Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
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Zu § 12 SPG (Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur<br />
Vornahme eines ärztlich assistieren Suizids)<br />
Das zweite KernstÅck des SuzidprÇventionsgesetz ist die Einhaltung der in Ö 12 SPG genannten<br />
Kriterien fÅr die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines Çrztlich assistieren<br />
Suizids. Die Beratungsbescheinigung ist als ultima ratio anzusehen, um Betroffene aus der nach ihrer<br />
Sicht ausweglosen Situation von ihrem schweren Leiden zu erlÉsen.<br />
Zur Verdeutlichung sollen nachfolgend noch einmal die wichtigsten Kriterien fÅr die Ausstellung einer<br />
Beratungsbescheinigung fÅr die MÉglichkeit eines Çrztlich assistieren Suizids benannt und erlÇutert<br />
werden:<br />
Suizidhilfe ist nur dann zu gewÇhren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren,<br />
krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist dabei weit auszulegen<br />
und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />
An der UrteilsfÇhigkeit der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihre Entscheidung darf kein Zweifel<br />
bestehen. Daher wird in dem Gesetzentwurf, der sich an eine Vereinbarung der<br />
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZÅrich und EXIT <strong>Deutsche</strong> Schweiz vom 07. Juli 2009 anlehnt,<br />
unterschieden zwischen psychisch gesunden Menschen, psychisch kranken Personen und Personen<br />
mit einer fortschreitenden Demenz. Den in der Entscheidungsfindung Åber die Ausstellung einer<br />
Beratungsbescheinigung Involvierten kommt insbesondere bei an Alzheimer Erkrankten eine<br />
besondere Verantwortung zu, da die Kranken in der frÅhen Phase der Demenzentwicklung als<br />
grundsÇtzlich entscheidungsfÇhig gelten und damit rechtlich nicht eingeschrÇnkt sind. 1 Personen ohne<br />
kÉrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine Suizidhilfe zu gewÇhren.<br />
Die Konstanz des Suizidwunsches muss manifest sein. Dieser kÉnnte z.B. auch in einer<br />
PatientenverfÅgung erklÇrt worden sein. Dies und die HintergrÅnde des Suizidwunsches mÅssen<br />
sorgfÇltig ermittelt und protokolliert werden, um Nachvollziehbarkeit zu gewÇhrleisten. Bei einem<br />
raschen Krankheitsverlauf, wie z.B. bei BauchspeicheldrÅsenkrebs, ist das Verfahren abzukÅrzen, um<br />
das Leiden der Betroffenen seinem ausdrÅcklichen Wunsch entsprechend nicht unnÉtig zu verlÇngern.<br />
Bei der Befragung und Beratung des Suizidwilligen darf keine Beeinflussung von auÜen stattfinden, es<br />
sei denn, der Ratsuchende wÅnsche ausdrÅcklich die Anwesenheit von Personen seines Vertrauens.<br />
§ 13 SPG (Weigerung)<br />
Ñrzte sind in ihrem Handeln nur ihrem Gewissen verpflichtet. D.h., sie dÅrfen weder durch dieses<br />
Gesetz zu einer Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben behindert werden.<br />
1<br />
NÇhere AusfÅhrungen hierzu s. Stellungnahme des <strong>Deutsche</strong>n Ethikrates im Jahr 2012 zu „Demenz und Selbstbestimmung“,<br />
ISBN 978—3-941957-312—2, hier insbesondere Kapitel 1.<br />
Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />
<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />
Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />
Internet: www.dghs.de<br />
V.i.S.d.P.: Elke Baezner