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Aktuelles zum Rechnungswesen und zur Besteuerung von ...

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Aktuelles</strong> <strong>zum</strong> <strong>Rechnungswesen</strong> <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> Hochschulen<br />

<strong>Rechnungswesen</strong> der Hochschulen<br />

Trennungsrechnung nach dem Gemeinschaftsrahmen<br />

für Forschung, Entwicklung <strong>und</strong> Innovation<br />

(FuEuI)<br />

Seit Beginn des Jahres 2009 müssen Hochschulen<br />

<strong>und</strong> Forschungseinrichtungen die Kosten zwischen<br />

den wirtschaftlichen <strong>und</strong> nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten<br />

strikt trennen. Übernimmt beispielsweise eine<br />

Hochschule eine Beratungstätigkeit oder eine Auftragsforschung<br />

für die gewerbliche Wirtschaft, muss<br />

dies zu Vollkosten erfolgen.<br />

Gr<strong>und</strong> ist das Beihilferecht der EU. Danach sind Beihilfen,<br />

die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen<br />

oder Produktionszweige den Wettbewerb<br />

verfälschen oder zu verfälschen drohen, nach Art.<br />

107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union, sog. Lissabon-Vertrag vom<br />

09.05.2008) mit dem gemeinsamen Markt der Europäischen<br />

Gemeinschaft unvereinbar, soweit sie den<br />

Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.<br />

Nach dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen EU-<br />

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für<br />

Forschung, Entwicklung <strong>und</strong> Innovation kann die<br />

staatliche Finanzierung einer Hochschule als Beihilfe<br />

zu qualifizieren sein, wenn die Hochschule sowohl<br />

wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten<br />

ausführt. Soweit die Hochschule sowohl wirtschaftliche<br />

als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten<br />

ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nicht<br />

wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Art. 107<br />

AEUV, wenn zwecks Vermeidung <strong>von</strong> Quersubventionen,<br />

die beiden Tätigkeitsformen, ihre Kosten <strong>und</strong><br />

Finanzierung eindeutig <strong>von</strong>einander getrennt werden<br />

können. Der Gemeinschaftsrahmen verlangt also<br />

eine Trennungsrechnung für den wirtschaftlichen <strong>und</strong><br />

den nichtwirtschaftlichen Bereich <strong>und</strong> die Ermittlung<br />

der realen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit einer<br />

Hochschule.<br />

Zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten einer Hochschule<br />

zählen:<br />

- Ausbildung / Lehre<br />

- Gr<strong>und</strong>lagenforschung<br />

- Verwertung <strong>von</strong> Forschungsergebnissen im<br />

nichtwirtschaftlichen Bereich<br />

Zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer Hochschule zählen<br />

nach Ansicht der Europäischen Kommission:<br />

- Auftragsforschung für die gewerbliche Wirtschaft<br />

- Dienstleistungen, Beratung <strong>und</strong> Gutachten für die<br />

gewerbliche Wirtschaft<br />

- Vermietung <strong>von</strong> Forschungsinfrastruktur<br />

Die Übergangsfrist für Hochschulen <strong>und</strong> Forschungseinrichtungen<br />

ist am 31.12.2008 abgelaufen. Spätestens<br />

mit dem Jahres- oder Haushaltsabschluss<br />

<strong>zum</strong> 31.12.2009 ist der Nachweis, dass die Kosten<br />

korrekt zugeordnet worden sind, zu erbringen.<br />

Konsequenz: Neben der Kalkulation der Auftragsprojekte<br />

auf Vollkostenbasis muss die Hochschule<br />

eine Vollkostenrechnung einführen. Das <strong>Rechnungswesen</strong><br />

der Hochschule ist an diese beihilferechtlichen<br />

Anforderungen anzupassen.<br />

Wird der Jahresabschuss einer Hochschule z. B. aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>von</strong> § 11 HWFVO NRW durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

geprüft, muss sich der Abschlussprüfer<br />

im Rahmen der Prüfung da<strong>von</strong> überzeugen, dass die<br />

Hochschule die organisatorischen <strong>und</strong> abrechnungstechnischen<br />

Voraussetzungen für eine Trennungsrechnung<br />

geschaffen hat. Sofern dies nicht<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens<br />

erfolgt, können sich Rückwirkungen<br />

auf den Jahresabschluss der Hochschule (evtl. Passivierung<br />

<strong>von</strong> Rückzahlungsverpflichtungen staatlicher<br />

Beihilfen) <strong>und</strong>/oder Berichterstattungspflichten<br />

im Rahmen der Prüfung nach § 53 HGrG oder im<br />

Rahmen der Redepflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3<br />

HGB ergeben.<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> Hochschulen<br />

