Darstellung der wesentlichen Neuregelungen - Dr. Heilmaier ...
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz:<br />
<strong>Darstellung</strong> <strong>der</strong> <strong>wesentlichen</strong> <strong>Neuregelungen</strong> (Teil 6/12)<br />
Praktische Fälle zum BilMoG: Vorhandensein<br />
von Deckungsvermögen<br />
Mit diesem Schreiben setzen wir unsere Informationsreihe<br />
"Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz - <strong>Darstellung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>wesentlichen</strong> <strong>Neuregelungen</strong>" fort.<br />
Nachdem wir uns in unserem letzten Schreiben mit<br />
<strong>der</strong> Bewertung von Pensionsrückstellungen befasst<br />
haben, setzen wir uns nun mit den neuen Regelungen<br />
bei vorhandenem Deckungsvermögen auseinan<strong>der</strong>.<br />
Neue Regeln zur Bewertung und Verrechnung<br />
von Deckungsvermögen<br />
Soweit Vermögensgegenstände ausschließlich <strong>der</strong><br />
Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen (und<br />
ähnlichen Verpflichtungen) dienen und dem Zugriff<br />
aller übrigen Gläubiger entzogen sind, sind diese<br />
Vermögensgegenstände mit den entsprechenden<br />
Rückstellungen zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />
HGB n. F.).<br />
Flankiert wird diese Regelung von <strong>der</strong> Verpflichtung,<br />
die zu verrechnenden Vermögensgegenstände mit<br />
dem Zeitwert zu bewerten.<br />
Verbleibt nach <strong>der</strong> Saldierung von Verpflichtungen<br />
mit den zum Zeitwert bewerteten Vermögensgegenständen<br />
ein aktiver Überhang, so ist dieser als geson<strong>der</strong>ter<br />
Aktivposten mit <strong>der</strong> Bezeichnung "Aktiver<br />
Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />
auszuweisen (§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB n. F.).<br />
Die Erträge aus diesen Vermögensgegenständen<br />
sind mit den Zinsen auf die Pensionsrückstellungen<br />
im Finanzergebnis zu verrechnen.<br />
Welche Vermögensgegenstände eignen sich<br />
als Deckungsvermögen?<br />
Nach <strong>der</strong> Definition des § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz<br />
1 HGB n. F. gelten solche Vermögensgegenstände<br />
als Deckungsvermögen, die dem Zugriff aller übrigen<br />
Gläubiger entzogen sind und ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung<br />
von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />
o<strong>der</strong> vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />
dienen (Zweckexklusivität).<br />
Der erste Teil <strong>der</strong> Definition verlangt, dass im Falle<br />
einer Insolvenz des Bilanzierenden die Vermögensgegenstände<br />
vor einem Zugriff durch die übrigen<br />
Gläubiger des Bilanzierenden geschützt sind (Insolvenzsicherheit).<br />
Dabei kann es sich beispielsweise<br />
um eine den Vorgaben des BGB genügende Verpfändung<br />
eines Wertpapierdepots o<strong>der</strong> eine Rückdeckungsversicherung<br />
(ohne Rückkaufsrechte) handeln.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Zweckexklusivität des Deckungsvermögens<br />
müssen auch etwaige laufende<br />
Erträge sowie Erträge aus <strong>der</strong> Realisierung stiller<br />
Reserven <strong>der</strong> betreffenden Vermögensgegenstände<br />
<strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen dienen. Zum Beispiel<br />
müssen im Falle von verpfändeten Wertpapieren<br />
auch die Zins-, Dividenden- o<strong>der</strong> sonstigen Erträge<br />
aus diesen Wertpapieren an den o<strong>der</strong> die Versorgungsberechtigten<br />
verpfändet sein.<br />
Anwendungsbereich<br />
Als mit den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare<br />
langfristig fällige Verpflichtungen werden<br />
in <strong>der</strong> Begründung zum Regierungsentwurf des<br />
BilMoG Altersteilzeitverpflichtungen sowie Verpflichtungen<br />
aus Lebensarbeitszeitkonten genannt; auch<br />
zugesagte Leistungen bei Dienstjubiläen, Beihilfen<br />
sowie Sterbegel<strong>der</strong> sind hierunter zu subsumieren.<br />
Also fallen in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften<br />
auch die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben<br />
nach § 8a Altersteilzeitgesetz.<br />
Bewertung des Deckungsvermögens<br />
Vermögensgegenstände, die Deckungsvermögen<br />
i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB darstellen,<br />
sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB ab dem<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Deckungsvermögen<br />
ergebniswirksam mit dem beizulegenden<br />
Zeitwert zu bewerten.<br />
Bei zum Deckungsvermögen gehörenden Ansprüchen<br />
aus Lebensversicherungsverträgen besteht <strong>der</strong><br />
beizulegende Zeitwert des Rückdeckungsanspruchs<br />
aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital<br />
des Versicherungsunternehmens zzgl. eines etwa<br />
vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen<br />
(sog. Überschussbeteiligung).<br />
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Ausschüttungssperre<br />
Nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 HGB n. F.<br />
besteht für Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre<br />
sowie nach § 301 Satz 1 AktG i. V. m.<br />
§ 268 Abs. 8 HGB eine Abführungssperre in Höhe<br />
des die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden<br />
beizulegenden Zeitwerts des Deckungsvermögens<br />
abzüglich korrespondieren<strong>der</strong> passiver latenter<br />
Steuern.<br />
Praktische Fälle<br />
Fall 1:<br />
Die A-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />
mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />
angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />
zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />
einen Buchwert von EUR 200.000 und einen Zeitwert<br />
von EUR 350.000 auf.<br />
Auswirkungen auf die Steuerbilanz<br />
Die handelsrechtlichen Neuerungen werden gemäß<br />
§ 5 Abs. 1a EStG steuerlich nicht nachvollzogen.<br />
