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Kommunale Eigengesellschaft ist kein "Dritter" im Erschließungsrecht

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Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:<br />

<strong>Kommunale</strong> <strong>Eigengesellschaft</strong> <strong>ist</strong> <strong>kein</strong> "Dritter" <strong>im</strong> <strong>Erschließungsrecht</strong><br />

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden,<br />

dass eine so genannte kommunale <strong>Eigengesellschaft</strong>,<br />

d. h. eine Gesellschaft des Privatrechts,<br />

die von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht<br />

wird, nicht "Dritter" <strong>im</strong> Sinne von § 124<br />

Abs. 1 BauGB <strong>ist</strong>.<br />

Sachverhalt<br />

Die Beklagte des Streitfalls <strong>ist</strong> eine Erschließungsgesellschaft<br />

in Gestalt einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin<br />

die beigeladene Gemeinde <strong>ist</strong>. In einem<br />

Erschließungsvertrag mit dieser Gesellschaft hatte<br />

die Gemeinde ihr die Erschließung eines Neubaugebiets<br />

übertragen und die Umlegung der Erschließungskosten<br />

auf die Eigentümer der unbebauten<br />

Grundstücke vereinbart. Die Kläger erwarben ein<br />

solches Grundstück von der Gemeinde, verpflichteten<br />

sich <strong>im</strong> Kaufvertrag, in den Erschließungsvertrag<br />

einzutreten, und le<strong>ist</strong>eten an die Erschließungsgesellschaft<br />

Abschlagszahlungen auf die Erschließungskosten.<br />

Mit der Klage forderten sie diese Abschlagszahlungen<br />

teilweise zurück, weil sie ohne<br />

wirksamen Rechtsgrund erfolgt seien. Die Vorinstanzen<br />

haben die Klage abgewiesen.<br />

Die wesentlichen Entscheidungsgründe<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.<br />

Der Erschließungsvertrag sei nichtig. Dafür<br />

waren <strong>im</strong> Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich:<br />

Die Erschließung der Grundstücke <strong>im</strong> Gemeindegebiet<br />

<strong>ist</strong> grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123<br />

Abs. 1 BauGB). Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen<br />

Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge<br />

gemäß den §§ 127 ff. BauGB. Die<br />

Kosten dürfen nur für best<strong>im</strong>mte Anlagen von den<br />

Grundstückseigentümern gefordert werden; zudem<br />

muss die Gemeinde 10 % des beitragsfähigen Aufwandes<br />

selbst tragen. Sie kann die Erschließung<br />

aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen<br />

(§ 124 Abs. 1 BauGB). Dieser so genannte Erschließungsträger<br />

wälzt <strong>im</strong> Rahmen eines privatrechtlichen<br />

Rechtsgeschäfts die ihm entstandenen Kosten unter<br />

Einkalkulierung eines Gewinns auf die Eigentümer<br />

bzw. Käufer der <strong>im</strong> Erschließungsgebiet gelegenen<br />

Grundstücke ab. Dabei <strong>ist</strong> der Erschließungsträger<br />

von den genannten Einschränkungen des Beitragsrechts<br />

befreit.<br />

Diese Rechtslage beruht auf einer Gesetzesänderung<br />

aus dem Jahr 1993. Ziel des Gesetzes war es,<br />

die Ausweisung und Schaffung von Bauland zu erleichtern.<br />

Deshalb wollte der Gesetzgeber vertragliche<br />

Regelungen zwischen Gemeinden und Investoren<br />

<strong>im</strong> Städtebaurecht stärken, zugleich aber die<br />

rechtlichen Grenzen solcher Verträge festlegen. Der<br />

Gesetzgeber hatte dabei einen privaten Erschließungsunternehmer<br />

als Investor vor Augen, der seine<br />

Entscheidungen unabhängig von der Gemeinde trifft.<br />

Denn der Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen<br />

Vorteilsprinzips <strong>ist</strong> allein dadurch zu rechtfertigen,<br />

dass die Bereitschaft eines Investors zur vertraglichen<br />

Übernahme der Erschließung regelmäßig<br />

nur dann bestehen wird, wenn die Nachfrage nach<br />

Baugrundstücken in der Gemeinde so hoch <strong>ist</strong>, dass<br />

die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen<br />

Erschließungsvorteil hinausgehende allgemeine<br />

Wertsteigerung der Grundstücke <strong>im</strong> Erschließungsgebiet<br />

erwarten lässt. Die vorliegende Konstellation<br />

einer gemeindlichen <strong>Eigengesellschaft</strong> <strong>ist</strong> damit nicht<br />

vergleichbar; diese <strong>ist</strong> <strong>kein</strong> "Dritter" <strong>im</strong> Sinne von<br />

§ 124 Abs. 1 BauGB. Ihre Einschaltung würde praktisch<br />

und wirtschaftlich darauf hinauslaufen, dass die<br />

Gemeinden "<strong>im</strong> Mantel eines Privaten" vertraglich die<br />

Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer<br />

abwälzen könnten, ohne den Begrenzungen des<br />

Beitragsrechts zu unterliegen.<br />

Unabhängig von dem Vorstehenden hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

auch die konkrete Vertragsgestaltung<br />

<strong>im</strong> Streitfall beanstandet. Es hat den Erschließungsvertrag<br />

auch deshalb für nichtig erachtet, weil<br />

die Gemeinde sich darin umfangreiche Befugnisse<br />

vorbehalten hatte, die praktisch auf ein unbeschränktes<br />

Recht zur Selbstvornahme hinausliefen, so dass<br />

tatsächlich <strong>kein</strong>e "Übertragung" <strong>im</strong> Sinne von § 124<br />

Abs. 1 BauGB vorlag.<br />

(BVerwG 9 C 8.09, Urteil vom 1. Dezember 2010; der<br />

Text des Urteils liegt noch nicht vor)<br />

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