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HR News September 2013 - hr roundtable

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RECHT<br />

Befristungsende<br />

auch bei Amtsträgern<br />

Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse<br />

nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(TzBfG) enden mit Ablauf der vereinbarten<br />

Befristung. Dasselbe gilt für sachgrundlos<br />

befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern,<br />

wie das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG) klarstellte (Urteil vom 5.12.2012, 7<br />

AZR 698/11). Eine Pflicht zur Übernahme von<br />

Betriebsratsmitgliedern in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis bestehe nicht.<br />

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber<br />

– ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes<br />

– aufgrund eines auf ein Ja<strong>hr</strong> befristeten<br />

Arbeitsvertrages beschäftigt. Dieser Vertrag<br />

wurde im Folgenden befristet verlängert.<br />

Wä<strong>hr</strong>end der letzten Befristung wurde in dem<br />

Betrieb ein Betriebsrat gewählt. Die Klägerin<br />

war zuletzt erstes Ersatzmitglied und nahm seit<br />

der Wahl an sieben von acht Sitzungen des Betriebsrats<br />

teil. Der Arbeitgeber bot der Klägerin<br />

– so wie einem weiteren Betriebsratsmitglied –<br />

am Ende der Befristung kein Anschlussarbeitsverhältnis<br />

an. Andere Betriebsratsmitglieder<br />

wurden dagegen in unbefristete Arbeitsverhältnisse<br />

übernommen.<br />

Die Klägerin griff die letzte Befristung an, unter<br />

anderem weil sie der Ansicht war, i<strong>hr</strong> sei die<br />

Verlängerung des Arbeitsvertrags, beziehungsweise<br />

die Übernahme in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis, allein wegen der Tätigkeit im<br />

Betriebsrat verweigert worden.<br />

Sämtliche Instanzen sahen das anders und<br />

entschieden, dass die Befristung wirksam war.<br />

So seien Art. 7 und 8 der Richtlinie 2002/14 bei<br />

sachgrundlosen Befristungen von Betriebsrats(ersatz-)mitgliedern<br />

nicht dahingehend<br />

auszulegen, dass § 14 Abs. 2 TzBfG bei Betriebsräten<br />

nicht anzuwenden sei. Für eine richtlinien-/unionsrechtskonforme<br />

Unanwendbarkeit<br />

fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.<br />

Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung<br />

im Wege der teleologischen Reduktion<br />

sei daher gar nicht möglich. Das BAG<br />

ging ausdrücklich auch auf die Parallele zur<br />

Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

ein. Eine mit § 78a<br />

Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) vergleichbare Schutzvorsc<strong>hr</strong>ift<br />

gegenüber der<br />

Beendigung i<strong>hr</strong>es nur auf<br />

Zeit ein gegangenen Arbeitsverhältnisses<br />

habe der Gesetzgeber<br />

gerade nicht geschaffen<br />

und hiervon auch im<br />

Zusammenhang mit dem am<br />

28. Juli 2001 in Kraft getretenen<br />

Gesetz zur Reform des<br />

Betriebsverfassungsgesetzes<br />

abgesehen. Demnach sei der<br />

Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Mitglied<br />

einer Arbeitnehmervertretung in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis zu übernehmen<br />

oder das befristete Arbeitsverhältnis bis zur<br />

Beendigung des Mandats zu verlängern. Dies<br />

gelte selbst bei Bestehen einer betrieb lichen<br />

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die eine<br />

Ämterkontinuität gewä<strong>hr</strong>leisten würde.<br />

Die EU-Mitgliedsstaaten haben dafür Sorge<br />

zu tragen, dass Arbeitnehmervertreter bei<br />

der Ausübung i<strong>hr</strong>er Funktion ausreichenden<br />

Schutz und Sicherheiten genießen, die es ihnen<br />

ermöglichen, die übertragenen Aufgaben<br />

in angemessener Weise wa<strong>hr</strong>zunehmen. Das<br />

Gesetz sieht im Falle einer unzulässigen Benachteiligung<br />

hinreichende Sanktionen vor.<br />

So verbiete bereits § 78 Satz 2 BetrVG jede<br />

Benachteiligung oder Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds<br />

auf Grund seiner Tätigkeit.<br />

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass das Ende<br />

des Arbeitsverhältnisses ersichtlich in keinem<br />

Zusammenhang mit der späteren Stellung oder<br />

Tätigkeit der Klägerin als Ersatzmitglied im Betriebsrat<br />

stand – insbesondere damit begründet,<br />

dass die (letzte) Befristung bereits lange vor<br />

den Betriebsratswahlen stattgefunden hätte.<br />

Fazit: Das BAG hat sich klar gegen einen (grundsätzlichen)<br />

Anspruch von Betriebsratsmitglie dern<br />

auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis<br />

ausgesprochen. Diese Entscheidung<br />

ist allerdings vor dem Hintergrund der Umstände<br />

des Falles zu sehen. Hier wurden Betriebsräte teils<br />

übernommen und teils nicht – es zeichnete sich<br />

also kein Muster gegen die Übernahme von Betriebsräten<br />

ab. Außerdem fand die Betriebsratswahl<br />

nach der letzten Befristung statt. Im Betriebsratsamt<br />

erfolgte keine erneute Befristung.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass das BAG bei<br />

anderer Ausgangslage anders entscheidet.<br />

Anmerkung: Das BAG hat in diesem Urteil auch<br />

klargestellt, dass eine tarifliche Klausel, nach der<br />

sachgrundlose Befristungen bis zu 42 Monate<br />

mit viermaliger Verlängerungsmöglichkeit, zulässig<br />

sei. Es handle sich hierbei um eine von<br />

§ 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG gedeckte Abweichung.<br />

ANDREA BELEGANTE<br />

Referentin, Rechtsanwältin<br />

Bundesverband der Systemgastronomie e. V.<br />

info@bundesverband-systemgastronomie.de<br />

Telefon: 089 / 306 58 79 - 0<br />

www.<strong>HR</strong>-RoundTable.de <strong>HR</strong> <strong>News</strong> <strong>September</strong> <strong>2013</strong> | 23

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