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Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben

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6<br />

Zu § 12 SPG (Voraussetzungen <strong>für</strong> die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur<br />

Vornahme eines ärztlich assistieren Suizids)<br />

Das zweite KernstÅck des SuzidprÇventionsgesetz ist die Einhaltung der in Ö 12 SPG genannten<br />

Kriterien fÅr die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung zur Vornahme eines Çrztlich assistieren<br />

Suizids. Die Beratungsbescheinigung ist als ultima ratio anzusehen, um Betroffene aus der nach ihrer<br />

Sicht ausweglosen Situation von ihrem schweren Leiden zu erlÉsen.<br />

Zur Verdeutlichung sollen nachfolgend noch einmal die wichtigsten Kriterien fÅr die Ausstellung einer<br />

Beratungsbescheinigung fÅr die MÉglichkeit eines Çrztlich assistieren Suizids benannt und erlÇutert<br />

werden:<br />

Suizidhilfe ist nur dann zu gewÇhren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren,<br />

krankheitsbedingten Leiden heraus entstanden ist. Der Begriff der Krankheit ist dabei weit auszulegen<br />

und umfasst zum Beispiel auch Leiden infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung.<br />

An der UrteilsfÇhigkeit der suizidwilligen Person mit Bezug auf ihre Entscheidung darf kein Zweifel<br />

bestehen. Daher wird in dem Gesetzentwurf, der sich an eine Vereinbarung der<br />

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons ZÅrich und EXIT <strong>Deutsche</strong> Schweiz vom 07. Juli 2009 anlehnt,<br />

unterschieden zwischen psychisch gesunden Menschen, psychisch kranken Personen und Personen<br />

mit einer fortschreitenden Demenz. Den in der Entscheidungsfindung Åber die Ausstellung einer<br />

Beratungsbescheinigung Involvierten kommt insbesondere bei an Alzheimer Erkrankten eine<br />

besondere Verantwortung zu, da die Kranken in der frÅhen Phase der Demenzentwicklung als<br />

grundsÇtzlich entscheidungsfÇhig gelten und damit rechtlich nicht eingeschrÇnkt sind. 1 Personen ohne<br />

kÉrperliches Leiden unter 25 Jahren ist keine Suizidhilfe zu gewÇhren.<br />

Die Konstanz des Suizidwunsches muss manifest sein. Dieser kÉnnte z.B. auch in einer<br />

PatientenverfÅgung erklÇrt worden sein. Dies und die HintergrÅnde des Suizidwunsches mÅssen<br />

sorgfÇltig ermittelt und protokolliert werden, um Nachvollziehbarkeit zu gewÇhrleisten. Bei einem<br />

raschen Krankheitsverlauf, wie z.B. bei BauchspeicheldrÅsenkrebs, ist das Verfahren abzukÅrzen, um<br />

das Leiden der Betroffenen seinem ausdrÅcklichen Wunsch entsprechend nicht unnÉtig zu verlÇngern.<br />

Bei der Befragung und Beratung des Suizidwilligen darf keine Beeinflussung von auÜen stattfinden, es<br />

sei denn, der Ratsuchende wÅnsche ausdrÅcklich die Anwesenheit von Personen seines Vertrauens.<br />

§ 13 SPG (Weigerung)<br />

Ñrzte sind in ihrem Handeln nur ihrem Gewissen verpflichtet. D.h., sie dÅrfen weder durch dieses<br />

Gesetz zu einer Hilfestellung verpflichtet noch durch standesrechtliche Vorgaben behindert werden.<br />

1<br />

NÇhere AusfÅhrungen hierzu s. Stellungnahme des <strong>Deutsche</strong>n Ethikrates im Jahr 2012 zu „Demenz und Selbstbestimmung“,<br />

ISBN 978—3-941957-312—2, hier insbesondere Kapitel 1.<br />

Herausgeber: dgpd – DGHS-Presse-Dienst<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Gesellschaft</strong> fÅr <strong>Humanes</strong> <strong>Sterben</strong> (DGHS) e.V.<br />

Kronenstr. 4, 10117 Berlin, Tel: +49 (0)30/212 22 33 70, Fax: +49 (0)30/21 22 23 37-77<br />

Internet: www.dghs.de<br />

V.i.S.d.P.: Elke Baezner

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