Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV
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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />
<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 5 <strong>ARegV</strong><br />
Erlösobergrenzen <strong>nach</strong> der Anreizregulierungsverordnung<br />
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Anreizregulierungsverordnung<br />
(<strong>ARegV</strong>). Nach der Systematik der<br />
<strong>ARegV</strong> werden jedem Netzbetreiber für die Dauer<br />
von fünf Jahren während der Regulierungsperiode<br />
jährliche Erlösobergrenzen für die von ihm zulässigerweise<br />
aus Netzentgelten zu erzielenden Gesamterlöse<br />
vorgegeben. Der Netzbetreiber darf daher pro<br />
Jahr keine höheren, als die in der Erlösobergrenze<br />
vorgegebenen Erlöse vereinnahmen. Seine individuelle<br />
Kostenentwicklung während einer Regulierungsperiode<br />
findet keine Beachtung mehr.<br />
Regulierungskonto<br />
Die Differenz zwischen den zulässigen Erlösen und<br />
dem vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der<br />
tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen<br />
vollzieht sich über das Regulierungskonto gemäß<br />
<strong>§</strong> 5 <strong>ARegV</strong>.<br />
Auf dem Regulierungskonto werden folgende Fälle<br />
erfasst:<br />
- Differenzen zwischen den <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 4 <strong>ARegV</strong> zulässigen<br />
Erlösen (sog. genehmigte Erlösobergrenze) und den<br />
vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen,<br />
- Differenzen zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich<br />
entstandenen Kosten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 11 Abs. 2 Satz<br />
1 Nr. 4 <strong>ARegV</strong> (erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter<br />
Netzebenen) und den in der genehmigten Erlösobergrenze<br />
diesbezüglich enthaltenen Ansätzen,<br />
- Differenzen zwischen den für das Kalenderjahr bei<br />
effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten<br />
<strong>des</strong> Messstellenbetriebs oder der Messung und den in<br />
der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen<br />
und schließlich<br />
- Verzinsung der vorgenannten Differenzen.<br />
Der Ausgleich <strong>des</strong> <strong>nach</strong> Abschluss einer Anreizregulierungsperiode<br />
verbleibenden Saldos <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong><br />
erfolgt durch die Verteilung auf die<br />
nächste Regulierungsperiode, d.h. eine Anpassung<br />
der Erlösobergrenzen in der laufenden Regulierungsperiode<br />
aufgrund der genannten Differenzen<br />
findet (mit Ausnahme der sofortigen Anpassungspflicht<br />
bei Mehrerlösen, die den in der Verordnung<br />
vorgegebenen Schwellenwert überschreiten; siehe<br />
hierzu <strong>§</strong> 5 Abs. 3 <strong>ARegV</strong>, der eine Anpassungspflicht<br />
bei Stromversorgungsnetzen ab einem Schwellenwert<br />
von 5% und bei Gasversorgungsnetzen von<br />
10% vorsieht) nicht statt.<br />
<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> von Negativbeträgen <strong>des</strong><br />
<strong>Regulierungskontos</strong><br />
Auf dem Regulierungskonto gebuchte negative Beträge<br />
(beispielsweise weil der Netzbetreiber mehr<br />
Erlöse erzielt hat, als er hätte erzielen dürfen) stellen<br />
Verpflichtungen zur künftigen Entgeltabsenkung dar.<br />
Diese sind grundsätzlich passivierungspflichtig und<br />
führen zu einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
in der Handelsbilanz (<strong>§</strong> 249 Abs. 1 Satz 1<br />
HGB). Dies gilt auch bei einem sog. vertikal integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmen.<br />
<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> von Positivbeträgen <strong>des</strong><br />
<strong>Regulierungskontos</strong><br />
Hat der Netzbetreiber weniger Erlöse erzielt als er<br />
hätte erzielen dürfen, ergibt sich ein positiver Saldo<br />
auf dem Regulierungskonto. Ein positiver Saldo<br />
könnte mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres 2009 für viele Stromnetzbetreiber<br />
z.B. aufgrund von Mindererlösen bedingt<br />
durch Absatzeinbrüche (Finanzmarktkrise,<br />
warmer Winter) entstehen. Die auf dem Regulierungskonto<br />
gebuchten positiven Beträge stellen einen<br />
künftigen Anspruch <strong>des</strong> Netzbetreibers auf den<br />
Ansatz höherer Netznutzungsentgelte gegen alle<br />
künftigen Netzkunden dar. Der Netzbetreiber hat<br />
keine Ansprüche gegen seine Netzkunden aus vergangenen<br />
Rechtsbeziehungen, da die in dem Preisblatt<br />
veröffentlichten, geforderten Netznutzungsentgelte<br />
vollständig im Rahmen <strong>des</strong> Leistungsaustausches<br />
entrichtet wurden. Diese künftigen Ansprüche<br />
<strong>des</strong> Netzbetreibers haben zwar ihre wirtschaftliche<br />
Ursache in der Vergangenheit, werden jedoch erst<br />
durch die künftigen Durchleitungsleistungen <strong>des</strong><br />
Netzbetreibers realisiert. Aufgrund <strong>des</strong> Realisationsprinzips<br />
scheidet somit der Ansatz eines Aktivpostens<br />
aus künftigen, zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
nicht realisierten Ansprüchen aus.<br />