Auftragsforschung <strong>von</strong> Hochschulen als Betrieb<br />

gewerblicher Art<br />

In den Aufgabenbereich der Hochschulen fällt sowohl<br />

die Lehre als auch die Forschung. Soweit es sich um<br />

Gr<strong>und</strong>lagen- <strong>und</strong> Eigenforschung handelt, sind dies<br />

hoheitliche Tätigkeiten, die weder körperschaft- noch<br />

gewerbesteuerpflichtig sind.<br />

Hingegen können Hochschulen mit der sog. Auftragsforschung<br />

Betriebe gewerblicher Art (BgA) begründen.<br />

Die Tätigkeiten eines BgA „Auftragsfor-<br />

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WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

schung“sind nur steuerpflichtig, soweit es sich um<br />

die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,<br />

die Übernahme <strong>von</strong> Projektträgerschaften<br />

sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug<br />

handelt. Die „reine“Auftragsforschung<br />

innerhalb des jeweiligen BgA ist hingegen <strong>von</strong> der<br />

Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1<br />

Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG).<br />

Des Weiteren liegt ein BgA „Auftragsforschung“nur<br />

vor, wenn die Tätigkeit <strong>von</strong> einigem wirtschaftlichen<br />

Gewicht ist. Die Finanzverwaltung stellt hierbei auf<br />

den Jahresumsatz im Sinne der Körperschaftsteuerrichtlinien<br />

(R 6 Abs. 5 KStR) ab. Überschreitet dieser<br />

nachhaltig EUR 30.678, ist ein BgA gegeben.<br />

Bei der Frage, ob ein BgA vorliegt, ist deshalb entscheidend,<br />

auf welche organisatorische Einheit innerhalb<br />

einer Hochschule sich diese Umsatzgrenze<br />

bezieht. In einem inhaltsgleichen Schreiben vom<br />

28.09.2009 haben sich hierzu die Oberfinanzdirektionen<br />

(OFD) Rheinland <strong>und</strong> Münster geäußert. Demnach<br />

bilden, da die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen<br />

dezentral organisiert sind, gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Fakultäten die maßgebliche organisatorische Einheit<br />

(§ 25 i. V. m. § 26 HG NRW). Sofern Institute nach<br />

§ 29 HG NRW eingerichtet wurden, ist auf dieser<br />

Ebene die Umsatzgrenze zu prüfen.<br />

Hingegen lassen es die Oberfinanzdirektionen nur<br />

unter strengen Voraussetzungen zu, auf der Ebene<br />

eines einzelnen Professors das Vorliegen eines BgA<br />

zu prüfen. Dafür muss dem jeweiligen Professor nach<br />

dem Hochschulgesetz die Möglichkeit <strong>zur</strong> rechtlich<br />

selbständigen Verwaltung der Drittmittel eingeräumt<br />

sein <strong>und</strong> diese auch so durchgeführt werden (§ 71<br />

Abs. 4 S. 4 HG NRW).<br />

Für eine selbständige Verwaltung verlangt die OFD<br />

das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen:<br />

- Der Forschende darf über alle wesentlichen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsauftrag<br />

entscheiden (keine Einschaltung<br />

der Hochschulverwaltung in Fragen der Anschaffung<br />

<strong>von</strong> Material, Geräten <strong>und</strong> Einstellung<br />

<strong>von</strong> Personal <strong>und</strong> dessen Bezahlung),<br />

- der Forschende eröffnet ein eigenes Bankkonto<br />

<strong>zur</strong> Zahlungsabwicklung des Forschungsauftrags<br />

<strong>und</strong> besitzt eine Einzelverfügungsberechtigung<br />

über das betroffene Bankkonto der Hochschule,<br />

wobei die buchhalterische Erfassung der Drittmittel<br />

bei der Hochschulverwaltung sichergestellt<br />

sein muss <strong>und</strong><br />

- der Forschende muss Überweisungen/Abhebungen<br />

<strong>von</strong> diesem Bankkonto selbst durchführen<br />

oder <strong>von</strong> weisungsgeb<strong>und</strong>enen Mitarbeitern<br />

durchführen lassen.<br />

Maßgebliche Beurteilungseinheiten für das Vorliegen<br />

eines BgA sind somit die Fachbereiche oder Institute<br />

oder in Ausnahmefällen der jeweilige Lehrstuhl bzw.<br />

Professor. Allerdings können aufgr<strong>und</strong> der Gleichartigkeit<br />

der BgA mehrere zusammengefasst werden<br />

(zu einem BgA „Auftragsforschung“). Die Bildung<br />

mehrerer BgA anhand zu kleiner Aufgriffseinheiten<br />

kann dazu führen, dass häufig steuerpflichtige Entnahmen<br />

<strong>von</strong> Wirtschaftsgütern aus einem BgA vorkommen.<br />

Des Weiteren bedeutet die Bildung mehrerer<br />

BgA aufgr<strong>und</strong> der erforderlichen steuerlichen<br />

Erklärungspflichten für jeden BgA einen erheblichen<br />

Verwaltungsaufwand.<br />

Die vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze sind nach den genannten<br />

