlaut der deutschen Regelung<br />

entgegensteht. Es ist aber davon auszugehen,<br />

dass die Besteuerungsgrundsätze des Urteils<br />

jedenfalls zukünftig zu beachten sein werden. Von<br />

Bedeutung ist das Urteil insbesondere für solche<br />

Sachverhalte, für die keine besonderen Steuerbefreiungsvorschriften<br />

- wie z. B. § 4 Nr. 12 UStG - bestehen.<br />

Für den Bereich der Kommunen ist hier insbesondere<br />

die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen<br />

zu nennen.<br />

Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung bisher<br />

selbst von der grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der<br />

reinen privatrechtlichen Vermögensverwaltung ausgegangen<br />

ist, ist zu hoffen, dass ein Nichtanwendungserlass<br />

für das ergangene Urteil ergehen wird<br />

und die neue Rechtslage auch für eine angemessene<br />

Übergangszeit nicht zwingend anzuwenden sein<br />

wird, um dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben,<br />

laufende Verträge an die neue Rechtslage anzupassen.<br />

Erste Rechtsprechung zur beihilferechtlichen<br />

Beurteilung der steuerlichen Privilegierung<br />

bestimmter Dauerverlustgeschäfte<br />

juristischer Personen der öffentlichen<br />

Hand bzw. der von ihnen beherrschten<br />

Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 7 KStG)<br />

und zu Einzelfragen der ab 2009 für diese<br />

Kapitalgesellschaften anzuwendenden so<br />

genannten Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9<br />

KStG)<br />

Ungewöhnlich schnell nach Einführung der gesetzlichen<br />

Neuregelung zur Besteuerung steuerpflichtiger<br />

Betriebe gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen<br />

des öffentlichen Rechts und insbesondere der von<br />

diesen beherrschten Kapitalgesellschaften zum<br />

1. Januar 2009 hat sich die Rechtsprechung mit Einzelfragen<br />

zu diesem Besteuerungskomplex auseinandersetzen<br />

müssen.<br />

Der Grund hierfür liegt darin, dass § 8 Abs. 7 KStG<br />

gemäß § 34 Abs. 6 S. 4 KStG auch schon für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 anzuwenden ist und<br />

somit Wirkung für bereits laufende Streitfälle hat.<br />

Der BFH hatte mit Urteil vom 22.08.2007 - I R 32/06 -<br />

jedenfalls für kommunale Eigengesellschaften entschieden,<br />

dass das Unterhalten eines strukturell<br />

dauerdefizitären wirtschaftlichen Betriebs ohne<br />

schuldrechtlichen Verlustausgleich und ggf. ohne<br />

angemessenen Gewinnaufschlag durch die juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts als Gesellschafterin<br />

regelmäßig zu einer so genannten verdeckten<br />

Gewinnausschüttung führt.<br />

Im Hinblick auf die ernormen finanziellen Auswirkungen,<br />

die eine allgemeine Anwendung dieses Urteils<br />

für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

bedeutet hätte, ist bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen<br />

Neuregelung zunächst ein Nichtanwendungserlass<br />

der Finanzverwaltung zu diesem Urteil<br />

ergangen (BMF-Schreiben vom 07.12.2007 - IV B 7 -<br />

2706/07/0011).<br />

In einem ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />

2009 sah die gesetzliche Neuregelung zunächst eine<br />

generelle Erweiterung der steuerlich zusammenfassbaren<br />

Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 KStG um die öffentlichen<br />

Bäderbetriebe vor. Insbesondere aufgrund<br />

beihilferechtlicher Bedenken ist es dann zur jetzigen<br />

Regelung im Gesetz gekommen, durch die nach<br />

Auffassung des Gesetzgebers lediglich die bisherige<br />

Verwaltungspraxis gesetzlich verankert wurde.<br />

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren eine<br />

Reihe von Verfahren rechtsanhängig, bei denen es<br />

um die Frage der steuerlichen Beurteilung von dauerdefizitären<br />

Tätigkeiten von juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts insbesondere in der Rechtsform<br />

von Kapitalgesellschaften ging.<br />

Das Finanzgericht Köln hat nunmehr in einem solchen<br />

Fall, bei dem es um die Verrechnung von Verlusten<br />

eines Parkhausbetriebs (im Entscheidungsfall<br />

mit der Besonderheit, dass die Gesellschaft nur das<br />

operative Geschäft betrieb und die Parkhäuser von<br />

der Gesellschafterin - juristische Person des öffentliche<br />

Rechts - angemietet hatte) mit Gewinnen eines<br />

Wasserversorgungsbetriebs in einer Kapitalgesellschaft<br />

ging, mit Urteil vom 09.03.2010 - 13 K 3181/05<br />

(Revision eingelegt, Az des BFH: I R 42/10) folgende<br />

wichtige Feststellungen getroffen:<br />

· Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu dauerdefizitären<br />

Tätigkeiten von juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften<br />

