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Darstellung der wesentlichen Neuregelungen - Dr. Heilmaier ...

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz:<br />

<strong>Darstellung</strong> <strong>der</strong> <strong>wesentlichen</strong> <strong>Neuregelungen</strong> (Teil 6/12)<br />

Praktische Fälle zum BilMoG: Vorhandensein<br />

von Deckungsvermögen<br />

Mit diesem Schreiben setzen wir unsere Informationsreihe<br />

"Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz - <strong>Darstellung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>wesentlichen</strong> <strong>Neuregelungen</strong>" fort.<br />

Nachdem wir uns in unserem letzten Schreiben mit<br />

<strong>der</strong> Bewertung von Pensionsrückstellungen befasst<br />

haben, setzen wir uns nun mit den neuen Regelungen<br />

bei vorhandenem Deckungsvermögen auseinan<strong>der</strong>.<br />

Neue Regeln zur Bewertung und Verrechnung<br />

von Deckungsvermögen<br />

Soweit Vermögensgegenstände ausschließlich <strong>der</strong><br />

Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen (und<br />

ähnlichen Verpflichtungen) dienen und dem Zugriff<br />

aller übrigen Gläubiger entzogen sind, sind diese<br />

Vermögensgegenstände mit den entsprechenden<br />

Rückstellungen zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 Satz 2<br />

HGB n. F.).<br />

Flankiert wird diese Regelung von <strong>der</strong> Verpflichtung,<br />

die zu verrechnenden Vermögensgegenstände mit<br />

dem Zeitwert zu bewerten.<br />

Verbleibt nach <strong>der</strong> Saldierung von Verpflichtungen<br />

mit den zum Zeitwert bewerteten Vermögensgegenständen<br />

ein aktiver Überhang, so ist dieser als geson<strong>der</strong>ter<br />

Aktivposten mit <strong>der</strong> Bezeichnung "Aktiver<br />

Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />

auszuweisen (§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB n. F.).<br />

Die Erträge aus diesen Vermögensgegenständen<br />

sind mit den Zinsen auf die Pensionsrückstellungen<br />

im Finanzergebnis zu verrechnen.<br />

Welche Vermögensgegenstände eignen sich<br />

als Deckungsvermögen?<br />

Nach <strong>der</strong> Definition des § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz<br />

1 HGB n. F. gelten solche Vermögensgegenstände<br />

als Deckungsvermögen, die dem Zugriff aller übrigen<br />

Gläubiger entzogen sind und ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung<br />

von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen<br />

o<strong>der</strong> vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen<br />

dienen (Zweckexklusivität).<br />

Der erste Teil <strong>der</strong> Definition verlangt, dass im Falle<br />

einer Insolvenz des Bilanzierenden die Vermögensgegenstände<br />

vor einem Zugriff durch die übrigen<br />

Gläubiger des Bilanzierenden geschützt sind (Insolvenzsicherheit).<br />

Dabei kann es sich beispielsweise<br />

um eine den Vorgaben des BGB genügende Verpfändung<br />

eines Wertpapierdepots o<strong>der</strong> eine Rückdeckungsversicherung<br />

(ohne Rückkaufsrechte) handeln.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Zweckexklusivität des Deckungsvermögens<br />

müssen auch etwaige laufende<br />

Erträge sowie Erträge aus <strong>der</strong> Realisierung stiller<br />

Reserven <strong>der</strong> betreffenden Vermögensgegenstände<br />

<strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen dienen. Zum Beispiel<br />

müssen im Falle von verpfändeten Wertpapieren<br />

auch die Zins-, Dividenden- o<strong>der</strong> sonstigen Erträge<br />

aus diesen Wertpapieren an den o<strong>der</strong> die Versorgungsberechtigten<br />

verpfändet sein.<br />

Anwendungsbereich<br />

Als mit den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare<br />

langfristig fällige Verpflichtungen werden<br />

in <strong>der</strong> Begründung zum Regierungsentwurf des<br />

BilMoG Altersteilzeitverpflichtungen sowie Verpflichtungen<br />

aus Lebensarbeitszeitkonten genannt; auch<br />

zugesagte Leistungen bei Dienstjubiläen, Beihilfen<br />

sowie Sterbegel<strong>der</strong> sind hierunter zu subsumieren.<br />

Also fallen in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften<br />

auch die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben<br />

nach § 8a Altersteilzeitgesetz.<br />

Bewertung des Deckungsvermögens<br />

Vermögensgegenstände, die Deckungsvermögen<br />

i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB darstellen,<br />

sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB ab dem<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an Deckungsvermögen<br />

ergebniswirksam mit dem beizulegenden<br />

Zeitwert zu bewerten.<br />

Bei zum Deckungsvermögen gehörenden Ansprüchen<br />

aus Lebensversicherungsverträgen besteht <strong>der</strong><br />

beizulegende Zeitwert des Rückdeckungsanspruchs<br />

aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital<br />

des Versicherungsunternehmens zzgl. eines etwa<br />

vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen<br />

(sog. Überschussbeteiligung).<br />

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Ausschüttungssperre<br />

Nach § 268 Abs. 8 Satz 3 i. V. m. Satz 1 HGB n. F.<br />

besteht für Kapitalgesellschaften eine Ausschüttungssperre<br />

sowie nach § 301 Satz 1 AktG i. V. m.<br />

§ 268 Abs. 8 HGB eine Abführungssperre in Höhe<br />

des die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden<br />

beizulegenden Zeitwerts des Deckungsvermögens<br />

abzüglich korrespondieren<strong>der</strong> passiver latenter<br />

Steuern.<br />

Praktische Fälle<br />

Fall 1:<br />

Die A-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />

mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />

angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />

zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />

einen Buchwert von EUR 200.000 und einen Zeitwert<br />

von EUR 350.000 auf.<br />

Auswirkungen auf die Steuerbilanz<br />

Die handelsrechtlichen Neuerungen werden gemäß<br />

§ 5 Abs. 1a EStG steuerlich nicht nachvollzogen.<br />

Vielmehr sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber in <strong>der</strong> Steuerbilanz<br />

weiter das Prinzip <strong>der</strong> Bruttodarstellung vor. Zudem<br />

erfolgt die Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Posten in <strong>der</strong><br />