Verfügungen gr<strong>und</strong>sätzlich in allen noch<br />

offenen Veranlagungszeiträumen anzuwenden. Gegebenenfalls<br />

kann eine Änderung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des Vertrauensschutzes unterbleiben, sofern<br />

bislang <strong>von</strong> abweichenden Gr<strong>und</strong>sätzen ausgegangen<br />

wurde.<br />

Steuerfreiheit <strong>von</strong> Zinsen aus Mitteln der Auftragsforschung<br />

Nach einer Verfügung der OFD Hannover vom<br />

04.01.2010 - S 2738e - 1 - St 241 - sind Zinseinnahmen<br />

aus der Anlage <strong>von</strong> Mitteln, die aus Projekten<br />

der steuerfreien Auftragsforschung stammen, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach § 5 Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG<br />

steuerfrei. Denn die verzinsliche Anlage der Mittel<br />

stelle - so die OFD - keinen Selbstzweck dar, sondern<br />

werde vielmehr nur interimsweise im Rahmen<br />

der Projektdurchführung vorgenommen, bis die Mittel<br />

im Rahmen des jeweiligen Projekts oder eines Folgeprojekts<br />

<strong>zum</strong> Einsatz gelangen. Das heißt, dass<br />

die Erträge für weitere Auftragsforschungen thesauriert<br />

werden müssen.<br />

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />

Hochschulen sind juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts. Soweit die Hochschulen Zinserträge<br />

erwirtschaften, sind diese daher nur steuerpflichtig,<br />

wenn diese einem BgA zu<strong>zur</strong>echnen sind, der auch<br />

nicht z. B. nach § 5 Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG<br />

steuerbefreit ist.<br />

Soweit die Zinserträge nicht einem BgA zu<strong>zur</strong>echnen<br />

sind, ist nach § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG der<br />

Abschlag <strong>von</strong> Kapitalertragsteuer auf Zinserträge<br />

nicht vorzunehmen. Voraussetzung ist aber, dass die<br />

Hochschule dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung<br />

des Finanzamtes nachweist, dass die Hochschule<br />

eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts ist (sog. NV-Bescheinigung oder Nichtveranlagungsbescheinigung).<br />

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Kapitalertragsteuer auf Beteiligungserträge<br />

Erzielt eine Hochschule Beteiligungserträge aus<br />

GmbH-Anteilen oder nicht börsennotierten AG, unterliegen<br />

diese nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG der Kapitalertragsteuer<br />

<strong>von</strong> 25 %. Nach § 44a Abs. 8 Nr. 2<br />

EStG wird diese aber nur zu 3/5 = 15 % erhoben.<br />

Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die<br />

Beteiligungserträge keinem BgA zu<strong>zur</strong>echnen sind.<br />

Voraussetzung ist auch hier, dass die Hochschule<br />

durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachweist,<br />

dass sie eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts ist (§ 44a Abs. 8 Satz 3 EStG).<br />

Unsere Leistungen für Hochschulen:<br />

· Jahresabschlussprüfungen <strong>von</strong> Hochschulen<br />

· Erstellung <strong>von</strong> Steuererklärungen der Betriebe<br />

gewerblicher Art <strong>von</strong> Hochschulen<br />

· Steuerliche Beratung <strong>von</strong> Hochschulen<br />

· Beratung in Fragen des <strong>Rechnungswesen</strong>s <strong>von</strong><br />

Hochschulen (spezielle Bilanzierungsfragen –<br />

Drittmittel, Studienbeiträge, Bilanzierung <strong>von</strong><br />

selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen<br />

des Anlagevermögens, Trennungsrechnung<br />

nach dem Gemeinschaftsrahmen für<br />

Forschung, Entwicklung <strong>und</strong> Innovation FuEuI)<br />

· Beratung bei vergabe- <strong>und</strong> beihilferechtlichen<br />

Fragestellungen <strong>von</strong> Hochschulen<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

<strong>zur</strong> Verfügung:<br />

WP RA StB Dirk Abts<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-15<br />

E-Mail: dirk.abts@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

RA StB Franz Vochsen<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-13<br />

E-Mail: franz.vochsen@heilmaier-partner.de<br />

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Carl-Wilhelm-Straße 16<br />

47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

hp@heilmaier-partner.de<br />

www.heilmaier-partner.de<br />

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