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BilMoG und Eigenbetriebe - Dr. Heilmaier & Partner GmbH

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>BilMoG</strong> <strong>und</strong> <strong>Eigenbetriebe</strong>: Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf die<br />

Rückstellung für Kostenüberdeckungen nach § 6 KAG<br />

Rechnungslegungsvorschriften für <strong>Eigenbetriebe</strong><br />

<strong>und</strong> eigenbetriebsähnliche Einrichtungen<br />

in NRW<br />

<strong>Eigenbetriebe</strong> <strong>und</strong> eigenbetriebsähnliche Einrichtungen<br />

führen ihre Buchführung nach den Regeln der<br />

kaufmännischen doppelten Buchführung. Nach § 19<br />

Abs. 1 Satz 2 EigVO NRW muss die Buchführung<br />

entweder den handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung oder den für das Neue<br />

Kommunale Finanzmanagement geltenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen (Hinweis auf die GemHVO) entsprechen.<br />

Soweit der Betrieb das Wahlrecht nach § 27 EigVO<br />

NRW nicht ausübt, sind die allgemeinen Vorschriften,<br />

die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz<br />

<strong>und</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften<br />

<strong>und</strong> die Vorschriften über den<br />

Anhang für den Jahresabschluss von großen Kapitalgesellschaften<br />

(§§ 264 ff. HGB) sinngemäß anzuwenden,<br />

soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes<br />

ergibt.<br />

Wahlweise können <strong>Eigenbetriebe</strong> auch die Vorschriften<br />

der Gemeindehaushaltsverordnung NRW<br />

anwenden (§ 27 EigVO NRW). Bei Inanspruchnahme<br />

des Wahlrechts gelten die §§ 19 Abs. 2 <strong>und</strong> 21 bis 25<br />

EigVO NRW nicht.<br />

Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong><br />

Führt der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung die Rechnungslegung nach den Vorschriften<br />

des HGB gelten die Neuregelungen des<br />

<strong>BilMoG</strong> unmittelbar, soweit sich aus der Eigenbetriebsverordnung<br />

NRW nichts anderes ergibt.<br />

des tatsächlichen Anfalls der Aufwendungen zu berücksichtigen<br />

sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F.<br />

des <strong>BilMoG</strong>).<br />

Zudem sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F.<br />

des <strong>BilMoG</strong> künftig alle Rückstellungen mit einer<br />

Restlaufzeit von über einem Jahr abzuzinsen. Der zu<br />

verwendende Zinssatz wird von der Deutschen B<strong>und</strong>esbank<br />

auf der Basis der vergangenen sieben Jahre<br />

ermittelt <strong>und</strong> monatlich bekannt gegeben. Aufgr<strong>und</strong><br />

der verpflichtenden Abzinsung <strong>und</strong> der Berücksichtigung<br />

künftiger Entwicklungen spielt der angenommene<br />

Erfüllungszeitpunkt bei der Bewertung von<br />

Rückstellungen künftig eine große Rolle.<br />

Da nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von<br />

über einem Jahr abgezinst werden müssen, sind im<br />

Umkehrschluss kurzfristige Rückstellungen weiterhin<br />

nicht abzuzinsen. Außerdem sind langfristige Rückstellungen<br />

nicht abzuzinsen, sofern deren Restlaufzeit<br />

weniger als ein Jahr beträgt.<br />

Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf die Gebührenausgleichsrückstellung<br />

nach § 6 KAG<br />

Führt der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung die Rechnungslegung nach den Vorschriften<br />

des HGB, sind die geänderten Bewertungsvorschriften<br />

des <strong>BilMoG</strong> für die Rückstellung unmittelbar<br />

anzuwenden. Preis- <strong>und</strong> Kostensteigerungen<br />

sind bei der Bewertung der Rückstellung für Kostenüberdeckungen<br />

zwar nicht zu berücksichtigen, die<br />

Rückstellung ist aber aufgr<strong>und</strong> einer Restlaufzeit von<br />

mehr als einem Jahr abzuzinsen.<br />

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen<br />

am Ende eines Kalkulationszeitraumes<br />

innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen.<br />

Änderung der Bewertungsvorschriften zur<br />

Rückstellungsbilanzierung<br />

Die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen haben<br />

sich durch das <strong>BilMoG</strong> erheblich verändert.<br />

Rückstellungen sind nach den Vorschriften des Bil-<br />

MoG nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

zu ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Darunter ist<br />

zu verstehen, dass für die Bewertung von Rückstellungen<br />

nach dem HGB in der Fassung des Bil-<br />

MoG die Preis- <strong>und</strong> Kostenverhältnisse im Zeitpunkt<br />

Beispiel:<br />

Die Gebührennachkalkulation für das Wirtschaftsjahr<br />

2010 ergibt eine Kostenüberdeckung von 1 Mio.<br />

EUR.<br />

Lösung:<br />

Aufgr<strong>und</strong> § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist die Kostenüberdeckung<br />