Steuerbilanz unverän<strong>der</strong>t zu fortgeführten Anschaffungskosten.<br />

Aus den hieraus resultierenden Unterschieden<br />

ergibt sich die Notwendigkeit zur Berücksichtigung<br />

latenter Steuern.<br />

Übergangsregelung<br />

Die Anwendung dieser Vorschrift ist erstmals für Geschäftsjahre,<br />

die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />

vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 EGHGB). Zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> BilMoG-Eröffnungsbilanz ergeben sich demnach<br />

Ausweis- und Bewertungsfolgen aus <strong>der</strong> Erstanwendung.<br />

Sofern zum Umstellungszeitpunkt dem Pensions-/<br />

Deckungsvermögen höhere Pensionsrückstellungen<br />

gegenüberstehen, die nach § 253 HGB neu zu bewerten<br />

sind und bei denen sich ein Anpassungsbetrag<br />

nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB ergibt, sind unrealisierte<br />

Gewinne aus den Vermögensgegenständen<br />

mit dem Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten<br />

Pensionsbewertung zu saldieren. Der unrealisierte<br />

Ertrag aus <strong>der</strong> Höherbewertung min<strong>der</strong>t somit den<br />

Anpassungsbetrag (vgl. IDW RS HFA 28, Tz. 48).<br />

Anhangsangaben<br />

Lösung:<br />

Nach den Vorschriften des BilMoG besteht eine Saldierungspflicht<br />

gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB. Da<br />

<strong>der</strong> beizulegende Zeitwert des Aktivums<br />

EUR 350.000 und die Pensionsverpflichtung<br />

EUR 400.000 betragen, ist in Zukunft nur noch <strong>der</strong><br />

Saldo i. H. v. EUR 50.000 als Pensionsverpflichtung<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite auszuweisen.<br />

Fall 2:<br />

Die B-GmbH verfügt über Pensionsverpflichtungen<br />

mit einem Buchwert von EUR 400.000. Das insolvenzsicher<br />

angelegte Vermögen, das ausschließlich<br />

zur Bedienung dieser Verpflichtungen besteht, weist<br />

einen Buchwert von EUR 300.000 und einen Zeitwert<br />

von EUR 500.000 auf.<br />

Lösung:<br />

Die B-GmbH hat in <strong>der</strong> Bilanz den zum Zeitwert bewerteten<br />

Betrag (EUR 500.000) nach Saldierung mit<br />

den Pensionsverpflichtungen (EUR 400.000) als<br />

"Aktiver Unterschiedsbetrag aus <strong>der</strong> Vermögensverrechnung"<br />

i. H. v. EUR 100.000 auf <strong>der</strong> Aktivseite<br />

auszuweisen.<br />

In den Folgeperioden hat die Bewertung <strong>der</strong> Vermögensgegenstände<br />

jeweils erfolgswirksam zu erfolgen.<br />

Die entsprechenden Gewinne sind im Zinsergebnis<br />

auszuweisen und mit den Zinsaufwendungen aus <strong>der</strong><br />

Aufzinsung <strong>der</strong> korrespondierenden Pensionsverpflichtungen<br />

zu saldieren.<br />

(Rechtsstand: Dezember 2010)<br />

Die verrechneten Beträge (sowohl in <strong>der</strong> Bilanz als<br />

auch in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung) sind nach<br />

§ 285 Nr. 25 HGB geson<strong>der</strong>t im Anhang anzugeben.<br />

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Zu dem Thema "Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz"<br />

bieten wir insbeson<strong>der</strong>e folgende Leistungen an:<br />

· Beratung bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Rechnungslegungsvorschriften durch das BilMoG<br />

· Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung<br />

einschließlich prüfungsbegleiten<strong>der</strong> Beratung<br />

zu Fragen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

durch das BilMoG<br />

· Aufstellung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen<br />

unter Anwendung des BilMoG<br />

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

Gewerbliche Unternehmen:<br />

StB Dipl.-Betriebsw. Jürgen Baumanns<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-29<br />

E-Mail: juergen.baumanns@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Karl Nauen<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-35<br />

E-Mail: karl.nauen@heilmaier-partner.de<br />

Non-Profit-Organisationen:<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Karl Nauen<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-35<br />

E-Mail: karl.nauen@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Udo Tonn<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-41<br />

E-Mail: udo.tonn@heilmaier-partner.de<br />

Kommunen, kommunale Unternehmen,<br />

Stadtwerke:<br />

RA WP StB Dirk Abts<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />

E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Ben<strong>der</strong><br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.ben<strong>der</strong>@heilmaier-partner.de<br />

RA WP StB Markus Esch<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-14<br />

E-Mail: markus.esch@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

Impressum<br />

Die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information können we<strong>der</strong> eine umfassende <strong>Darstellung</strong><br />

<strong>der</strong> jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen o<strong>der</strong> sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Son<strong>der</strong>information<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

hin, dass Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gesetzgebung, <strong>der</strong> Rechtsprechung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen o<strong>der</strong> unterlassen.<br />

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Carl-Wilhelm-Straße 16<br />

47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

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