Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
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Im Vordergrund der Initiative steht zunÇchst die Beratung des den Freitod suchenden Menschen.<br />
Zielrichtung der ersten Beratung ist der Lebenserhalt und das Aufzeigen von Optionen dazu.<br />
Umfassende Hilfestellung hierzu zu geben ist eine grundlegende Verpflichtung unseres an der<br />
MenschenwÅrde ausgerichteten Rechtsstaates. Daher ist diesem Bereich der Gesetzesinitiative<br />
breiter Raum gewidmet (ÖÖ 1 – 11 SPG). Sogenannten Kurzschlusshandlungen auf Grund einer nur<br />
vorÅbergehenden, aus Sicht der Betroffenen schwierigen Lebensphase (temporÇre Depression) soll<br />
dadurch so weit als mÉglich die Grundlage entzogen werden.<br />
Liegt aber unter Zugrundelegung nachvollziehbarer, schwerwiegender GrÅnde Åber einen lÇngeren<br />
Zeitraum hinweg Konstanz im Wunsch nach Freitod eines im vollen Besitz seiner geistigen KrÇfte<br />
stehenden Menschen vor, so ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, die es ihm erlaubt, zu einem<br />
von ihm selber gewÇhlten Zeitpunkt Çrztliche Hilfe zu einen menschenwÅrdigen Freitod zu erhalten.<br />
Ein humanes, bestens erforschtes Mittel ist nach heutigen Erkenntnissen die Gabe von<br />
Natriumpentobarbital (NaP). Eine entsprechende Ñnderung ist im BetÇubungsmittelgesetz (BtMG) und<br />
Arzneimittelgesetz (AMG) vorzunehmen.<br />
Ñrzte und PflegekrÇfte handeln nach ihrem Gewissen. Sie dÅrfen weder durch dieses Gesetz zu einer<br />
Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben daran gehindert werden. Das Urteil in<br />
der causa Uwe Christian Arnold in Berlin ist hierfÅr ein Beispiel (VerwG Berlin, 9. Kammer, Az VG 9 K<br />
63.09).<br />
Um Missbrauch zu vermeiden ist ein entsprechendes Berichtswesen einzufÅhren und werden<br />
BuÜgelder unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Das Strafgesetzbuch ist analog zu<br />
ergÇnzen.<br />
2. Gesetzgebungskompetenz<br />
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (Éffentliche<br />
FÅrsorge).<br />
3. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen<br />
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EuropÇischen Union vereinbar. BezÅglich weiterer<br />
AusfÅhrungen zu diesem Themenkomplex wird auf den Regierungsentwurf zum Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmÇÜigen FÉrderung der SelbsttÉtung verwiesen<br />
(BR-Drs. 512/12).<br />
II. Besonderer Teil<br />
Nachfolgend werden nur einzelne Paragraphen ergÇnzend erlÇutert, deren Inhalt sich eventuell nicht<br />
von alleine erschlieÜt bzw. zusÇtzlicher BegrÅndung bedarf.<br />
Zu § 1 SPG (Aufklärung)<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner