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Bilanzielle Behandlung des Regulierungskontos nach § 5 ARegV

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DR. HEILMAIER & PARTNER GMBH<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 5 <strong>ARegV</strong><br />

Erlösobergrenzen <strong>nach</strong> der Anreizregulierungsverordnung<br />

Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Anreizregulierungsverordnung<br />

(<strong>ARegV</strong>). Nach der Systematik der<br />

<strong>ARegV</strong> werden jedem Netzbetreiber für die Dauer<br />

von fünf Jahren während der Regulierungsperiode<br />

jährliche Erlösobergrenzen für die von ihm zulässigerweise<br />

aus Netzentgelten zu erzielenden Gesamterlöse<br />

vorgegeben. Der Netzbetreiber darf daher pro<br />

Jahr keine höheren, als die in der Erlösobergrenze<br />

vorgegebenen Erlöse vereinnahmen. Seine individuelle<br />

Kostenentwicklung während einer Regulierungsperiode<br />

findet keine Beachtung mehr.<br />

Regulierungskonto<br />

Die Differenz zwischen den zulässigen Erlösen und<br />

dem vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der<br />

tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen<br />

vollzieht sich über das Regulierungskonto gemäß<br />

<strong>§</strong> 5 <strong>ARegV</strong>.<br />

Auf dem Regulierungskonto werden folgende Fälle<br />

erfasst:<br />

- Differenzen zwischen den <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 4 <strong>ARegV</strong> zulässigen<br />

Erlösen (sog. genehmigte Erlösobergrenze) und den<br />

vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen,<br />

- Differenzen zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich<br />

entstandenen Kosten <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 11 Abs. 2 Satz<br />

1 Nr. 4 <strong>ARegV</strong> (erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter<br />

Netzebenen) und den in der genehmigten Erlösobergrenze<br />

diesbezüglich enthaltenen Ansätzen,<br />

- Differenzen zwischen den für das Kalenderjahr bei<br />

effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten<br />

<strong>des</strong> Messstellenbetriebs oder der Messung und den in<br />

der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen<br />

und schließlich<br />

- Verzinsung der vorgenannten Differenzen.<br />

Der Ausgleich <strong>des</strong> <strong>nach</strong> Abschluss einer Anreizregulierungsperiode<br />

verbleibenden Saldos <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong><br />

erfolgt durch die Verteilung auf die<br />

nächste Regulierungsperiode, d.h. eine Anpassung<br />

der Erlösobergrenzen in der laufenden Regulierungsperiode<br />

aufgrund der genannten Differenzen<br />

findet (mit Ausnahme der sofortigen Anpassungspflicht<br />

bei Mehrerlösen, die den in der Verordnung<br />

vorgegebenen Schwellenwert überschreiten; siehe<br />

hierzu <strong>§</strong> 5 Abs. 3 <strong>ARegV</strong>, der eine Anpassungspflicht<br />

bei Stromversorgungsnetzen ab einem Schwellenwert<br />

von 5% und bei Gasversorgungsnetzen von<br />

10% vorsieht) nicht statt.<br />

<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> von Negativbeträgen <strong>des</strong><br />

<strong>Regulierungskontos</strong><br />

Auf dem Regulierungskonto gebuchte negative Beträge<br />

(beispielsweise weil der Netzbetreiber mehr<br />

Erlöse erzielt hat, als er hätte erzielen dürfen) stellen<br />

Verpflichtungen zur künftigen Entgeltabsenkung dar.<br />

Diese sind grundsätzlich passivierungspflichtig und<br />

führen zu einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

in der Handelsbilanz (<strong>§</strong> 249 Abs. 1 Satz 1<br />

HGB). Dies gilt auch bei einem sog. vertikal integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmen.<br />

<strong>Bilanzielle</strong> <strong>Behandlung</strong> von Positivbeträgen <strong>des</strong><br />

<strong>Regulierungskontos</strong><br />

Hat der Netzbetreiber weniger Erlöse erzielt als er<br />

hätte erzielen dürfen, ergibt sich ein positiver Saldo<br />

auf dem Regulierungskonto. Ein positiver Saldo<br />

könnte mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres 2009 für viele Stromnetzbetreiber<br />

z.B. aufgrund von Mindererlösen bedingt<br />

durch Absatzeinbrüche (Finanzmarktkrise,<br />

warmer Winter) entstehen. Die auf dem Regulierungskonto<br />

gebuchten positiven Beträge stellen einen<br />

künftigen Anspruch <strong>des</strong> Netzbetreibers auf den<br />

Ansatz höherer Netznutzungsentgelte gegen alle<br />

künftigen Netzkunden dar. Der Netzbetreiber hat<br />

keine Ansprüche gegen seine Netzkunden aus vergangenen<br />

Rechtsbeziehungen, da die in dem Preisblatt<br />

veröffentlichten, geforderten Netznutzungsentgelte<br />

vollständig im Rahmen <strong>des</strong> Leistungsaustausches<br />

entrichtet wurden. Diese künftigen Ansprüche<br />

<strong>des</strong> Netzbetreibers haben zwar ihre wirtschaftliche<br />

Ursache in der Vergangenheit, werden jedoch erst<br />

durch die künftigen Durchleitungsleistungen <strong>des</strong><br />

Netzbetreibers realisiert. Aufgrund <strong>des</strong> Realisationsprinzips<br />

scheidet somit der Ansatz eines Aktivpostens<br />

aus künftigen, zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

nicht realisierten Ansprüchen aus.<br />

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass bei<br />

einem Verkauf eines Netzes ggf. der Anspruch auf<br />

künftige Umsetzung einer um Mindererlöse der Vergangenheit<br />

erhöhten Erlösobergrenze in Netzentgelte<br />

kaufpreiserhöhend Berücksichtigung finden kann<br />

(z.B. wenn ein Netz zum Ertragswert verkauft wird).<br />

Saldierung von negativen und positiven Beträgen<br />

aus dem Regulierungskonto<br />

Nach <strong>§</strong> 5 Abs. 4 <strong>ARegV</strong> ermittelt die Regulierungsbehörde<br />

den Saldo <strong>des</strong> <strong>Regulierungskontos</strong> im letzten<br />

Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen<br />

fünf Kalenderjahre, so dass die auf dem<br />

Regulierungskonto erfassten Sachverhalte zusammengefasst<br />

werden. Dieser Saldo wird über die fol-<br />

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gende Regulierungsperiode durch gleichmäßige Zubzw.<br />

Abschläge zu bestimmten Durchleitungsentgelten<br />

verteilt und dadurch ausgeglichen. Durch diese<br />

Zusammenfassung wird der Umfang der Verpflichtung<br />

<strong>des</strong> Netzbetreibers zur künftigen Entgeltabsenkung<br />

– also die Höhe der vorzunehmenden Abschläge<br />

– gemindert, wenn auf dem Regulierungskonto<br />

gleichzeitig positive Beträge gebucht sind, die<br />

einen künftigen Anspruch <strong>des</strong> Netzbetreibers auf den<br />

Ansatz höherer Netznutzungsentgelte gegen alle<br />

künftigen Netzkunden darstellen. Bei der Bewertung<br />

der Rückstellungen für künftige Entgeltsenkungen<br />

sind somit Vorteile aus noch nicht realisierten künftigen<br />

Ansprüchen zu berücksichtigen.<br />

Soweit von der Regulierungsbehörde der Saldo <strong>des</strong><br />

<strong>Regulierungskontos</strong> getrennt <strong>nach</strong> Spannungsebenen<br />

ermittelt wird, ist die Rückstellungshöhe für jede<br />

Spannungsebene gesondert zu ermitteln.<br />

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Nach <strong>§</strong> 277 Abs. 1 HGB sind die Umsatzerlöse <strong>nach</strong><br />

Abzug von Erlösschmälerungen auszuweisen. Verpflichtungen<br />

zur künftigen Entgeltabsenkung <strong>nach</strong> <strong>§</strong><br />

5 Abs. 4 <strong>ARegV</strong> sind Erlösschmälerungen. Der Ausweis<br />

dieses Aufwan<strong>des</strong> hat unter der GuV-Position<br />

„Umsatzerlöse“zu erfolgen, damit die Umsatzerlöse<br />

periodengerecht in zutreffender Höhe ausgewiesen<br />

werden. Die ratierliche Inanspruchnahme der Rückstellung<br />

sollte ergebniserhöhend unter der GuV-Position<br />

„Umsatzerlöse“eingestellt werden.<br />

Verzinsung <strong>nach</strong> Vorschriften der <strong>ARegV</strong><br />

Die Differenzen auf dem Regulierungskonto sind<br />

<strong>nach</strong> <strong>§</strong> 5 Abs. 2 <strong>ARegV</strong> in Höhe der kalenderjährlich<br />

durchschnittlich gebundenen Beträge zu verzinsen.<br />

Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich<br />

aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Zinssatzes richtet sich<br />

<strong>nach</strong> dem auf die letzten zehn abgeschlossenen<br />

Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der<br />

Deutschen Bun<strong>des</strong>bank veröffentlichten Umlaufrendite<br />

festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> BilMoG<br />

Das BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz)<br />

führt darüber hinaus zu einschneidenden Änderungen<br />

hinsichtlich der Bewertungsvorschriften für<br />

Rückstellungen. Die neuen Bewertungsvorschriften<br />

gelten verpflichtend erstmals für <strong>nach</strong> dem 31. Dezember<br />

2009 beginnende Geschäftsjahre.<br />

Künftig müssen alle Rückstellungen mit einer Restlaufzeit<br />

von mehr als einem Jahr mit einem fristenkongruenten<br />

Marktzinssatz abgezinst werden. Die<br />

Diskontierung soll auf Grundlage <strong>des</strong> durchschnittlichen<br />

Marktzinssatzes erfolgen, wobei der Durchschnitt<br />

über die letzten sieben Geschäftsjahre zu<br />

bilden ist, um Zufallsschwankungen in der Zinsentwicklung<br />

zu glätten. Die anzuwendenden Zinssätze<br />

werden von der Deutschen Bun<strong>des</strong>bank ermittelt und<br />

monatlich bekannt gegeben (<strong>§</strong> 253 Absatz 2 HGB<br />

neuer Fassung). Die Modalitäten der Berechnung<br />

sind in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt.<br />

Die <strong>nach</strong> BilMoG und <strong>nach</strong> <strong>ARegV</strong> anzuwendenden<br />

Zinssätze werden nicht deckungsgleich sein. Dies ist<br />

bei der Berechnung der Rückstellung für künftige<br />

Entgeltsenkungen <strong>nach</strong> BilMoG zu berücksichtigen.<br />

_________________________________________<br />

Für Rückfragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner<br />

zur Verfügung:<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Kempkens<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-21<br />

E-Mail: ralf.kempkens@heilmaier-partner.de<br />

WP StB Dipl.-Kfm. Falko Bender<br />

Tel.: (0 21 51) 63 90-44<br />

E-Mail: falko.bender@heilmaier-partner.de<br />

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47798 Krefeld<br />

Tel. 0 21 51 - 63 90 -0<br />

Fax 0 21 51 - 63 90 90<br />

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