HR News September 2013 - hr roundtable
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RECHT<br />
Befristungsende<br />
auch bei Amtsträgern<br />
Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse<br />
nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(TzBfG) enden mit Ablauf der vereinbarten<br />
Befristung. Dasselbe gilt für sachgrundlos<br />
befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern,<br />
wie das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG) klarstellte (Urteil vom 5.12.2012, 7<br />
AZR 698/11). Eine Pflicht zur Übernahme von<br />
Betriebsratsmitgliedern in ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis bestehe nicht.<br />
Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber<br />
– ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes<br />
– aufgrund eines auf ein Ja<strong>hr</strong> befristeten<br />
Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Vertrag<br />
wurde im Folgenden befristet verlängert.<br />
Wä<strong>hr</strong>end der letzten Befristung wurde in dem<br />
Betrieb ein Betriebsrat gewählt. Die Klägerin<br />
war zuletzt erstes Ersatzmitglied und nahm seit<br />
der Wahl an sieben von acht Sitzungen des Betriebsrats<br />
teil. Der Arbeitgeber bot der Klägerin<br />
– so wie einem weiteren Betriebsratsmitglied –<br />
am Ende der Befristung kein Anschlussarbeitsverhältnis<br />
an. Andere Betriebsratsmitglieder<br />
wurden dagegen in unbefristete Arbeitsverhältnisse<br />
übernommen.<br />
Die Klägerin griff die letzte Befristung an, unter<br />
anderem weil sie der Ansicht war, i<strong>hr</strong> sei die<br />
Verlängerung des Arbeitsvertrags, beziehungsweise<br />
die Übernahme in ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis, allein wegen der Tätigkeit im<br />
Betriebsrat verweigert worden.<br />
Sämtliche Instanzen sahen das anders und<br />
entschieden, dass die Befristung wirksam war.<br />
So seien Art. 7 und 8 der Richtlinie 2002/14 bei<br />
sachgrundlosen Befristungen von Betriebsrats(ersatz-)mitgliedern<br />
nicht dahingehend<br />
auszulegen, dass § 14 Abs. 2 TzBfG bei Betriebsräten<br />
nicht anzuwenden sei. Für eine richtlinien-/unionsrechtskonforme<br />
Unanwendbarkeit<br />
fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.<br />
Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung<br />
im Wege der teleologischen Reduktion<br />
sei daher gar nicht möglich. Das BAG<br />
ging ausdrücklich auch auf die Parallele zur<br />
Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
ein. Eine mit § 78a<br />
Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG) vergleichbare Schutzvorsc<strong>hr</strong>ift<br />
gegenüber der<br />
Beendigung i<strong>hr</strong>es nur auf<br />
Zeit ein gegangenen Arbeitsverhältnisses<br />
habe der Gesetzgeber<br />
gerade nicht geschaffen<br />
und hiervon auch im<br />
Zusammenhang mit dem am<br />
28. Juli 2001 in Kraft getretenen<br />
Gesetz zur Reform des<br />
Betriebsverfassungsgesetzes<br />
abgesehen. Demnach sei der<br />
Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Mitglied<br />
einer Arbeitnehmervertretung in ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis zu übernehmen<br />
oder das befristete Arbeitsverhältnis bis zur<br />
Beendigung des Mandats zu verlängern. Dies<br />
gelte selbst bei Bestehen einer betrieb lichen<br />
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die eine<br />
Ämterkontinuität gewä<strong>hr</strong>leisten würde.<br />
Die EU-Mitgliedsstaaten haben dafür Sorge<br />
zu tragen, dass Arbeitnehmervertreter bei<br />
der Ausübung i<strong>hr</strong>er Funktion ausreichenden<br />
Schutz und Sicherheiten genießen, die es ihnen<br />
ermöglichen, die übertragenen Aufgaben<br />
in angemessener Weise wa<strong>hr</strong>zunehmen. Das<br />
Gesetz sieht im Falle einer unzulässigen Benachteiligung<br />
hinreichende Sanktionen vor.<br />
So verbiete bereits § 78 Satz 2 BetrVG jede<br />
Benachteiligung oder Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds<br />
auf Grund seiner Tätigkeit.<br />
Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass das Ende<br />
des Arbeitsverhältnisses ersichtlich in keinem<br />
Zusammenhang mit der späteren Stellung oder<br />
Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied im Betriebsrat<br />
stand – insbesondere damit begründet,<br />
dass die (letzte) Befristung bereits lange vor<br />
den Betriebsratswahlen stattgefunden hätte.<br />
Fazit: Das BAG hat sich klar gegen einen (grundsätzlichen)<br />
Anspruch von Betriebsratsmitglie dern<br />
auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />
ausgesprochen. Diese Entscheidung<br />
ist allerdings vor dem Hintergrund der Umstände<br />
des Falles zu sehen. Hier wurden Betriebsräte teils<br />
übernommen und teils nicht – es zeichnete sich<br />
also kein Muster gegen die Übernahme von Betriebsräten<br />
ab. Außerdem fand die Betriebsratswahl<br />
nach der letzten Befristung statt. Im Betriebsratsamt<br />
erfolgte keine erneute Befristung.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass das BAG bei<br />
anderer Ausgangslage anders entscheidet.<br />
Anmerkung: Das BAG hat in diesem Urteil auch<br />
klargestellt, dass eine tarifliche Klausel, nach der<br />
sachgrundlose Befristungen bis zu 42 Monate<br />
mit viermaliger Verlängerungsmöglichkeit, zulässig<br />
sei. Es handle sich hierbei um eine von<br />
§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG gedeckte Abweichung.<br />
ANDREA BELEGANTE<br />
Referentin, Rechtsanwältin<br />
Bundesverband der Systemgastronomie e. V.<br />
info@bundesverband-systemgastronomie.de<br />
Telefon: 089 / 306 58 79 - 0<br />
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