in den Jahren 2011, 2012 <strong>und</strong> spätestens<br />

in 2013 auszugleichen. Da die Gebührennachkalkulation<br />

für das Wirtschaftsjahr 2010 erst im<br />

Wirtschaftsjahr 2011 erstellt werden kann <strong>und</strong> damit<br />

auch frühestens im Wirtschaftsjahr 2011 die Höhe<br />

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der Kostenüberdeckung bekannt sein kann, stehen<br />

als Ausgleichsjahre nur die Wirtschaftsjahre 2012<br />

<strong>und</strong> 2013 zur Verfügung. Folglich hat die Rückstellung<br />

für Gebührenüberdeckung immer eine Restlaufzeit<br />

von mehr als einem Jahr <strong>und</strong> ist daher nach den<br />

Vorschriften des <strong>BilMoG</strong> abzuzinsen.<br />

Fraglich ist, mit welchem Zinssatz die Rückstellung<br />

für Kostenüberdeckung abzuzinsen ist. Dazu ist zunächst<br />

zu entscheiden, wie die Kostenüberdeckungen<br />

auf die Jahre 2012 <strong>und</strong> 2013 verteilt werden<br />

sollen. Die in den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 zu verrechnenden<br />

Kostenüberdeckungen sind jeweils gesondert<br />

abzuzinsen.<br />

Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F. des <strong>BilMoG</strong><br />

sind Rückstellungen, deren Restlaufzeit größer als<br />

ein Jahr ist, laufzeitkongruent zu diskontieren. Die<br />

Deutsche B<strong>und</strong>esbank veröffentlicht die Diskontierungszinssätze<br />

für Rückstellungen mit Laufzeiten<br />

zwischen einem <strong>und</strong> fünfzig Jahren zum Ende des<br />

Monats. Es handelt sich um Zinssätze für ganzjährige<br />

Restlaufzeiten. Für den Anwender stellt sich daher<br />

die gr<strong>und</strong>sätzliche Frage, wie bei der Diskontierung<br />

von Rückstellungen zu verfahren ist, die keine ganzjährigen<br />

Laufzeiten haben. In diesen Fällen ist eine<br />

lineare Interpolation der von der B<strong>und</strong>esbank veröffentlichen<br />

Zinssätze auf die exakte Rückstellungslaufzeit<br />

vorzunehmen.<br />

Bei der Rückstellung für Kostenüberdeckungen kann<br />

aber die exakte Rückstellungslaufzeit nicht ermittelt<br />

werden. Die Beträge für Kostenüberdeckungen werden<br />

in den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 verrechnet <strong>und</strong><br />