Vielmehr sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Steuerbilanz<br />
weiter das Prinzip <strong>der</strong> Bruttodarstellung vor. Zudem<br />
erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Posten in <strong>der</strong><br />
Steuerbilanz unverän<strong>der</strong>t zu fortgeführten Anschaffungskosten.<br />
Aus den hieraus resultierenden Unterschieden<br />
ergibt sich die Notwendigkeit zur Berücksichtigung<br />
latenter Steuern.<br />
Übergangsregelung<br />
Die Anwendung dieser Vorschrift ist erstmals für Geschäftsjahre,<br />
die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />
vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> BilMoG-Eröffnungsbilanz ergeben sich demnach<br />
Ausweis- und Bewertungsfolgen aus <strong>der</strong> Erstanwendung.<br />
Sofern zum Umstellungszeitpunkt dem Pensions-/<br />
Deckungsvermögen höhere Pensionsrückstellungen<br />
gegenüberstehen, die nach § 253 HGB neu zu bewerten<br />
sind und bei denen sich ein Anpassungsbetrag<br />
nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergibt, sind unrealisierte<br />
Gewinne aus den Vermögensgegenständen<br />
mit dem Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />
Pensionsbewertung zu saldieren. Der unrealisierte<br />
Ertrag aus <strong>der</strong> Höherbewertung min<strong>der</strong>t somit den<br />
Anpassungsbetrag (vgl. IDW RS HFA 28, Tz. 48).<br />
Anhangsangaben<br />
Lösung:<br />
Nach den Vorschriften des BilMoG besteht eine Saldierungspflicht<br />
gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Da<br />
<strong>der</strong> beizulegende Zeitwert des Aktivums<br />
EUR 350.000 und die Pensionsverpflichtung<br />
EUR 400.000 betragen, ist in Zukunft nur noch <strong>der</strong><br />
Saldo i. H. v. EUR 50.000 als Pensionsverpflichtung<br />
auf <strong>der</strong> Passivseite auszuweisen.<br />
Fall 2:<br />
Die B-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />
mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />
angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />
zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />
einen Buchwert von EUR 300.000 und einen Zeitwert<br />
von EUR 500.000 auf.<br />
Lösung:<br />
Die B-GmbH hat in <strong>der</strong> Bilanz den zum Zeitwert bewerteten<br />
Betrag (EUR 500.000) nach Saldierung mit<br />
den Pensionsverpflichtungen (EUR 400.000) als<br />
"Aktiver Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />
i. H. v. EUR 100.000 auf <strong>der</strong> Aktivseite<br />
auszuweisen.<br />
In den Folgeperioden hat die Bewertung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />
jeweils erfolgswirksam zu erfolgen.<br />
Die entsprechenden Gewinne sind im Zinsergebnis<br />
auszuweisen und mit den Zinsaufwendungen aus <strong>der</strong><br />
Aufzinsung <strong>der</strong> korrespondierenden Pensionsverpflichtungen<br />
zu saldieren.<br />
(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />
Die verrechneten Beträge (sowohl in <strong>der</strong> Bilanz als<br />
auch in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung) sind nach<br />
§ 285 Nr. 25 HGB geson<strong>der</strong>t im Anhang anzugeben.<br />
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Zu dem Thema "Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz"<br />
bieten wir insbeson<strong>der</strong>e folgende Leistungen an:<br />
· Beratung bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Rechnungslegungsvorschriften durch das BilMoG<br />
· Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung<br />
einschließlich prüfungsbegleiten<strong>der</strong> Beratung<br />
zu Fragen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
durch das BilMoG<br />
· Aufstellung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen<br />
unter Anwendung des BilMoG<br />
Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />
zur Verfügung:<br />
Gewerbliche Unternehmen:<br />
StB Dipl.-Betriebsw. Jürgen Baumanns<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-29<br />
E-Mail: juergen.baumanns@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Karl Nauen<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-35<br />
E-Mail: karl.nauen@heilmaier-partner.de<br />
Non-Profit-Organisationen:<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Karl Nauen<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-35<br />
E-Mail: karl.nauen@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Udo Tonn<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-41<br />
E-Mail: udo.tonn@heilmaier-partner.de<br />
Kommunen, kommunale Unternehmen,<br />
Stadtwerke:<br />
RA WP StB Dirk Abts<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />
E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Falko Ben<strong>der</strong><br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />
E-Mail: falko.ben<strong>der</strong>@heilmaier-partner.de<br />
RA WP StB Markus Esch<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-14<br />
E-Mail: markus.esch@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />
E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />
Impressum<br />
Die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information können we<strong>der</strong> eine umfassende <strong>Darstellung</strong><br />
<strong>der</strong> jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Beson<strong>der</strong>heiten<br />
von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen o<strong>der</strong> sonstigen fachlichen<br />
Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information<br />
dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />
hin, dass Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesetzgebung, <strong>der</strong> Rechtsprechung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />
Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />
treffen o<strong>der</strong> unterlassen.<br />
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47798 Krefeld<br />
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Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />
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