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Pressemappe (PDF) - Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben

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1<br />

Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden<br />

(SuizidprÄventionsgesetz – SPG)<br />

SPG<br />

Ausfertigungsdatum: .0.2013<br />

Vollzitat:<br />

"Gesetz zur Vermeidung und BewÄltigung von Suiziden vom . i 2013 (BGBl. I S. XX)“<br />

Stand:<br />

FuÑnote<br />

(+++ Textnachweis ab: +++)<br />

Çberschrift: IdF d. XX<br />

Das G wurde als Artikel XX mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. XX<br />

dieses G am XX in Kraft getreten.<br />

Abschnitt 1<br />

AufklÄrung und Beratung<br />

Ö 1 AufklÄrung<br />

(1) Die fÉr gesundheitliche AufklÄrung und Gesundheitserziehung zustÄndige Bundeszentrale fÉr<br />

gesundheitliche AufklÄrung erstellt unter Beteiligung der LÄnder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der<br />

Suizidberatungseinrichtungen zum Zwecke der Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen<br />

Konzepte, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Konfliktsituationen. Die Hilfestellung fÉr die Betroffenen steht<br />

im Vordergrund aller BemÉhungen.<br />

(2) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung erstellt Informationsmaterial, das Suizidwilligen<br />

Alternativen zum gewÉnschten Suizid aufzeigt. Das Informationsmaterial enthÄlt den Hinweis auf den<br />

Rechtsanspruch auf psychosoziale Beratung nach Ö 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen und<br />

Beratungsstellen. Der/die Berater/in hÄndigt der/dem Ratsuchenden das Informationsmaterial im Rahmen der<br />

Beratung nach Ö 2 Absatz 2 aus.<br />

(3) Die Bundeszentrale fÉr gesundheitliche AufklÄrung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die<br />

bundeseinheitlichen AufklÄrungsmaterialien, in denen Suizidvermeidungsstrategien umfassend dargestellt werden.<br />

(4) Die AufklÄrungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner an<br />

Beratungsstellen, an Ürztinnen und Ürzte sowie medizinische Einrichtungen, die psychotherapeutische<br />

Maánahmen durchfÉhren, abgegeben.<br />

Ö 2 Beratung<br />

(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in Ö 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der<br />

Vermeidung und LÑsung von suizidalen Konfliktsituationen unmittelbar oder mittelbar berÉhrenden Fragen von<br />

einer hierfÉr vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.<br />

(2) Der Anspruch auf Beratung umfasst Informationen Éber,<br />

1. medizinische LÑsungsmÑglichkeiten in FÄllen schwerer Krankheit,<br />

2. soziale und wirtschaftliche Hilfen in sozialen Konfliktlagen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei<br />

der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,<br />

3. LÑsungsmÑglichkeiten fÉr psychosoziale Konflikte, die zu suizidalen Gedanken fÉhren,<br />

4. die Methoden zur DurchfÉhrung eines Ärztlich assistierten Suizids.<br />

SPG_V7

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