Aktuelle Steuerrechtsprechung: - Dr. Heilmaier & Partner GmbH
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
<strong>Aktuelle</strong> <strong>Steuerrechtsprechung</strong>:<br />
† Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen<br />
† Privatrechtliche Vermögensverwaltung durch juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts<br />
† Erste Rechtsprechung zur beihilferechtlichen Beurteilung der steuerlichen Privilegierung<br />
bestimmter Dauerverlustgeschäfte juristischer Personen der öffentlichen Hand<br />
bzw. der von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaften und zu Einzelfragen der ab<br />
2009 für diese Kapitalgesellschaften anzuwendenden so genannten Spartenrechnung<br />
Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen<br />
(BFH-Urteil vom 15.06.2010)<br />
Zinsen gemäß § 233a AO auf Steuernachforderungen<br />
stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) nicht abzugsfähige Ausgaben im<br />
Sinne des § 12 Nr. 3 EStG dar. Zinsen auf Steuererstattungen<br />
waren nach bisheriger Rechtsprechung<br />
hingegen grundsätzlich beim Empfänger "als Gegenleistung<br />
für die Überlassung von Kapital an die<br />
Finanzverwaltung" steuerpflichtig. (u. a. BFH-Urteil<br />
vom 08.11.2005 - VIII R 105/03).<br />
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in einem Fall<br />
(BFH-Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07), bei dem<br />
es sowohl um die steuerliche Behandlung von Nachzahlungszinsen<br />
als auch von Erstattungszinsen für<br />
Einkommensteuernach- bzw. -überzahlungen ging,<br />
wie folgt entschieden:<br />
1. Für Nachzahlungszinsen wurde bestätigt, dass<br />
diese zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren<br />
Ausgaben gehören.<br />
2. Für Erstattungszinsen hat der BFH hingegen<br />
seine Rechtsprechung dahingehend geändert,<br />
dass diese nicht der Besteuerung unterliegen,<br />
soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12<br />
Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (z. B. Einkommensteuer,<br />
Körperschaftsteuer und ab 2008<br />
auch die Gewerbesteuer).<br />
Es sollten alle noch offenen Veranlagungen darauf<br />
hin geprüft werden, ob Erstattungszinsen z. B. als<br />
steuerpflichtige Erträge berücksichtigt wurden.<br />
Privatrechtliche Vermögensverwaltung als<br />
unternehmerische Tätigkeit einer juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts<br />
Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
(JPdöR) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher<br />
Art (BgA) körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1<br />
Nr. 6, § 4 KStG). Die reine privatrechtliche Vermögensverwaltung<br />
ohne besondere weitere Leistungen<br />
stellt - von bestimmten Konstellationen (z. B. Betriebsaufspaltung)<br />
abgesehen - körperschaftsteuerlich<br />
keine wirtschaftliche Tätigkeit dar und kann einen<br />
steuerpflichtigen BgA nicht begründen.<br />
Auch umsatzsteuerlich sind nach dem Wortlaut des<br />
§ 2 Abs. 3 S. 1 UStG JPdöR - von im Gesetz genannten<br />
weiteren Einzelfällen abgesehen - nur im<br />
Rahmen ihrer BgA und land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.<br />
Bis zum Jahre 2009 war danach herrschende Meinung,<br />
dass auch die reine privatrechtliche Vermögensverwaltung<br />
der jPdöR nicht umsatzsteuerbar ist.<br />
In Auslegung der maßgebenden europarechtlichen<br />
Regelungen in Artikel 13 der MwSt-Systemrichtlinie<br />
hat der EuGH im so genannten Salix-Urteil (EuGH-<br />
Urt. vom 04.06.2009) entschieden, dass die privatrechtliche<br />
Vermietung von Verwaltungsvermögen<br />
keine Tätigkeit ist, die ihr im Rahmen der öffentlichen<br />
Gewalt obliegt, sondern eine im Ergebnis grundsätzlich<br />
wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.<br />
Der Bundesfinanzhof hat erstmals mit Urteil vom<br />
20.08.2009 (V R 70/05) diese Rechtsprechung in die<br />
nationale Rechtsprechung übernommen.<br />
Streitig war allerdings bisher noch, ob die deutsche<br />
gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m.<br />
§ 4 KStG europarechtswidrig ist oder europarechtskonform<br />
ausgelegt werden kann. Im ersten Fall ergibt<br />
sich bis zu einer gesetzlichen Änderung der Vorschrift<br />
praktisch ein faktisches Wahlrecht für den<br />
Steuerpflichtigen (die JPdöR), sich entweder auf das<br />
für ihn jeweils günstigere europäische Recht oder<br />
das günstigere deutsche Recht zu berufen.<br />
Im Urteil vom 15.04.2010 - V R 10/09 - hat der BFH<br />
nunmehr entschieden, dass die deutsche Regelung<br />
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in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m. § 4 KStG richtlinienkonform<br />
ausgelegt werden kann. Danach sind die<br />
körperschaftsteuerliche Beurteilung der Vermögensverwaltung<br />
und auch die von der Finanzverwaltung<br />
für das Vorliegen eines BgA grundsätzlich vorausgesetzten<br />
Umsatzgrenzen für die umsatzsteuerliche<br />
Beurteilung unerheblich. Durch das Urteil wird nunmehr<br />
klargestellt, dass ein faktisches Wahlrecht nicht<br />
besteht, so dass eine JPdöR auch im Rahmen der<br />
Vermögensverwaltung umsatzsteuerbare und - soweit<br />
keine Steuerbefreiungsvorschrift greift - umsatzsteuerpflichtige<br />
Leistungen erbringt.<br />
Gegen das Urteil bestehen Bedenken, insbesondere<br />
weil der BFH zu einer richtlinienkonformen Auslegung<br />
gelangt, die dem Wortlaut der deutschen Regelung<br />
entgegensteht. Es ist aber davon auszugehen,<br />
dass die Besteuerungsgrundsätze des Urteils<br />
jedenfalls zukünftig zu beachten sein werden. Von<br />
Bedeutung ist das Urteil insbesondere für solche<br />
Sachverhalte, für die keine besonderen Steuerbefreiungsvorschriften<br />
- wie z. B. § 4 Nr. 12 UStG - bestehen.<br />
Für den Bereich der Kommunen ist hier insbesondere<br />
die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen<br />
zu nennen.<br />
Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung bisher<br />
selbst von der grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der<br />
reinen privatrechtlichen Vermögensverwaltung ausgegangen<br />
ist, ist zu hoffen, dass ein Nichtanwendungserlass<br />
für das ergangene Urteil ergehen wird<br />
und die neue Rechtslage auch für eine angemessene<br />
Übergangszeit nicht zwingend anzuwenden sein<br />
wird, um dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben,<br />
laufende Verträge an die neue Rechtslage anzupassen.<br />
Erste Rechtsprechung zur beihilferechtlichen<br />
Beurteilung der steuerlichen Privilegierung<br />
bestimmter Dauerverlustgeschäfte<br />
juristischer Personen der öffentlichen<br />
Hand bzw. der von ihnen beherrschten<br />
Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 7 KStG)<br />
und zu Einzelfragen der ab 2009 für diese<br />
Kapitalgesellschaften anzuwendenden so<br />
genannten Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9<br />
KStG)<br />
Ungewöhnlich schnell nach Einführung der gesetzlichen<br />
Neuregelung zur Besteuerung steuerpflichtiger<br />
Betriebe gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen<br />
des öffentlichen Rechts und insbesondere der von<br />
diesen beherrschten Kapitalgesellschaften zum<br />
1. Januar 2009 hat sich die Rechtsprechung mit Einzelfragen<br />
zu diesem Besteuerungskomplex auseinandersetzen<br />
müssen.<br />
Der Grund hierfür liegt darin, dass § 8 Abs. 7 KStG<br />
gemäß § 34 Abs. 6 S. 4 KStG auch schon für Veranlagungszeiträume<br />
vor 2009 anzuwenden ist und<br />
