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Manual Template - ECHA - Europa

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Fortschrittsbericht 2012 35<br />

Die <strong>ECHA</strong> veröffentlichte diese Stoffe am 5. September 2012 auf ihrer Website im Abschnitt<br />

„Übergangsmaßnahmen: ergänzender Teil des CoRAP“ 14 . In dem ergänzenden Teil des CoRAP<br />

werden keine neuen Stoffe aufgenommen, sondern sie verschwinden nach Abschluss aller<br />

ausstehenden Beurteilungen.<br />

2.2.4.2 Vorhandene Stoffe<br />

Vor der REACH-Verordnung waren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den<br />

alten Rechtsvorschriften über Chemikalien für die Bewertung bestimmter Stoffe oder Dossiers<br />

verantwortlich. Bei einigen dieser Stoffe stellten die verantwortlichen Parteien nicht alle<br />

Informationen innerhalb der genannten Fristen bereit, oder die zuständige Behörde der<br />

Mitgliedstaaten schloss die Bewertung nicht ab, weshalb das Stoffbewertungsverfahren immer<br />

noch im Gange ist.<br />

In Artikel 136 von REACH werden die ausstehenden Anträge als im Rahmen der REACH-<br />

Stoffbewertung getroffene Entscheidungen der <strong>ECHA</strong> angesehen. Am Ende von 2012 gab es<br />

sieben solcher Fälle.<br />

2.2.5 Weiterbehandlung der Dossierbewertung<br />

Wie in Absatz 2.2.5 oben erklärt, unterliegen Entscheidungen entsprechend Richtlinie<br />

67/548/EWG, Artikel 16 Absatz 1 und Verordnung 793/93 nun der Stoffbewertung, und<br />

dementsprechend dem jeweiligen Weiterbehandlungsverfahren.<br />

Nach der Übermittlung von Informationen durch den Anmelder (jetzt Registrant) überprüft die<br />

jeweils zuständige Behörde der Mitgliedstaaten diese Informationen und entscheidet, ob<br />

weitere Informationen benötigt werden, oder ob der Stoff vollständig beurteilt ist (Artikel 46<br />

von REACH). Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten muss die Beurteilung des Stoffes<br />

innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt dieser neuen Informationen abschließen. Wenn ein<br />

Registrant eine Informationsanforderung nicht innerhalb der Frist erfüllt, dann stellt dies einen<br />

Fall von Nichteinhaltung dar, was normalerweise zu einer Maßnahme durch die nationale<br />

Durchsetzungsbehörde führt.<br />

Nachdem die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die Bewertung abgeschlossen hat, erwägt<br />

sie Weiterbehandlungsmaßnahmen für den Stoff. Dies können folgende Maßnahmen sein:<br />

• Identifizierung als ein besonders besorgniserregender Stoff (SVHC) mit nachfolgend<br />

benötigter Zulassung;<br />

• Ein Beschränkungsvorschlag;<br />

• Ein Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung;<br />

• Notwendigkeit weiterer gemeinschaftsweiter Maßnahmen;<br />

• Notwendigkeit von Maßnahmen auf nationaler Ebene oder freiwillige Maßnahmen der<br />

Industrie;<br />

• Keine Maßnahme, die Verwendung des Stoffes ist sicher.<br />

Der Berichterstatter informiert die <strong>ECHA</strong> über die Schlussfolgerung. Die <strong>ECHA</strong> informiert die<br />

Kommission, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Registranten.<br />

14 http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals/evaluation/community-rolling-action-plan/transitionalmeasures<br />

A nnankatu 18, P ostfach 400, FI-00121 Helsinki, Finnland | Tel. +358 9 686180 | Fax +358 9 68618210 | echa.europa.eu

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