Manual Template - ECHA - Europa
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54 Bewertung gemäß REACH<br />
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Bezugnahme auf andere Beurteilungen wie beispielsweise Risikobewertungen<br />
gemäß der Verordnung betreffend chemische Altstoffe, Monografien der<br />
Internationalen Agentur für die Krebsforschung sowie Beurteilungen gemäß<br />
anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. Pflanzenschutzmittelverordnung): Ein<br />
einfacher Verweis (z. B. Internetlink) ist nicht ausreichend: (qualifizierte)<br />
Studienzusammenfassungen der relevanten Studien müssen in dem IUCLID-<br />
Dossier enthalten sein. Der Beurteilungsbericht sollte als Anlage zu Abschnitt 13<br />
des IUCLID-Dossiers angefügt werden, insbesondere wenn er nicht öffentlich<br />
verfügbar ist.<br />
Physikalisch-chemische Eigenschaften: Wenn physikalisch-chemische<br />
Eigenschaften als Grund dafür genannt werden, dass ein Versuch nicht<br />
durchführbar ist, dann muss diese Argumentation durch zuverlässige Nachweise<br />
in Form einer qualifizierten Studienzusammenfassung und entsprechende<br />
Einstufung und Kennzeichnung für die jeweilige Eigenschaft untermauert<br />
werden, falls dies gerechtfertigt ist.<br />
• Comet -Assay: Zu diesem Zeitpunkt ist keine verabschiedete OECD-Prüfungsrichtlinie<br />
verfügbar. Eine Gruppe von OECD-Fachleuten arbeitet derzeit an dem Entwurf einer<br />
Prüfungsrichtlinie für den In-vivo-Comet -Assay mit einem Zieldatum für die<br />
Verabschiedung im Jahr 2014. Der In-vivo-Comet -Assay wird in den REACH-Leitlinien<br />
(R7a) als einer von drei empfohlenen In-vivo-Tests zur Weiterbehandlung von positiven<br />
Ergebnissen erwähnt, die bei In-vitro-Genotoxizitätsstudien beobachtet wurden. Auf<br />
fallbasierter Grundlage kann der In-vitro-Comet -Assay gemeinsam mit Dat en von<br />
anderen Quellen möglicherweise zu der Bestimmung der Beweiskraft der Daten von<br />
Informationen über Mutagenität beitragen. Falls der In-vivo-Comet -Assay von dem<br />
Registranten verwendet oder vorgeschlagen wird, um eine Informationsanforderung<br />
abzudecken, muss das verfolgte oder vorgeschlagene Prüfprotokoll detailliert<br />
beschrieben werden und mit den aktuellen wissenschaftlichen bewährten Verfahren<br />
übereinstimmen, damit die <strong>ECHA</strong> die Annehmbarkeit der erzeugten Daten bewerten<br />
kann.<br />
3.4.3 Umwelt<br />
3.4.3.1 Allgemeine Empfehlungen<br />
Bei der Berichterstattung in Bezug auf Studien, die Umwelt-Endpunkte abdecken, empfiehlt die<br />
<strong>ECHA</strong> die Berücksichtigung der folgenden Punkte:<br />
• Schwer wasserlösliche Stoffe:<br />
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Die Möglichkeit der Anpassung der Informationsanforderungen für die Toxizität<br />
an die aquatische Umwelt besteht nur dann, wenn Hinweise vorhanden sind,<br />
dass eine aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist. Die Begründung, weshalb<br />
die aquatische Toxizität unwahrscheinlich ist, muss gut ausgearbeitet und durch<br />
Tatsachen untermauert sein.<br />
Die Wasserlöslichkeitsstudie muss in einem getrennten Endpunkt-Studienbericht<br />
als qualifizierte Studienzusammenfassung vorhanden sein, um die<br />
Unbedenklichkeit in Bezug auf aquatische Toxizität zu bestätigen;<br />
Wenn Bestandteile oder Elemente freigesetzt werden, muss die Begründung<br />
einen Vergleich von (potenziell) gelösten Konzentrationen und Toxizität<br />
enthalten;<br />
Eine Umwandlungs-/Auflösungsstudie wird möglicherweise für anorganische<br />
Chemikalien benötigt, wobei alle Bestandteile/Elemente gemessen werden<br />
sollten.<br />
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