09.01.2014 Aufrufe

Neuabschluss und Verlängerung von Konzessionsverträgen

Neuabschluss und Verlängerung von Konzessionsverträgen

Neuabschluss und Verlängerung von Konzessionsverträgen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Neuabschluss</strong> <strong>und</strong> <strong>Verlängerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Konzessionsverträgen</strong><br />

Laufzeitbegrenzung für Strom- <strong>und</strong> Gaskonzessionsverträge<br />

durch die 4. Novelle<br />

zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) im Jahr 1980<br />

Mit der 4. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

im Jahr 1980 wurde die Laufzeit <strong>von</strong><br />

<strong>Konzessionsverträgen</strong> auf 20 Jahre begrenzt <strong>und</strong> das<br />

Ende der Strom- <strong>und</strong> Gaskonzessionsverträge mit<br />

einer Laufzeit <strong>von</strong> 20 Jahren oder mehr zwingend<br />

zum 31. Dezember 1994 festgelegt. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

Laufzeitbeschränkung wurde ab Anfang der 90er<br />

Jahre des vorigen Jahrh<strong>und</strong>erts eine Vielzahl neuer<br />

Strom- <strong>und</strong> Gaskonzessionsverträge abgeschlossen,<br />

die in den nächsten Jahren nach Ablauf <strong>von</strong> wiederum<br />

20 Jahren auslaufen. Diese Verträge müssen<br />

neu abgeschlossen oder verlängert werden.<br />

Neue gesetzliche Regelung der Konzessionsverträge<br />

(Wegebenutzungsverträge)<br />

Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

2005 (EnWG) am 13. Juli 2005 regelt § 46<br />

EnWG die Wegebenutzungsverträge (nachfolgend<br />

Konzessionsvertrag genannt) zwischen Gebietskörperschaften<br />

<strong>und</strong> Energieversorgungsunternehmen.<br />

Im Gegensatz zum Rechtsstand der EnWG-Novelle<br />

1998 regelt das neue Recht aber nur noch die Einräumung<br />

<strong>von</strong> Wegerechten <strong>und</strong> nicht mehr auch die<br />

Pflicht des Konzessionsnehmers zur Versorgung <strong>von</strong><br />

Letztverbrauchern. Als Folge der europarechtlichen<br />

Vorgaben zur Trennung des Netzbetriebs <strong>von</strong> den<br />

übrigen Aktivitäten (insbesondere Erzeugung <strong>und</strong><br />

Vertrieb) obliegt die Versorgung <strong>von</strong> Haushaltsk<strong>und</strong>en<br />

(früher Tarifk<strong>und</strong>en) nach § 36 GWG nunmehr<br />

dem Gr<strong>und</strong>versorger (gr<strong>und</strong>sätzlich das Energieversorgungsunternehmen,<br />

das die meisten K<strong>und</strong>en in<br />

einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert).<br />

Einfache Konzessionsverträge<br />

§ 46 Abs. 1 KAV regelt den Anspruch <strong>von</strong> Energieversorgungsunternehmen<br />

zur diskriminierungsfreien<br />

Zurverfügungstellung öffentlicher Verkehrsflächen zur<br />

Verlegung <strong>und</strong> zum Betrieb <strong>von</strong> Leitungen zur Versorgung<br />

<strong>von</strong> Letztverbrauchern durch die Gemeinde<br />

(Kontrahierungszwang). Man spricht hier <strong>von</strong> einem<br />

Anspruch auf Abschluss eines einfachen Konzessionsvertrages,<br />

weil es im Regelfall um die Nutzung<br />

einzelner Verkehrsflächen zur Belieferung einzelner<br />

Abnehmer geht.<br />

Qualifizierte Konzessionsverträge<br />

§ 46 Abs. 2 EnWG regelt Konzessionsverträge zwischen<br />

Energieversorgungsunternehmen (Netzbetreiber)<br />

<strong>und</strong> Gemeinden für Energieversorgungsnetze<br />

der allgemeinen Versorgung (so genannter qualifizierter<br />

Konzessionsvertrag). Für diese Verträge wird<br />

eine Höchstlaufzeit <strong>von</strong> 20 Jahren <strong>und</strong> im Fall der<br />

