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Aktuelles zum Rechnungswesen und zur Besteuerung von ...

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WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT<br />

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT<br />

schung“sind nur steuerpflichtig, soweit es sich um<br />

die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,<br />

die Übernahme <strong>von</strong> Projektträgerschaften<br />

sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug<br />

handelt. Die „reine“Auftragsforschung<br />

innerhalb des jeweiligen BgA ist hingegen <strong>von</strong> der<br />

Körperschaft- <strong>und</strong> Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1<br />

Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG).<br />

Des Weiteren liegt ein BgA „Auftragsforschung“nur<br />

vor, wenn die Tätigkeit <strong>von</strong> einigem wirtschaftlichen<br />

Gewicht ist. Die Finanzverwaltung stellt hierbei auf<br />

den Jahresumsatz im Sinne der Körperschaftsteuerrichtlinien<br />

(R 6 Abs. 5 KStR) ab. Überschreitet dieser<br />

nachhaltig EUR 30.678, ist ein BgA gegeben.<br />

Bei der Frage, ob ein BgA vorliegt, ist deshalb entscheidend,<br />

auf welche organisatorische Einheit innerhalb<br />

einer Hochschule sich diese Umsatzgrenze<br />

bezieht. In einem inhaltsgleichen Schreiben vom<br />

28.09.2009 haben sich hierzu die Oberfinanzdirektionen<br />

(OFD) Rheinland <strong>und</strong> Münster geäußert. Demnach<br />

bilden, da die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen<br />

dezentral organisiert sind, gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

Fakultäten die maßgebliche organisatorische Einheit<br />

(§ 25 i. V. m. § 26 HG NRW). Sofern Institute nach<br />

§ 29 HG NRW eingerichtet wurden, ist auf dieser<br />

Ebene die Umsatzgrenze zu prüfen.<br />

Hingegen lassen es die Oberfinanzdirektionen nur<br />

unter strengen Voraussetzungen zu, auf der Ebene<br />

eines einzelnen Professors das Vorliegen eines BgA<br />

zu prüfen. Dafür muss dem jeweiligen Professor nach<br />

dem Hochschulgesetz die Möglichkeit <strong>zur</strong> rechtlich<br />

selbständigen Verwaltung der Drittmittel eingeräumt<br />

sein <strong>und</strong> diese auch so durchgeführt werden (§ 71<br />

Abs. 4 S. 4 HG NRW).<br />

Für eine selbständige Verwaltung verlangt die OFD<br />

das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen:<br />

- Der Forschende darf über alle wesentlichen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Forschungsauftrag<br />

entscheiden (keine Einschaltung<br />

der Hochschulverwaltung in Fragen der Anschaffung<br />

<strong>von</strong> Material, Geräten <strong>und</strong> Einstellung<br />

<strong>von</strong> Personal <strong>und</strong> dessen Bezahlung),<br />

- der Forschende eröffnet ein eigenes Bankkonto<br />

<strong>zur</strong> Zahlungsabwicklung des Forschungsauftrags<br />

<strong>und</strong> besitzt eine Einzelverfügungsberechtigung<br />

über das betroffene Bankkonto der Hochschule,<br />

wobei die buchhalterische Erfassung der Drittmittel<br />

bei der Hochschulverwaltung sichergestellt<br />

sein muss <strong>und</strong><br />

- der Forschende muss Überweisungen/Abhebungen<br />

<strong>von</strong> diesem Bankkonto selbst durchführen<br />

oder <strong>von</strong> weisungsgeb<strong>und</strong>enen Mitarbeitern<br />

durchführen lassen.<br />

Maßgebliche Beurteilungseinheiten für das Vorliegen<br />

eines BgA sind somit die Fachbereiche oder Institute<br />

oder in Ausnahmefällen der jeweilige Lehrstuhl bzw.<br />

Professor. Allerdings können aufgr<strong>und</strong> der Gleichartigkeit<br />

der BgA mehrere zusammengefasst werden<br />

(zu einem BgA „Auftragsforschung“). Die Bildung<br />

mehrerer BgA anhand zu kleiner Aufgriffseinheiten<br />

kann dazu führen, dass häufig steuerpflichtige Entnahmen<br />

<strong>von</strong> Wirtschaftsgütern aus einem BgA vorkommen.<br />

Des Weiteren bedeutet die Bildung mehrerer<br />

BgA aufgr<strong>und</strong> der erforderlichen steuerlichen<br />

Erklärungspflichten für jeden BgA einen erheblichen<br />

Verwaltungsaufwand.<br />

Die vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze sind nach den genannten<br />

Verfügungen gr<strong>und</strong>sätzlich in allen noch<br />

offenen Veranlagungszeiträumen anzuwenden. Gegebenenfalls<br />

kann eine Änderung nach den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

des Vertrauensschutzes unterbleiben, sofern<br />

bislang <strong>von</strong> abweichenden Gr<strong>und</strong>sätzen ausgegangen<br />

wurde.<br />

Steuerfreiheit <strong>von</strong> Zinsen aus Mitteln der Auftragsforschung<br />

Nach einer Verfügung der OFD Hannover vom<br />

04.01.2010 - S 2738e - 1 - St 241 - sind Zinseinnahmen<br />

aus der Anlage <strong>von</strong> Mitteln, die aus Projekten<br />

der steuerfreien Auftragsforschung stammen, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nach § 5 Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG<br />

steuerfrei. Denn die verzinsliche Anlage der Mittel<br />

stelle - so die OFD - keinen Selbstzweck dar, sondern<br />

werde vielmehr nur interimsweise im Rahmen<br />

der Projektdurchführung vorgenommen, bis die Mittel<br />

im Rahmen des jeweiligen Projekts oder eines Folgeprojekts<br />

<strong>zum</strong> Einsatz gelangen. Das heißt, dass<br />

die Erträge für weitere Auftragsforschungen thesauriert<br />

werden müssen.<br />

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug<br />

Hochschulen sind juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts. Soweit die Hochschulen Zinserträge<br />

erwirtschaften, sind diese daher nur steuerpflichtig,<br />

wenn diese einem BgA zu<strong>zur</strong>echnen sind, der auch<br />

nicht z. B. nach § 5 Nr. 23 KStG, § 3 Nr. 30 GewStG<br />

steuerbefreit ist.<br />

Soweit die Zinserträge nicht einem BgA zu<strong>zur</strong>echnen<br />

sind, ist nach § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG der<br />

Abschlag <strong>von</strong> Kapitalertragsteuer auf Zinserträge<br />

nicht vorzunehmen. Voraussetzung ist aber, dass die<br />

Hochschule dem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung<br />

des Finanzamtes nachweist, dass die Hochschule<br />

eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts ist (sog. NV-Bescheinigung oder Nichtveranlagungsbescheinigung).<br />

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