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei<br />
einem Verkauf eines Netzes ggf. der Anspruch auf<br />
künftige Umsetzung einer um Mindererlöse der Vergangenheit<br />
erhöhten Erlösobergrenze in Netzentgelte<br />
kaufpreiserhöhend Berücksichtigung finden kann<br />
(z.B. wenn ein Netz zum Ertragswert verkauft wird).<br />
Saldierung von negativen und positiven Beträgen<br />
aus dem Regulierungskonto<br />
Nach <strong>§</strong> 5 Abs. 4 <strong>ARegV</strong> ermittelt die Regulierungsbehörde<br />
den Saldo <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong> im letzten<br />
Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen<br />
fünf Kalenderjahre, so dass die auf dem<br />
Regulierungskonto erfassten Sachverhalte zusammengefasst<br />
werden. Dieser Saldo wird über die fol-<br />
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gende Regulierungsperiode durch gleichmäßige Zubzw.<br />
Abschläge zu bestimmten Durchleitungsentgelten<br />
verteilt und dadurch ausgeglichen. Durch diese<br />
Zusammenfassung wird der Umfang der Verpflichtung<br />
<strong>des</strong> Netzbetreibers zur künftigen Entgeltabsenkung<br />
– also die Höhe der vorzunehmenden Abschläge<br />
– gemindert, wenn auf dem Regulierungskonto<br />
gleichzeitig positive Beträge gebucht sind, die<br />
einen künftigen Anspruch <strong>des</strong> Netzbetreibers auf den<br />
Ansatz höherer Netznutzungsentgelte gegen alle<br />
künftigen Netzkunden darstellen. Bei der Bewertung<br />
der Rückstellungen für künftige Entgeltsenkungen<br />
sind somit Vorteile aus noch nicht realisierten künftigen<br />
Ansprüchen zu berücksichtigen.<br />
Soweit von der Regulierungsbehörde der Saldo <strong>des</strong><br />
<strong>Regulierungskontos</strong> getrennt <strong>nach</strong> Spannungsebenen<br />
ermittelt wird, ist die Rückstellungshöhe für jede<br />
Spannungsebene gesondert zu ermitteln.<br />
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Nach <strong>§</strong> 277 Abs. 1 HGB sind die Umsatzerlöse <strong>nach</strong><br />
Abzug von Erlösschmälerungen auszuweisen. Verpflichtungen<br />
zur künftigen Entgeltabsenkung <strong>nach</strong> <strong>§</strong><br />
5 Abs. 4 <strong>ARegV</strong> sind Erlösschmälerungen. Der Ausweis<br />
dieses Aufwan<strong>des</strong> hat unter der GuV-Position<br />
„Umsatzerlöse“zu erfolgen, damit die Umsatzerlöse<br />
periodengerecht in zutreffender Höhe ausgewiesen<br />
werden. Die ratierliche Inanspruchnahme der Rückstellung<br />
sollte ergebniserhöhend unter der GuV-Position<br />
„Umsatzerlöse“eingestellt werden.<br />
Verzinsung <strong>nach</strong> Vorschriften der <strong>ARegV</strong><br />
Die Differenzen auf dem Regulierungskonto sind<br />
<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 5 Abs. 2 <strong>ARegV</strong> in Höhe der kalenderjährlich<br />
durchschnittlich gebundenen Beträge zu verzinsen.<br />
Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich<br />
aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand.<br />
Die Höhe <strong>des</strong> Zinssatzes richtet sich<br />
<strong>nach</strong> dem auf die letzten zehn abgeschlossenen<br />
Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der<br />
Deutschen Bun<strong>des</strong>bank veröffentlichten Umlaufrendite<br />
festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.<br />
Auswirkungen <strong>des</strong> BilMoG<br />
Das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)<br />
führt darüber hinaus zu einschneidenden Änderungen<br />
hinsichtlich der Bewertungsvorschriften für<br />
Rückstellungen. Die neuen Bewertungsvorschriften<br />
gelten verpflichtend erstmals für <strong>nach</strong> dem 31. Dezember<br />
2009 beginnende Geschäftsjahre.<br />
Künftig müssen alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit<br />
von mehr als einem Jahr mit einem fristenkongruenten<br />
Marktzinssatz abgezinst werden. Die<br />
Diskontierung soll auf Grundlage <strong>des</strong> durchschnittlichen<br />
Marktzinssatzes erfolgen, wobei der Durchschnitt<br />
über die letzten sieben Geschäftsjahre zu<br />
bilden ist, um Zufallsschwankungen in der Zinsentwicklung<br />
zu glätten. Die anzuwendenden Zinssätze<br />
werden von der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank ermittelt und<br />
monatlich bekannt gegeben (<strong>§</strong> 253 Absatz 2 HGB<br />
neuer Fassung). Die Modalitäten der Berechnung<br />
sind in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt.<br />
Die <strong>nach</strong> BilMoG und <strong>nach</strong> <strong>ARegV</strong> anzuwendenden<br />
Zinssätze werden nicht deckungsgleich sein. Dies ist<br />
bei der Berechnung der Rückstellung für künftige<br />
Entgeltsenkungen <strong>nach</strong> BilMoG zu berücksichtigen.<br />
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Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />
zur Verfügung:<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />
E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />
WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />
Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />
E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />
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