HIS:Forum Hochschule 16/2011 - Hochschul-Informations-System ...
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5 Fazit und Zusammenfassung der Empfehlungen<br />
Umfang möglich sein. Für diese Veränderungen gibt es Beispiele in anderen Bundesländern,<br />
etwa in Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Baden-Württemberg. <strong>Hochschul</strong>intern sollte eine<br />
Änderung der Richtlinien dahingehend angestrebt werden, die Fixierung der Anteile der verschiedenen<br />
Arten von Leistungsbezügen am Vergaberahmen aufzuheben oder zumindest zu<br />
lockern, etwa indem man nur für die besonderen Leistungsbezüge einen Mindestanteil am<br />
Vergaberahmen oder einen Regelfallanteil mit einem gewissen Abweichungsspielraum vorsieht.<br />
Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, Professor/inn/en im Zeitverlauf über<br />
die besonderen Leistungszulagen leichter höhere Bezüge ermöglichen zu können, ohne dass<br />
sie sich an eine andere <strong><strong>Hochschul</strong>e</strong> bewerben müssen, um Bleibeverhandlungen führen zu<br />
können.<br />
• Eingeschränkte Möglichkeit als Steuerungsinstrument: Wie bereits eingangs dargestellt, ist das<br />
an der UdK implementierte Verfahren zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge nur eingeschränkt<br />
als Steuerungsinstrument einsetzbar. Um den Entscheidungsspielraum der <strong>Hochschul</strong>leitung<br />
zu erhöhen und die leistungsorientierte Besoldung zumindest in Ansätzen auch<br />
als Steuerungsinstrument nutzbar zu machen, sollte die Satzung zur Gewährung besonderer<br />
Leistungsbezüge dahingehend geändert werden, dass die Entscheidung durch den Präsidenten<br />
im Benehmen oder im Einvernehmen mit der Kommission erfolgt. Die Kommission sollte<br />
darüber entscheiden, wem Einmalzahlungen oder regelmäßige besondere Leistungsbezüge<br />
für deutlich überdurchschnittliche bzw. herausragende Leistungen zuerkannt werden können;<br />
der Präsident sollte die genaue Höhe der Leistungsbezüge festlegen. Hierzu sollte der<br />
Konnex von Leistungsstufen zu einer konkreten Höhe von Leistungsbezügen durch die Nennung<br />
einer Betragsspanne (Korridor) gelockert werden. Mittelfristig sollten die vorhandenen<br />
Möglichkeiten zur Vergabe von Einmalzahlungen und zu einer differenzierten Befristung der<br />
Leistungsbezüge intensiver genutzt werden.<br />
5.2.2 Kompatibilität mit rechtlichen Vorgaben<br />
Die Satzung und die Richtlinien der Universität der Künste erscheinen vollständig kompatibel mit<br />
den bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben, so dass sich aus dem Normenvergleich keine Änderungserfordernisse<br />
ergeben.<br />
Der im Zuge der Evaluation durchgeführte Vergleich der Leistungsbezüge-Satzung und der<br />
-Richtlinien der UdK Berlin zu denen anderer Berliner <strong><strong>Hochschul</strong>e</strong>n sowie anderer künstlerischer<br />
<strong><strong>Hochschul</strong>e</strong>n bundesweit zeigt große Gemeinsamkeiten zwischen den getroffenen Regelungen.<br />
Zwar sieht die UdK anders als die betrachteten Berliner Universitäten und Fachhochschulen eine<br />
Entfristung besonderer Leistungsbezüge nur in Ausnahmefällen vor; diesbezüglich befindet sie<br />
sich jedoch in Übereinstimmung mit mehreren Musikhochschulen.<br />
Auffällig ist jedoch die Höhe möglicher Einmalzahlungen an der UdK, die deutlich über die Regelungen<br />
an allen betrachteten anderen <strong><strong>Hochschul</strong>e</strong>n hinausgeht. Zwar muss der Maximalbetrag<br />
nicht ausgeschöpft werden. Gleichwohl wird empfohlen, den in § 3 Abs. 4 der Satzung vorgesehenen<br />
Betrag abzusenken, um überhöhten Erwartungen von Antragsteller/inne/n vorzubeugen.<br />
Leistungsbezüge in der W-Besoldung |<br />
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