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Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden, 2. Aufl.<br />
43. Ihr Versicherungsnehmer hat Ihnen einen Schaden gemeldet und bittet um Unterstützung.<br />
„Vor drei Tagen bin ich mit meinem Fahrrad zum Einkaufen gefahren. Mein Auto ist gerade<br />
zur Inspektion. Durch die tief stehende Sonne war ich so geblendet, dass ich eine<br />
rote Ampel überfuhr. Leider kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer.<br />
Der Radfahrer hat einen Schulterbruch und mehrere Abschürfungen und Platzwunden<br />
und liegt derzeit im Kreiskrankenhaus. Er wird aber bald entlassen.<br />
Die beiden Räder sind leicht beschädigt, mein Rad ist inzwischen repariert, die Reparatur<br />
hat 68,34 Euro gekostet.<br />
Von der Staatsanwaltschaft habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, dem ich entnommen<br />
habe, dass es um den Vorwurf der Körperverletzung geht. Ich habe sofort einen<br />
Anwalt beauftragt, für mich tätig zu werden. Punkte oder eine Geldstrafe kann ich mir<br />
nicht leisten.“<br />
Erläutern Sie, inwieweit Sie Ihrem Kunden helfen können.<br />
Für das beschädigte Fahrrad unseres VN können wir leider keine Entschädigung leisten. Eine<br />
„Vollkaskoversicherung“ für Fahrräder ist nicht möglich.<br />
Der Personenschaden des Unfallgegners wird von der Privat-Haftpflichtversicherung des VN<br />
übernommen. Hier können Regressansprüche der Sozialversicherungsträgers (Krankenkasse,<br />
Berufsgenossenschaft und Rentenversicherungsträger) oder eines privaten Krankenversicherers<br />
auf den VN zukommen. Weiterhin können Schmerzensgeldforderungen durch den Geschädigten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Das beschädigte Rad des Unfallgegners wird durch die bestehende Privat-<br />
Haftpflichtversicherung ersetzt. Sofern das Rad repariert werden kann ersetzen wir den Reparaturpreis<br />
und eine evtl. durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung ersetzt.<br />
Der Schadenersatz wird auf der Grundlage Verschulden § 823 BGB in Verbindung mit § 249<br />
BGB geleistet.<br />
Die Staatsanwaltschaft kann gegen den VN ein Verfahren wegen Körperverletzung einleiten.<br />
Weiterhin kann ein Bußgeldverfahren wegen überfahren einer Lichtzeichenanlage (Ampel) eingeleitet<br />
werden. Eine Rechtsschutzversicherung (§ 25) würde die Kosten des eigenen Anwalts und<br />
die Gerichtskosten übernehmen.<br />
Eine evtl. Strafe oder ein Bußgeld wird allerdings nicht übernommen.<br />
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