Nichtverlängerung die Pflicht des Energieversorgungsunternehmens<br />

festgelegt, die für den Betrieb<br />

der Netze der allgemeinen Versorgung notwendigen<br />

Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen<br />

gegen Zahlung einer wirtschaftlich<br />

angemessenen Vergütung zu überlassen. Hierdurch<br />

soll zumindest alle 20 Jahre ein "Wettbewerb um<br />

Netze" hergestellt werden.<br />

Für qualifizierte Konzessionsverträge besteht im<br />

Gegensatz zu einfachen <strong>Konzessionsverträgen</strong> kein<br />

Kontrahierungszwang der Gemeinde. Rechtliche<br />

Regelungen hierzu enthält § 46 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 EnWG.<br />

Verfahren bei <strong>Neuabschluss</strong> <strong>und</strong> <strong>Verlängerung</strong><br />

<strong>von</strong> (qualifizierten) <strong>Konzessionsverträgen</strong><br />

(§ 46 Abs. 3 EnWG)<br />

§ 46 Abs. 3 EnWG regelt allerdings nur folgende<br />

Verfahrensschritte:<br />

1. Veröffentlichung des bevorstehenden Vertragsendes<br />

a) im B<strong>und</strong>esanzeiger/elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

<strong>und</strong> zusätzlich im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union (bei mehr als 100.000<br />

K<strong>und</strong>en im Konzessionsgebiet)<br />

b) mindestens zwei Jahre vor Ablauf bzw. bei<br />

vorzeitiger Vertragsbeendigung darf ein<br />

neuer Vertragsabschluss erst drei Monate<br />

nach der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung<br />

erfolgen<br />

2. Bei mehreren Bewerbern hat die Gemeinde bei<br />

<strong>Neuabschluss</strong> oder <strong>Verlängerung</strong> ihre Entscheidung<br />

unter Angabe der maßgeblichen Gründe<br />

öffentlich bekannt zu geben.<br />

1/4


DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Die nur bruchstückhafte Regelung des Verfahrens<br />

lässt viele Fragen offen, ob <strong>und</strong> ggf. wie ein Auswahlverfahren<br />

durchzuführen ist.<br />

Herrschende Meinung ist, dass kein formales Vergabeverfahren<br />

nach den §§ 97 ff. GWB durchzuführen<br />

<strong>und</strong> die Gemeinde in ihrer Entscheidung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

frei ist (Recht auf kommunale Selbstverwaltung,<br />

Art. 28 Abs. 2 Gr<strong>und</strong>gesetz). Nach überwiegender<br />

Meinung sind aber die sich aus der Rechtsprechung<br />

des europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen<br />

einer transparenten <strong>und</strong> diskriminierungsfreien<br />

Auswahl vergleichbar der Vergabe <strong>von</strong> Dienstleistungskonzessionen<br />

einzuhalten.<br />

Das Gesetz lässt offen, wie ein solches Auswahlverfahren<br />

im Detail ausgestaltet werden muss. Die zu<br />

klärenden Regelungen betreffen insbesondere folgende<br />

Bereiche:<br />

· den Inhalt der Bekanntmachungen<br />

· die Fristen, in denen potentielle Interessenten ein<br />

Angebot abgeben bzw. die Gemeinde entscheiden<br />

<strong>und</strong> ihre Entscheidung bekannt geben muss<br />

· die Beurteilungskriterien, nach denen verschiedene<br />

Angebote bewertet werden können<br />

Mögliche Struktur eines Auswahlverfahrens<br />

für den <strong>Neuabschluss</strong> eines Konzessionsvertrages<br />

Ein transparentes <strong>und</strong> diskriminierungsfreies Auswahlverfahren<br />

für den <strong>Neuabschluss</strong> eines qualifizierten<br />

Konzessionsvertrages könnte z. B. wie folgt<br />

zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich strukturiert sein:<br />

a) Interessenbek<strong>und</strong>ungsphase<br />

· Setzung einer Interessenbek<strong>und</strong>ungsfrist in<br />

der Bekanntmachung<br />

· Einholung entscheidungserheblicher Informationen,<br />

soweit möglich <strong>und</strong> notwendig (z. B.<br />

über das Versorgungsnetz <strong>und</strong> die Versorgungsstrukturen)<br />

b) Informationsphase (soweit mehrere Bieter<br />

vorhanden sind)<br />

Information der Bieter über den Verfahrensablauf<br />

(insbesondere in zeitlicher Hinsicht)<br />

<strong>und</strong> wesentliche Entscheidungskriterien <strong>und</strong><br />

