BilMoG und Eigenbetriebe - Dr. Heilmaier & Partner GmbH
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
<strong>BilMoG</strong> <strong>und</strong> <strong>Eigenbetriebe</strong>: Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf die<br />
Rückstellung für Kostenüberdeckungen nach § 6 KAG<br />
Rechnungslegungsvorschriften für <strong>Eigenbetriebe</strong><br />
<strong>und</strong> eigenbetriebsähnliche Einrichtungen<br />
in NRW<br />
<strong>Eigenbetriebe</strong> <strong>und</strong> eigenbetriebsähnliche Einrichtungen<br />
führen ihre Buchführung nach den Regeln der<br />
kaufmännischen doppelten Buchführung. Nach § 19<br />
Abs. 1 Satz 2 EigVO NRW muss die Buchführung<br />
entweder den handelsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung oder den für das Neue<br />
Kommunale Finanzmanagement geltenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen (Hinweis auf die GemHVO) entsprechen.<br />
Soweit der Betrieb das Wahlrecht nach § 27 EigVO<br />
NRW nicht ausübt, sind die allgemeinen Vorschriften,<br />
die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz<br />
<strong>und</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften<br />
<strong>und</strong> die Vorschriften über den<br />
Anhang für den Jahresabschluss von großen Kapitalgesellschaften<br />
(§§ 264 ff. HGB) sinngemäß anzuwenden,<br />
soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes<br />
ergibt.<br />
Wahlweise können <strong>Eigenbetriebe</strong> auch die Vorschriften<br />
der Gemeindehaushaltsverordnung NRW<br />
anwenden (§ 27 EigVO NRW). Bei Inanspruchnahme<br />
des Wahlrechts gelten die §§ 19 Abs. 2 <strong>und</strong> 21 bis 25<br />
EigVO NRW nicht.<br />
Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong><br />
Führt der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung die Rechnungslegung nach den Vorschriften<br />
des HGB gelten die Neuregelungen des<br />
<strong>BilMoG</strong> unmittelbar, soweit sich aus der Eigenbetriebsverordnung<br />
NRW nichts anderes ergibt.<br />
des tatsächlichen Anfalls der Aufwendungen zu berücksichtigen<br />
sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. d. F.<br />
des <strong>BilMoG</strong>).<br />
Zudem sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F.<br />
des <strong>BilMoG</strong> künftig alle Rückstellungen mit einer<br />
Restlaufzeit von über einem Jahr abzuzinsen. Der zu<br />
verwendende Zinssatz wird von der Deutschen B<strong>und</strong>esbank<br />
auf der Basis der vergangenen sieben Jahre<br />
ermittelt <strong>und</strong> monatlich bekannt gegeben. Aufgr<strong>und</strong><br />
der verpflichtenden Abzinsung <strong>und</strong> der Berücksichtigung<br />
künftiger Entwicklungen spielt der angenommene<br />
Erfüllungszeitpunkt bei der Bewertung von<br />
Rückstellungen künftig eine große Rolle.<br />
Da nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von<br />
über einem Jahr abgezinst werden müssen, sind im<br />
Umkehrschluss kurzfristige Rückstellungen weiterhin<br />
nicht abzuzinsen. Außerdem sind langfristige Rückstellungen<br />
nicht abzuzinsen, sofern deren Restlaufzeit<br />
weniger als ein Jahr beträgt.<br />
Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf die Gebührenausgleichsrückstellung<br />
nach § 6 KAG<br />
Führt der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung die Rechnungslegung nach den Vorschriften<br />
des HGB, sind die geänderten Bewertungsvorschriften<br />
des <strong>BilMoG</strong> für die Rückstellung unmittelbar<br />
anzuwenden. Preis- <strong>und</strong> Kostensteigerungen<br />
sind bei der Bewertung der Rückstellung für Kostenüberdeckungen<br />
zwar nicht zu berücksichtigen, die<br />
Rückstellung ist aber aufgr<strong>und</strong> einer Restlaufzeit von<br />
mehr als einem Jahr abzuzinsen.<br />
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen<br />
am Ende eines Kalkulationszeitraumes<br />
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen.<br />
Änderung der Bewertungsvorschriften zur<br />
Rückstellungsbilanzierung<br />
Die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen haben<br />
sich durch das <strong>BilMoG</strong> erheblich verändert.<br />
Rückstellungen sind nach den Vorschriften des Bil-<br />
MoG nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />
zu ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Darunter ist<br />
zu verstehen, dass für die Bewertung von Rückstellungen<br />
nach dem HGB in der Fassung des Bil-<br />
MoG die Preis- <strong>und</strong> Kostenverhältnisse im Zeitpunkt<br />
Beispiel:<br />
Die Gebührennachkalkulation für das Wirtschaftsjahr<br />
2010 ergibt eine Kostenüberdeckung von 1 Mio.<br />
EUR.<br />
Lösung:<br />
Aufgr<strong>und</strong> § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist die Kostenüberdeckung<br />
in den Jahren 2011, 2012 <strong>und</strong> spätestens<br />
in 2013 auszugleichen. Da die Gebührennachkalkulation<br />
für das Wirtschaftsjahr 2010 erst im<br />
Wirtschaftsjahr 2011 erstellt werden kann <strong>und</strong> damit<br />
auch frühestens im Wirtschaftsjahr 2011 die Höhe<br />
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der Kostenüberdeckung bekannt sein kann, stehen<br />
als Ausgleichsjahre nur die Wirtschaftsjahre 2012<br />
<strong>und</strong> 2013 zur Verfügung. Folglich hat die Rückstellung<br />
für Gebührenüberdeckung immer eine Restlaufzeit<br />
von mehr als einem Jahr <strong>und</strong> ist daher nach den<br />
Vorschriften des <strong>BilMoG</strong> abzuzinsen.<br />
Fraglich ist, mit welchem Zinssatz die Rückstellung<br />
für Kostenüberdeckung abzuzinsen ist. Dazu ist zunächst<br />
zu entscheiden, wie die Kostenüberdeckungen<br />
auf die Jahre 2012 <strong>und</strong> 2013 verteilt werden<br />
sollen. Die in den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 zu verrechnenden<br />
Kostenüberdeckungen sind jeweils gesondert<br />
abzuzinsen.<br />
Gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB i. d. F. des <strong>BilMoG</strong><br />
sind Rückstellungen, deren Restlaufzeit größer als<br />
ein Jahr ist, laufzeitkongruent zu diskontieren. Die<br />
Deutsche B<strong>und</strong>esbank veröffentlicht die Diskontierungszinssätze<br />
für Rückstellungen mit Laufzeiten<br />
zwischen einem <strong>und</strong> fünfzig Jahren zum Ende des<br />
Monats. Es handelt sich um Zinssätze für ganzjährige<br />
Restlaufzeiten. Für den Anwender stellt sich daher<br />
die gr<strong>und</strong>sätzliche Frage, wie bei der Diskontierung<br />
von Rückstellungen zu verfahren ist, die keine ganzjährigen<br />
Laufzeiten haben. In diesen Fällen ist eine<br />
lineare Interpolation der von der B<strong>und</strong>esbank veröffentlichen<br />
Zinssätze auf die exakte Rückstellungslaufzeit<br />
vorzunehmen.<br />
Bei der Rückstellung für Kostenüberdeckungen kann<br />
aber die exakte Rückstellungslaufzeit nicht ermittelt<br />
werden. Die Beträge für Kostenüberdeckungen werden<br />
in den Jahren 2012 <strong>und</strong> 2013 verrechnet <strong>und</strong><br />
mindern die entsprechenden Gebühreneinnahmen.<br />
Daher empfehlen wir folgende Vorgehensweise:<br />
Der Betrag, der im Jahr 2012 verrechnet wird, hat<br />
ausgehend vom Bilanzstichtag 31. Dezember 2010<br />
eine Restlaufzeit von 1 bis 2 Jahren, da er innerhalb<br />
des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember<br />
2012 verrechnet wird. Daher ist es sachgerecht, von<br />
einer mittleren Restlaufzeit von 1 ½ Jahren auszugehen.<br />
Für den Betrag, der im Jahr 2013 verrechnet<br />
wird, ist entsprechend eine mittlere Restlaufzeit von 2<br />
½ Jahren anzusetzen.<br />
Die Abzinsungssätze ergeben sich beispielsweise<br />
wie folgt:<br />
Restlaufzeit<br />
B<strong>und</strong>esbankzinssatz<br />
Zinssatzdifferenz<br />
1 Jahr 3,82 %<br />
2 Jahre 3,97 % 0,15 %<br />
3 Jahre 4,15 % 0,18 %<br />
Abzinsungssatz für 1 ½ Jahre:<br />
= Zinssatz RLZ 1 Jahr + 50 % (Zinssatz RLZ 2 Jahre<br />
./. Zinssatz RLZ 1 Jahr)<br />
= 3,82 % + 0,5 (3,97 % ./. 3,82 %)<br />
= 3,82 % + 0,075 %<br />
= 3,895 %<br />
Abzinsungssatz für 2 ½ Jahre:<br />
= Zinssatz RLZ 2 Jahr + 50 % (Zinssatz RLZ 3 Jahre<br />
./. Zinssatz RLZ 2 Jahr)<br />
= 3,97 % + 0,5 (4,15 % ./. 3,97 %)<br />
= 3,97 % + 0,09 %<br />
= 4,06 %<br />
Im Folgeabschluss zum 31. Dezember 2011 ist der<br />
Teilbetrag der Rückstellung, der im Jahr 2012 verrechnet<br />
wird, nicht mehr abzuzinsen, da die Restlaufzeit<br />
weniger als ein Jahr beträgt. Der Teilbetrag der<br />
Rückstellung der im Jahr 2013 verrechnet wird, ist<br />
mit dem Abzinsungssatz für eine Restlaufzeit von 1<br />
½ Jahren abzuzinsen.<br />
Bei zum 1. Januar 2010 vorzunehmenden Anpassungen<br />
der Schlussbilanzwerte der Bilanz 31. Dezember<br />