somit Wirkung für bereits laufende Streitfälle hat.<br />
Der BFH hatte mit Urteil vom 22.08.2007 - I R 32/06 -<br />
jedenfalls für kommunale Eigengesellschaften entschieden,<br />
dass das Unterhalten eines strukturell<br />
dauerdefizitären wirtschaftlichen Betriebs ohne<br />
schuldrechtlichen Verlustausgleich und ggf. ohne<br />
angemessenen Gewinnaufschlag durch die juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts als Gesellschafterin<br />
regelmäßig zu einer so genannten verdeckten<br />
Gewinnausschüttung führt.<br />
Im Hinblick auf die ernormen finanziellen Auswirkungen,<br />
die eine allgemeine Anwendung dieses Urteils<br />
für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />
bedeutet hätte, ist bis zur Verabschiedung einer gesetzlichen<br />
Neuregelung zunächst ein Nichtanwendungserlass<br />
der Finanzverwaltung zu diesem Urteil<br />
ergangen (BMF-Schreiben vom 07.12.2007 - IV B 7 -<br />
2706/07/0011).<br />
In einem ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes<br />
2009 sah die gesetzliche Neuregelung zunächst eine<br />
generelle Erweiterung der steuerlich zusammenfassbaren<br />
Tätigkeiten nach § 4 Abs. 3 KStG um die öffentlichen<br />
Bäderbetriebe vor. Insbesondere aufgrund<br />
beihilferechtlicher Bedenken ist es dann zur jetzigen<br />
Regelung im Gesetz gekommen, durch die nach<br />
Auffassung des Gesetzgebers lediglich die bisherige<br />
Verwaltungspraxis gesetzlich verankert wurde.<br />
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren eine<br />
Reihe von Verfahren rechtsanhängig, bei denen es<br />
um die Frage der steuerlichen Beurteilung von dauerdefizitären<br />
Tätigkeiten von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts insbesondere in der Rechtsform<br />
von Kapitalgesellschaften ging.<br />
Das Finanzgericht Köln hat nunmehr in einem solchen<br />
Fall, bei dem es um die Verrechnung von Verlusten<br />
eines Parkhausbetriebs (im Entscheidungsfall<br />
mit der Besonderheit, dass die Gesellschaft nur das<br />
operative Geschäft betrieb und die Parkhäuser von<br />
der Gesellschafterin - juristische Person des öffentliche<br />
Rechts - angemietet hatte) mit Gewinnen eines<br />
Wasserversorgungsbetriebs in einer Kapitalgesellschaft<br />
ging, mit Urteil vom 09.03.2010 - 13 K 3181/05<br />
(Revision eingelegt, Az des BFH: I R 42/10) folgende<br />
wichtige Feststellungen getroffen:<br />
· Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu dauerdefizitären<br />
Tätigkeiten von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaften<br />
(insbesondere Urteil des BFH vom<br />
22.08.2007 - R I 32/06) können aufgrund der Regelung<br />
in § 34 Abs. 6 S. 4 KStG n. F. unter den<br />
weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Re-<br />
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gelung für Veranlagungszeiträume vor 2009 nicht<br />
mehr angewendet werden.<br />
· Ein Dauerverlustgeschäft i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2<br />
KStG liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
aus den im Gesetz genannten politischen<br />
Gründen (u. a. aus verkehrpolitischen Gründen)<br />
aufgrund einer Prognose nach den Verhältnissen<br />
des jeweiligen Veranlagungszeitraums nicht mit<br />
einem positiven oder ausgeglichenen Ergebnis erbracht<br />
werden kann oder nicht mit einem steuerlichen<br />
Totalgewinn zu rechnen ist (Bestätigung der<br />
Definition des Dauerverlustgeschäfts in Tz. 36 des<br />
BMF-Schreibens vom 12.11.2009).<br />
· Mit dem Parkhausbetrieb betreibt die Gesellschaft<br />
ein privilegiertes Dauerverlustgeschäft; dies gilt<br />
auch dann, wenn die Gesellschaft nur das operative<br />
Geschäft in gemieteten Objekten ausübt.<br />
· Eine Übernahme von Verlusten i. S. v. § 8 Abs. 7<br />