Bereitstellung <strong>von</strong> Informationen<br />

c) Verhandlungsphase<br />

Vorlage vorläufiger Angebote durch den/die<br />

Bieter mit Verhandlung der Einzelheiten des<br />

Vertrages <strong>und</strong> Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs<br />

durch die Gemeinde unter Berücksichtigung<br />

der Verhandlungsergebnisse<br />

d) Angebotsphase (soweit mehrere Bieter vorhanden<br />

sind)<br />

· Übersendung des aus Sicht der Stadt abzuschließenden<br />

Vertrages mit fristgeb<strong>und</strong>ener<br />

Aufforderung zu einem endgültigen Vertragsangebot<br />

e) Zuschlagsphase (soweit mehrere Bieter vorhanden<br />

sind)<br />

· Auswahl des Vertragspartners anhand der<br />

ausgewählten Entscheidungskriterien mit anschließender<br />

Zuschlagserteilung<br />

· öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung<br />

unter Angabe der maßgeblichen Entscheidungsgründe<br />

Rechtsfolgen bei Verletzung der Bekanntmachungspflichten<br />

nach § 46 Abs. 3<br />

EnWG<br />

Nach herrschender Meinung sind neu abgeschlossene<br />

Konzessionsverträge nichtig, weil sie gegen ein<br />

Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB verstoßen. Die<br />

Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Das Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf hat in der Entscheidung vom<br />

12. März 2008 [Az: VI - 2 U (Kart) 8/07] im Fall einer<br />

vorzeitigen Vertragsverlängerung die Regelung der<br />

Bekanntmachungsfrist ausdrücklich als Verbotsgesetz<br />

gemäß § 134 BGB qualifiziert.<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Entscheidung ist § 13 Abs. 3 S. 1<br />

GWB 1998 (Vorgängerregelung zu § 46 Abs. 3 GWB<br />

2005). Das Gericht bezeichnet die Neuregelung der<br />

Bekanntmachungspflichten in § 46 Abs. 3 EnWG<br />

dabei ausdrücklich als Klarstellung der genannten<br />

alten Rechtslage.<br />

Bedeutung der inhaltlichen Optimierung<br />

des Strom- oder Gaskonzessionsvertrages<br />

Trotz der eingangs beschriebenen Beschränkung der<br />

Regelungswirkung <strong>von</strong> Energie-<strong>Konzessionsverträgen</strong><br />

auf die Gewährung <strong>von</strong> Wegerechten <strong>und</strong> der<br />

Tatsache, dass die Konzessionsabgabenanordnung<br />

(KAV) die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben<br />

<strong>und</strong> <strong>von</strong> Nebenleistungen abschließend<br />

regelt, ist der Spielraum besonderer Regelungen<br />

zwar begrenzt, aber nach wie vor <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

Dies zeigt sich auch daran, dass die kommunalen<br />

Spitzenverbände der Länder seit vielen Jahren Muster-Konzessionsverträge<br />

mit den großen Energieversorgungsunternehmen<br />

/ Netzbetreibern aushandeln<br />

2/4


DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>und</strong> jeweils an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

anpassen.<br />

Der aktuelle Muster-Stromkonzessionsvertrag des<br />

Städte- <strong>und</strong> Gemeindeb<strong>und</strong>es NRW mit der RWE<br />

datiert auf den 14. Juli 2009. Der Städte- <strong>und</strong> Gemeindeb<strong>und</strong><br />