(insbesondere Urteil des BFH vom<br />

22.08.2007 - R I 32/06) können aufgrund der Regelung<br />

in § 34 Abs. 6 S. 4 KStG n. F. unter den<br />

weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Re-<br />

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gelung für Veranlagungszeiträume vor 2009 nicht<br />

mehr angewendet werden.<br />

· Ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2<br />

KStG liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

aus den im Gesetz genannten politischen<br />

Gründen (u. a. aus verkehrpolitischen Gründen)<br />

aufgrund einer Prognose nach den Verhältnissen<br />

des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht mit<br />

einem positiven oder ausgeglichenen Ergebnis erbracht<br />

werden kann oder nicht mit einem steuerlichen<br />

Totalgewinn zu rechnen ist (Bestätigung der<br />

Definition des Dauerverlustgeschäfts in Tz. 36 des<br />

BMF-Schreibens vom 12.11.2009).<br />

· Mit dem Parkhausbetrieb betreibt die Gesellschaft<br />

ein privilegiertes Dauerverlustgeschäft; dies gilt<br />

auch dann, wenn die Gesellschaft nur das operative<br />

Geschäft in gemieteten Objekten ausübt.<br />

· Eine Übernahme von Verlusten i. S. v. § 8 Abs. 7<br />

Nr. 2 S. 2 KStG liegt auch vor, wenn diese nicht<br />

durch Einlagen des Gesellschafters ausgeglichen<br />

werden, sondern handelsrechtlich in der Gesellschaft<br />

selbst, z. B. durch Gewinne anderer Sparten,<br />

ausgeglichen werden.<br />

· Berücksichtigungsfähig sind nur solche Aufwendungen,<br />

Kosten oder Zuwendungen, die funktional<br />

mit der privilegierten Tätigkeit in Zusammenhang<br />

stehen.<br />

· § 8 Abs. 7 KStG ist auch im Hinblick auf das EU-<br />

Beihilferecht anwendbar. Die Regelung stellt zwar<br />

eine Beihilfe i. S. des Art. 108 Abs. 3 AEUV 1 dar,<br />

es handelt sich dabei aber weder um eine neue<br />

noch um die materielle Änderung einer bestehenden<br />

zulässigen "Altbeihilfe", weil die Vorschrift nur<br />

eine seit bei Inkrafttreten des EWG-/EG-Vertrages<br />

zum 01.01.1958 durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis<br />

geprägte Rechtslage gesetzlich<br />

regelt und hierdurch keine erweiterten Möglichkeiten<br />

für den steuerlichen Querverbund verbunden<br />

sind.<br />

Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen,<br />

da die Frage der rückwirkenden Anwendung<br />

der Neuregelungen zum kommunalen Querverbund<br />

und auch die Qualifizierung im Rahmen des europäischen<br />

Beihilferechts Fragen von grundsätzlicher<br />

Bedeutung betrifft.<br />

Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der<br />

rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG im<br />

Fall einer strukturell dauerdefizitären Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />

(Kapitalgesellschaft) und der<br />

Einordnung ihrer Geschäftstätigkeit in das Raster der<br />

ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durchzuführenden<br />

so genannten Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9<br />

KStG) beschäftigt. Anteilseigner der Gesellschaft, deren<br />

Geschäftstätigkeit die Planung, Erschließung und<br />

anschließende Vermarktung neuer Gewerbebetriebe<br />

für ansiedlungs- und umzugwillige Unternehmen ist,<br />

sind ausschließlich Kommunen.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf kommt im Urteil vom<br />

09.03.2010 - 6 K 3720/06 K,G,F - Nichtzulassungsbeschwerde<br />

eingelegt (Az. des BFH: I B 50/10) -<br />

ebenfalls zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 7 KStG auf<br />

Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden ist.<br />

Zur Grundstückserschließungs- und -vermarktungstätigkeit<br />

der Gesellschaft stellt das Gericht in dem<br />

Urteil insbesondere Folgendes fest:<br />

· Die Planung, Errichtung, Erschließung und anschließende<br />

Vermarktung von Gewerbegebieten<br />

ist eine Tätigkeit, die bei jPdöR einen Hoheitsbetrieb<br />

darstellt, weil sie der Erfüllung öffentlicher<br />

Aufgaben dient.<br />

· Die Annahme einer hoheitlichen Tätigkeit ist aber<br />

ausgeschlossen, soweit sich die jPdöR am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und die<br />

Tätigkeit sich nach ihrem Inhalt nicht von der eines<br />

privaten Unternehmens wirtschaftlich wesentlich<br />

unterscheidet<br />

· Hoheitliche Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2<br />

KStG können auch durch nicht beliehene privatrechtliche<br />

Kapitalgesellschaften erbracht werden.<br />

· Auf die umsatzsteuerliche Einordnung der Tätigkeit<br />

kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung<br />

nicht entscheidend an.<br />

Rechtsstand: September 2010<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

RA WP StB Dirk Abts<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />

E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

1<br />

Vertrag über die Arbeitsweise der EU<br />

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Impressum<br />

Die Inhalte dieser Sonderinformation können weder eine umfassende Darstellung<br />

der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten<br />

von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sonderinformation<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der<br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen oder unterlassen.<br />

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