Manual Template - ECHA - Europa
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Fortschrittsbericht 2012 35<br />
Die <strong>ECHA</strong> veröffentlichte diese Stoffe am 5. September 2012 auf ihrer Website im Abschnitt<br />
„Übergangsmaßnahmen: ergänzender Teil des CoRAP“ 14 . In dem ergänzenden Teil des CoRAP<br />
werden keine neuen Stoffe aufgenommen, sondern sie verschwinden nach Abschluss aller<br />
ausstehenden Beurteilungen.<br />
2.2.4.2 Vorhandene Stoffe<br />
Vor der REACH-Verordnung waren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den<br />
alten Rechtsvorschriften über Chemikalien für die Bewertung bestimmter Stoffe oder Dossiers<br />
verantwortlich. Bei einigen dieser Stoffe stellten die verantwortlichen Parteien nicht alle<br />
Informationen innerhalb der genannten Fristen bereit, oder die zuständige Behörde der<br />
Mitgliedstaaten schloss die Bewertung nicht ab, weshalb das Stoffbewertungsverfahren immer<br />
noch im Gange ist.<br />
In Artikel 136 von REACH werden die ausstehenden Anträge als im Rahmen der REACH-<br />
Stoffbewertung getroffene Entscheidungen der <strong>ECHA</strong> angesehen. Am Ende von 2012 gab es<br />
sieben solcher Fälle.<br />
2.2.5 Weiterbehandlung der Dossierbewertung<br />
Wie in Absatz 2.2.5 oben erklärt, unterliegen Entscheidungen entsprechend Richtlinie<br />
67/548/EWG, Artikel 16 Absatz 1 und Verordnung 793/93 nun der Stoffbewertung, und<br />
dementsprechend dem jeweiligen Weiterbehandlungsverfahren.<br />
Nach der Übermittlung von Informationen durch den Anmelder (jetzt Registrant) überprüft die<br />
jeweils zuständige Behörde der Mitgliedstaaten diese Informationen und entscheidet, ob<br />
weitere Informationen benötigt werden, oder ob der Stoff vollständig beurteilt ist (Artikel 46<br />
von REACH). Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten muss die Beurteilung des Stoffes<br />
innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt dieser neuen Informationen abschließen. Wenn ein<br />
Registrant eine Informationsanforderung nicht innerhalb der Frist erfüllt, dann stellt dies einen<br />
Fall von Nichteinhaltung dar, was normalerweise zu einer Maßnahme durch die nationale<br />
Durchsetzungsbehörde führt.<br />
Nachdem die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die Bewertung abgeschlossen hat, erwägt<br />
sie Weiterbehandlungsmaßnahmen für den Stoff. Dies können folgende Maßnahmen sein:<br />
• Identifizierung als ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) mit nachfolgend<br />
benötigter Zulassung;<br />
• Ein Beschränkungsvorschlag;<br />
• Ein Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung;<br />
• Notwendigkeit weiterer gemeinschaftsweiter Maßnahmen;<br />
• Notwendigkeit von Maßnahmen auf nationaler Ebene oder freiwillige Maßnahmen der<br />
Industrie;<br />
• Keine Maßnahme, die Verwendung des Stoffes ist sicher.<br />
Der Berichterstatter informiert die <strong>ECHA</strong> über die Schlussfolgerung. Die <strong>ECHA</strong> informiert die<br />
Kommission, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Registranten.<br />
14 http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals/evaluation/community-rolling-action-plan/transitionalmeasures<br />
A nnankatu 18, P ostfach 400, FI-00121 Helsinki, Finnland | Tel. +358 9 686180 | Fax +358 9 68618210 | echa.europa.eu