Nr. 2 S. 2 KStG liegt auch vor, wenn diese nicht<br />
durch Einlagen des Gesellschafters ausgeglichen<br />
werden, sondern handelsrechtlich in der Gesellschaft<br />
selbst, z. B. durch Gewinne anderer Sparten,<br />
ausgeglichen werden.<br />
· Berücksichtigungsfähig sind nur solche Aufwendungen,<br />
Kosten oder Zuwendungen, die funktional<br />
mit der privilegierten Tätigkeit in Zusammenhang<br />
stehen.<br />
· § 8 Abs. 7 KStG ist auch im Hinblick auf das EU-<br />
Beihilferecht anwendbar. Die Regelung stellt zwar<br />
eine Beihilfe i. S. des Art. 108 Abs. 3 AEUV 1 dar,<br />
es handelt sich dabei aber weder um eine neue<br />
noch um die materielle Änderung einer bestehenden<br />
zulässigen "Altbeihilfe", weil die Vorschrift nur<br />
eine seit bei Inkrafttreten des EWG-/EG-Vertrages<br />
zum 01.01.1958 durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis<br />
geprägte Rechtslage gesetzlich<br />
regelt und hierdurch keine erweiterten Möglichkeiten<br />
für den steuerlichen Querverbund verbunden<br />
sind.<br />
Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen,<br />
da die Frage der rückwirkenden Anwendung<br />
der Neuregelungen zum kommunalen Querverbund<br />
und auch die Qualifizierung im Rahmen des europäischen<br />
Beihilferechts Fragen von grundsätzlicher<br />
Bedeutung betrifft.<br />
Auch das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der<br />
rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG im<br />
Fall einer strukturell dauerdefizitären Wirtschaftsförderungsgesellschaft<br />
(Kapitalgesellschaft) und der<br />
Einordnung ihrer Geschäftstätigkeit in das Raster der<br />
ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durchzuführenden<br />
so genannten Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9<br />
KStG) beschäftigt. Anteilseigner der Gesellschaft, deren<br />
Geschäftstätigkeit die Planung, Erschließung und<br />
anschließende Vermarktung neuer Gewerbebetriebe<br />
für ansiedlungs- und umzugwillige Unternehmen ist,<br />
sind ausschließlich Kommunen.<br />
Das Finanzgericht Düsseldorf kommt im Urteil vom<br />
09.03.2010 - 6 K 3720/06 K,G,F - Nichtzulassungsbeschwerde<br />
eingelegt (Az. des BFH: I B 50/10) -<br />
ebenfalls zu dem Ergebnis, dass § 8 Abs. 7 KStG auf<br />
Veranlagungszeiträume vor 2009 anzuwenden ist.<br />
Zur Grundstückserschließungs- und -vermarktungstätigkeit<br />
der Gesellschaft stellt das Gericht in dem<br />
Urteil insbesondere Folgendes fest:<br />
· Die Planung, Errichtung, Erschließung und anschließende<br />
Vermarktung von Gewerbegebieten<br />
ist eine Tätigkeit, die bei jPdöR einen Hoheitsbetrieb<br />
darstellt, weil sie der Erfüllung öffentlicher<br />
Aufgaben dient.<br />
· Die Annahme einer hoheitlichen Tätigkeit ist aber<br />
ausgeschlossen, soweit sich die jPdöR am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und die<br />
Tätigkeit sich nach ihrem Inhalt nicht von der eines<br />
privaten Unternehmens wirtschaftlich wesentlich<br />
unterscheidet<br />
· Hoheitliche Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 2<br />
KStG können auch durch nicht beliehene privatrechtliche<br />
Kapitalgesellschaften erbracht werden.<br />
· Auf die umsatzsteuerliche Einordnung der Tätigkeit<br />
kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung<br />
nicht entscheidend an.<br />
Rechtsstand: September 2010<br />
Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />
zur Verfügung:<br />
RA WP StB Dirk Abts<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />
E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />
E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />
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Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />
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