mindern die entsprechenden Gebühreneinnahmen.<br />

Daher empfehlen wir folgende Vorgehensweise:<br />

Der Betrag, der im Jahr 2012 verrechnet wird, hat<br />

ausgehend vom Bilanzstichtag 31. Dezember 2010<br />

eine Restlaufzeit von 1 bis 2 Jahren, da er innerhalb<br />

des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember<br />

2012 verrechnet wird. Daher ist es sachgerecht, von<br />

einer mittleren Restlaufzeit von 1 ½ Jahren auszugehen.<br />

Für den Betrag, der im Jahr 2013 verrechnet<br />

wird, ist entsprechend eine mittlere Restlaufzeit von 2<br />

½ Jahren anzusetzen.<br />

Die Abzinsungssätze ergeben sich beispielsweise<br />

wie folgt:<br />

Restlaufzeit<br />

B<strong>und</strong>esbankzinssatz<br />

Zinssatzdifferenz<br />

1 Jahr 3,82 %<br />

2 Jahre 3,97 % 0,15 %<br />

3 Jahre 4,15 % 0,18 %<br />

Abzinsungssatz für 1 ½ Jahre:<br />

= Zinssatz RLZ 1 Jahr + 50 % (Zinssatz RLZ 2 Jahre<br />

./. Zinssatz RLZ 1 Jahr)<br />

= 3,82 % + 0,5 (3,97 % ./. 3,82 %)<br />

= 3,82 % + 0,075 %<br />

= 3,895 %<br />

Abzinsungssatz für 2 ½ Jahre:<br />

= Zinssatz RLZ 2 Jahr + 50 % (Zinssatz RLZ 3 Jahre<br />

./. Zinssatz RLZ 2 Jahr)<br />

= 3,97 % + 0,5 (4,15 % ./. 3,97 %)<br />

= 3,97 % + 0,09 %<br />

= 4,06 %<br />

Im Folgeabschluss zum 31. Dezember 2011 ist der<br />

Teilbetrag der Rückstellung, der im Jahr 2012 verrechnet<br />

wird, nicht mehr abzuzinsen, da die Restlaufzeit<br />

weniger als ein Jahr beträgt. Der Teilbetrag der<br />

Rückstellung der im Jahr 2013 verrechnet wird, ist<br />

mit dem Abzinsungssatz für eine Restlaufzeit von 1<br />

½ Jahren abzuzinsen.<br />

Bei zum 1. Januar 2010 vorzunehmenden Anpassungen<br />

der Schlussbilanzwerte der Bilanz 31. Dezember<br />

2009 gilt Folgendes: Für die zum 31. Dezember<br />

2009 bilanzierten Gebührenausgleichsrückstellungen<br />

kann auf eine Abzinsung wahlweise verzichtet<br />

werden, da der Auflösungsbetrag in den beiden<br />

Folgejahren wieder zugeführt werden müsste<br />

(vgl. dazu die Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 1<br />

Satz 2 EGHGB). Allerdings muss der Betrag der<br />

Überdeckung (= Abzinsungsbetrag) im Anhang angegeben<br />

werden, so dass eine rechnerische Ermittlung<br />

der Abzinsungsbeträge dennoch erfolgen muss.<br />

Hinweis:<br />

In einigen B<strong>und</strong>esländern (z. B. für Bayern - vgl. dazu<br />

beispielsweise das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes,<br />

BayVGH, vom 20.10.1997, Nr. 4<br />

N 95.3631) wird die Auffassung vertreten, dass der<br />

Betrag der Kostenüberdeckungen zu verzinsen ist. In<br />

diesem Fall sind zunächst die Erfüllungsbeträge einschließlich<br />

der kalkulatorischen Verzinsung der Kostenüberdeckung<br />

zu ermitteln. Anschließend sind die<br />

Teilbeträge, die in den einzelnen Jahren verrechnet<br />

werden, mit dem Zinssatz der B<strong>und</strong>esbank abzuzinsen.<br />

Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf den Sonderposten<br />

für Gebührenausgleich nach<br />

NKF<br />

Optiert der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtung zu den Vorschriften der GemHVO<br />

NRW, ist die Kostenüberdeckung einem Sonderposten<br />

für Gebührenausgleich zuzuführen (§§ 43 Abs. 6<br />

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Satz 1, 41 Abs. 4 Nr. 2 Ziffer 2.3 GemHVO). Es handelt<br />

sich somit nach den Vorschriften des NKF nicht<br />

um eine Rückstellung. Eine Abzinsung von Sonderposten<br />

kommt nicht in Betracht, so dass der Posten<br />

für den Gebührenausgleich nicht abzuzinsen ist.<br />

Hinweis:<br />

Zu der Frage, ob Rückstellungen nach den Vorschriften<br />

der GemHVO NRW aufgr<strong>und</strong> des <strong>BilMoG</strong><br />

überhaupt abzuzinsen sind, werden unterschiedliche<br />

Auffassungen vertreten. Die GemHVO NRW verweist<br />

auf die Vorschriften des HGB. Streitig ist, ob es sich<br />

um statische oder dynamische Verweise handelt.<br />

Handelt es sich um statische Verweise, hätten die<br />

Vorschriften des <strong>BilMoG</strong> keinen direkten Einfluss auf<br />

die Rechnungslegung nach NKF. Handelt es sich um<br />

dynamische Verweise, haben die Vorschriften des<br />

<strong>BilMoG</strong> keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechnungslegung<br />

nach NKF.<br />

Unsere Leistungen für Kommunen <strong>und</strong> öffentliche<br />

Unternehmen:<br />

· Jahresabschlussprüfungen nach den Vorschriften<br />

des HGB <strong>und</strong> den Vorschriften der GemHVO<br />

NRW <strong>und</strong> anderer B<strong>und</strong>esländer<br />

· Prüfung von Gesamtabschlüssen nach den Vorschriften<br />

der GemHVO NRW <strong>und</strong> anderer B<strong>und</strong>esländer<br />

· Jahresabschluss- <strong>und</strong> Gesamtabschlusserstellung<br />

nach den Vorschriften des HGB <strong>und</strong> den<br />

Vorschriften der GemHVO NRW <strong>und</strong> anderer<br />

B<strong>und</strong>esländer<br />

· Beratung in allen Fragen des Rechnungswesens<br />

von Kommunen <strong>und</strong> öffentlichen Unternehmen<br />

Vorgehensweise im Gesamtabschluss<br />

nach NKF<br />

Im Rahmen der Erstellung des Gesamtabschlusses<br />

ist in Fällen, in denen <strong>Eigenbetriebe</strong> oder eigenbetriebsähnliche<br />

Einrichtungen ihre Rechnungslegung<br />

nach den Vorschriften des HGB erstellen, die Rückstellung<br />

für Kostenüberdeckungen in die Position<br />

Sonderposten für Gebührenausgleich umzugliedern<br />

<strong>und</strong> die Abzinsung zu stornieren.<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

(Rechtsstand: August 2010)<br />

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Carl-Wilhelm-Straße 16<br />

47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

hp@heilmaier-partner.de<br />

www.heilmaier-partner.de<br />

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