2009 gilt Folgendes: Für die zum 31. Dezember<br />
2009 bilanzierten Gebührenausgleichsrückstellungen<br />
kann auf eine Abzinsung wahlweise verzichtet<br />
werden, da der Auflösungsbetrag in den beiden<br />
Folgejahren wieder zugeführt werden müsste<br />
(vgl. dazu die Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 1<br />
Satz 2 EGHGB). Allerdings muss der Betrag der<br />
Überdeckung (= Abzinsungsbetrag) im Anhang angegeben<br />
werden, so dass eine rechnerische Ermittlung<br />
der Abzinsungsbeträge dennoch erfolgen muss.<br />
Hinweis:<br />
In einigen B<strong>und</strong>esländern (z. B. für Bayern - vgl. dazu<br />
beispielsweise das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes,<br />
BayVGH, vom 20.10.1997, Nr. 4<br />
N 95.3631) wird die Auffassung vertreten, dass der<br />
Betrag der Kostenüberdeckungen zu verzinsen ist. In<br />
diesem Fall sind zunächst die Erfüllungsbeträge einschließlich<br />
der kalkulatorischen Verzinsung der Kostenüberdeckung<br />
zu ermitteln. Anschließend sind die<br />
Teilbeträge, die in den einzelnen Jahren verrechnet<br />
werden, mit dem Zinssatz der B<strong>und</strong>esbank abzuzinsen.<br />
Auswirkungen des <strong>BilMoG</strong> auf den Sonderposten<br />
für Gebührenausgleich nach<br />
NKF<br />
Optiert der Eigenbetrieb bzw. die eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtung zu den Vorschriften der GemHVO<br />
NRW, ist die Kostenüberdeckung einem Sonderposten<br />
für Gebührenausgleich zuzuführen (§§ 43 Abs. 6<br />
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Satz 1, 41 Abs. 4 Nr. 2 Ziffer 2.3 GemHVO). Es handelt<br />
sich somit nach den Vorschriften des NKF nicht<br />
um eine Rückstellung. Eine Abzinsung von Sonderposten<br />
kommt nicht in Betracht, so dass der Posten<br />
für den Gebührenausgleich nicht abzuzinsen ist.<br />
Hinweis:<br />
Zu der Frage, ob Rückstellungen nach den Vorschriften<br />
der GemHVO NRW aufgr<strong>und</strong> des <strong>BilMoG</strong><br />
überhaupt abzuzinsen sind, werden unterschiedliche<br />
Auffassungen vertreten. Die GemHVO NRW verweist<br />
auf die Vorschriften des HGB. Streitig ist, ob es sich<br />
um statische oder dynamische Verweise handelt.<br />
Handelt es sich um statische Verweise, hätten die<br />
Vorschriften des <strong>BilMoG</strong> keinen direkten Einfluss auf<br />
die Rechnungslegung nach NKF. Handelt es sich um<br />
dynamische Verweise, haben die Vorschriften des<br />
<strong>BilMoG</strong> keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechnungslegung<br />
nach NKF.<br />
Unsere Leistungen für Kommunen <strong>und</strong> öffentliche<br />
Unternehmen:<br />
· Jahresabschlussprüfungen nach den Vorschriften<br />
des HGB <strong>und</strong> den Vorschriften der GemHVO<br />
NRW <strong>und</strong> anderer B<strong>und</strong>esländer<br />
· Prüfung von Gesamtabschlüssen nach den Vorschriften<br />
der GemHVO NRW <strong>und</strong> anderer B<strong>und</strong>esländer<br />
· Jahresabschluss- <strong>und</strong> Gesamtabschlusserstellung<br />
nach den Vorschriften des HGB <strong>und</strong> den<br />
Vorschriften der GemHVO NRW <strong>und</strong> anderer<br />
B<strong>und</strong>esländer<br />
· Beratung in allen Fragen des Rechnungswesens<br />
von Kommunen <strong>und</strong> öffentlichen Unternehmen<br />
Vorgehensweise im Gesamtabschluss<br />
nach NKF<br />
Im Rahmen der Erstellung des Gesamtabschlusses<br />
ist in Fällen, in denen <strong>Eigenbetriebe</strong> oder eigenbetriebsähnliche<br />
Einrichtungen ihre Rechnungslegung<br />
nach den Vorschriften des HGB erstellen, die Rückstellung<br />
für Kostenüberdeckungen in die Position<br />
Sonderposten für Gebührenausgleich umzugliedern<br />
<strong>und</strong> die Abzinsung zu stornieren.<br />
Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />
zur Verfügung:<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />
E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />
E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />
(Rechtsstand: August 2010)<br />
DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
Carl-Wilhelm-Straße 16<br />
47798 Krefeld<br />
Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />
Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />
hp@heilmaier-partner.de<br />
www.heilmaier-partner.de<br />
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