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Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden, 2. Aufl.<br />

43. Ihr Versicherungsnehmer hat Ihnen einen Schaden gemeldet und bittet um Unterstützung.<br />

„Vor drei Tagen bin ich mit meinem Fahrrad zum Einkaufen gefahren. Mein Auto ist gerade<br />

zur Inspektion. Durch die tief stehende Sonne war ich so geblendet, dass ich eine<br />

rote Ampel überfuhr. Leider kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer.<br />

Der Radfahrer hat einen Schulterbruch und mehrere Abschürfungen und Platzwunden<br />

und liegt derzeit im Kreiskrankenhaus. Er wird aber bald entlassen.<br />

Die beiden Räder sind leicht beschädigt, mein Rad ist inzwischen repariert, die Reparatur<br />

hat 68,34 Euro gekostet.<br />

Von der Staatsanwaltschaft habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, dem ich entnommen<br />

habe, dass es um den Vorwurf der Körperverletzung geht. Ich habe sofort einen<br />

Anwalt beauftragt, für mich tätig zu werden. Punkte oder eine Geldstrafe kann ich mir<br />

nicht leisten.“<br />

Erläutern Sie, inwieweit Sie Ihrem Kunden helfen können.<br />

Für das beschädigte Fahrrad unseres VN können wir leider keine Entschädigung leisten. Eine<br />

„Vollkaskoversicherung“ für Fahrräder ist nicht möglich.<br />

Der Personenschaden des Unfallgegners wird von der Privat-Haftpflichtversicherung des VN<br />

übernommen. Hier können Regressansprüche der Sozialversicherungsträgers (Krankenkasse,<br />

Berufsgenossenschaft und Rentenversicherungsträger) oder eines privaten Krankenversicherers<br />

auf den VN zukommen. Weiterhin können Schmerzensgeldforderungen durch den Geschädigten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Das beschädigte Rad des Unfallgegners wird durch die bestehende Privat-<br />

Haftpflichtversicherung ersetzt. Sofern das Rad repariert werden kann ersetzen wir den Reparaturpreis<br />

und eine evtl. durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung ersetzt.<br />

Der Schadenersatz wird auf der Grundlage Verschulden § 823 BGB in Verbindung mit § 249<br />

BGB geleistet.<br />

Die Staatsanwaltschaft kann gegen den VN ein Verfahren wegen Körperverletzung einleiten.<br />

Weiterhin kann ein Bußgeldverfahren wegen überfahren einer Lichtzeichenanlage (Ampel) eingeleitet<br />

werden. Eine Rechtsschutzversicherung (§ 25) würde die Kosten des eigenen Anwalts und<br />

die Gerichtskosten übernehmen.<br />

Eine evtl. Strafe oder ein Bußgeld wird allerdings nicht übernommen.<br />

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