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Manual Template - ECHA - Europa

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54 Bewertung gemäß REACH<br />

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Bezugnahme auf andere Beurteilungen wie beispielsweise Risikobewertungen<br />

gemäß der Verordnung betreffend chemische Altstoffe, Monografien der<br />

Internationalen Agentur für die Krebsforschung sowie Beurteilungen gemäß<br />

anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. Pflanzenschutzmittelverordnung): Ein<br />

einfacher Verweis (z. B. Internetlink) ist nicht ausreichend: (qualifizierte)<br />

Studienzusammenfassungen der relevanten Studien müssen in dem IUCLID-<br />

Dossier enthalten sein. Der Beurteilungsbericht sollte als Anlage zu Abschnitt 13<br />

des IUCLID-Dossiers angefügt werden, insbesondere wenn er nicht öffentlich<br />

verfügbar ist.<br />

Physikalisch-chemische Eigenschaften: Wenn physikalisch-chemische<br />

Eigenschaften als Grund dafür genannt werden, dass ein Versuch nicht<br />

durchführbar ist, dann muss diese Argumentation durch zuverlässige Nachweise<br />

in Form einer qualifizierten Studienzusammenfassung und entsprechende<br />

Einstufung und Kennzeichnung für die jeweilige Eigenschaft untermauert<br />

werden, falls dies gerechtfertigt ist.<br />

• Comet -Assay: Zu diesem Zeitpunkt ist keine verabschiedete OECD-Prüfungsrichtlinie<br />

verfügbar. Eine Gruppe von OECD-Fachleuten arbeitet derzeit an dem Entwurf einer<br />

Prüfungsrichtlinie für den In-vivo-Comet -Assay mit einem Zieldatum für die<br />

Verabschiedung im Jahr 2014. Der In-vivo-Comet -Assay wird in den REACH-Leitlinien<br />

(R7a) als einer von drei empfohlenen In-vivo-Tests zur Weiterbehandlung von positiven<br />

Ergebnissen erwähnt, die bei In-vitro-Genotoxizitätsstudien beobachtet wurden. Auf<br />

fallbasierter Grundlage kann der In-vitro-Comet -Assay gemeinsam mit Dat en von<br />

anderen Quellen möglicherweise zu der Bestimmung der Beweiskraft der Daten von<br />

Informationen über Mutagenität beitragen. Falls der In-vivo-Comet -Assay von dem<br />

Registranten verwendet oder vorgeschlagen wird, um eine Informationsanforderung<br />

abzudecken, muss das verfolgte oder vorgeschlagene Prüfprotokoll detailliert<br />

beschrieben werden und mit den aktuellen wissenschaftlichen bewährten Verfahren<br />

übereinstimmen, damit die <strong>ECHA</strong> die Annehmbarkeit der erzeugten Daten bewerten<br />

kann.<br />

3.4.3 Umwelt<br />

3.4.3.1 Allgemeine Empfehlungen<br />

Bei der Berichterstattung in Bezug auf Studien, die Umwelt-Endpunkte abdecken, empfiehlt die<br />

<strong>ECHA</strong> die Berücksichtigung der folgenden Punkte:<br />

• Schwer wasserlösliche Stoffe:<br />

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Die Möglichkeit der Anpassung der Informationsanforderungen für die Toxizität<br />

an die aquatische Umwelt besteht nur dann, wenn Hinweise vorhanden sind,<br />

dass eine aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist. Die Begründung, weshalb<br />

die aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, muss gut ausgearbeitet und durch<br />

Tatsachen untermauert sein.<br />

Die Wasserlöslichkeitsstudie muss in einem getrennten Endpunkt-Studienbericht<br />

als qualifizierte Studienzusammenfassung vorhanden sein, um die<br />

Unbedenklichkeit in Bezug auf aquatische Toxizität zu bestätigen;<br />

Wenn Bestandteile oder Elemente freigesetzt werden, muss die Begründung<br />

einen Vergleich von (potenziell) gelösten Konzentrationen und Toxizität<br />

enthalten;<br />

Eine Umwandlungs-/Auflösungsstudie wird möglicherweise für anorganische<br />

Chemikalien benötigt, wobei alle Bestandteile/Elemente gemessen werden<br />

sollten.<br />

A nnankatu 18, P ostfach 400, FI-00121 Helsinki, Finnland | Tel. +358 9 686180 | Fax +358 9 68618210 | echa.europa.eu

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