NRW weist auch ausdrücklich darauf<br />

hin, dass der Muster-Stromkonzessionsvertrag an die<br />

örtlichen Verhältnisse angepasst werden muss.<br />

Die Bedeutung einer für die Kommune optimierten<br />

vertraglichen Regelung betrifft insbesondere folgende<br />

Bereiche:<br />

· Die Höhe der Konzessionsabgabezahlungen,<br />

zulässige Nebenleistungen <strong>und</strong> die Abgrenzung<br />

so genannter Tariflieferungen <strong>von</strong> den Sondervertragslieferungen,<br />

die für die Zahlung unterschiedlicher<br />

Konzessionsabgabensätze <strong>von</strong> Bedeutung<br />

ist, ist zwar weitgehend gesetzlich geregelt, müssen<br />

aber vertraglich vereinbart werden, denn die<br />

Konzessionsabgabeverordnung selbst ist keine<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Zahlung <strong>von</strong> Konzessionsabgaben<br />

<strong>und</strong> zulässiger Nebenleistungen.<br />

· Der Konzessionsvertrag stellt die vertragliche<br />

Basis für die Errichtung <strong>und</strong> den sicheren, effizienten<br />

<strong>und</strong> umweltverträglichen Betrieb <strong>von</strong> Leitungen<br />

zur allgemeinen Versorgung <strong>von</strong> Letztverbrauchern<br />

im Gemeindegebiet dar. Es geht<br />

u. a. darum, die Betriebssicherheit der Versorgung<br />

zu steigern <strong>und</strong> auch die Abwicklung notwendiger<br />

Baumaßnahmen zu optimieren.<br />

· Eine wichtige Bedeutung in <strong>Konzessionsverträgen</strong><br />

kommt der Regelung der so genannten Folgekosten<br />

<strong>und</strong> der Haftung zu. Im Rahmen der Folgekostenregelung<br />

werden die Kostentragung der<br />

entweder <strong>von</strong> Netzbetreibern, Dritten oder der<br />

Kommunen veranlassten Leitungsänderungen geregelt.<br />

Bei der Haftungsregelung geht es insbesondere<br />

um die Haftungsverpflichtung des Konzessionsinhabers<br />

(Netzbetreibers).<br />

· Schließlich ist die Regelung der so genannten<br />

Endschaftsbestimmungen <strong>von</strong> großer Bedeutung.<br />

Im Rahmen dieser Endschaftsbestimmungen sind<br />

z. B. die Laufzeit <strong>und</strong> die Bedingungen des Netzübergangs<br />

zu regeln (z. B. Informationsrechte <strong>und</strong><br />

Kaufpreis). Insbesondere die in § 46 Abs. 2 GWB<br />

enthaltenen Bestimmungen zum Netzübergang<br />

unter Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

2005 bei einem Wechsel des Netzbetreibers sind<br />

umstritten <strong>und</strong> im Wesentlichen höchstrichterlich<br />

noch nicht geklärt. Für jetzt auslaufende Konzessionsverträge<br />

hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof mit Urteilen<br />

vom 29. September 2009 (EnZR 14/08 <strong>und</strong><br />

15/08) jedenfalls entschieden, dass der vertraglich<br />

vereinbarte Kaufanspruch unabhängig <strong>von</strong><br />

der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 2 S. 2<br />

EnWG besteht. Die Optimierung der Endschaftsbestimmung<br />

ist für die Kommune insbesondere<br />

auch im Hinblick auf die zukünftige Option <strong>von</strong><br />

Bedeutung, das Netz <strong>und</strong> den Netzbetrieb einmal<br />

auf die eigenen "Stadtwerke" zu übertragen.<br />

Rechtsstand: Oktober 2010<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

RA WP StB Dirk Abts<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />

E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

3/4


DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Impressum<br />

Die Inhalte dieser Sonderinformation können weder eine umfassende Darstellung<br />

der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten<br />

<strong>von</strong> Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen<br />

Rat ersetzen. Wir sind bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sonderinformation<br />

dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf<br />

hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der<br />

Verwaltungsauffassung auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten<br />

Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen<br />

treffen oder unterlassen.<br />

DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

Carl-Wilhelm-Straße 16<br />

47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

hp@heilmaier-partner.de<br />

www.heilmaier-partner.de<br />

4/4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!