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KW 09 Gruenstadt.pdf - Verbandsgemeinde Grünstadt-Land

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<strong>Grünstadt</strong> - 27 - Ausgabe 9/2013<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong> beantragt werden. Die<br />

Antragsvordrucke sind bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

oder der Kindertagesstätten- Leiterin zu erhalten.<br />

§ 9<br />

Umfang der Aufsichtspflicht<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn<br />

der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen sie<br />

nach Beendigung der Betreuungszeit beim Betreuungspersonal<br />

in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht<br />

beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes durch<br />

eine pädagogische Fachkraft der Kindertagesstätte und endet<br />

mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten<br />

oder an eine andere abholberechtigte Person. Die Aufsichtspflicht<br />

für Buskinder beginnt ab dem Aussteigen aus<br />

dem Bus und endet mit dem Einsteigen in den Bus.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des<br />

Kindes in die Einrichtung schriftlich wer außer ihnen noch zur<br />

Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann<br />

nur schriftlich widerrufen oder geändert werden. Geschwisterkinder<br />

unter 14 Jahren sind nicht abholberechtigt.<br />

(3) Für den Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten<br />

(oder Abholberechtigten) verantwortlich<br />

und aufsichtspflichtig. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder<br />

durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.<br />

(4) Soll ein Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen<br />

antreten, ist nach Absprache mit der Kindergartenleiterin<br />

eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten<br />

erforderlich. Ist die Kindertagesstätten<br />

Leitung der Ansicht, dass ein Kind nicht in der Lage ist, den<br />

Weg allein zurückzulegen, so ist diese verpflichtet, ihre Bedenken<br />

mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen. Die<br />

letztendliche Entscheidung verbleibt bei den Eltern.<br />

(5) Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten<br />

den Hin- und/oder Rückweg alleine bewältigen<br />

dürfen, beginnt die Aufsichtspflicht beim Betreten und endet<br />

mit dem Verlassen des Kindertagesstätten-Geländes.<br />

(6) Wird ein Kind mittels Bustransport zur Kindertagesstätte befördert<br />

übernimmt als Träger der Kindergartenbeförderung<br />

die zuständige Kreisverwaltung die Verantwortung für einen<br />

ordnungsgemäßen Transport. Die Erziehungsberechtigten<br />

sind für den Weg vom und zum Kindergarten aufsichtspflichtig.<br />

Dies gilt auch uneingeschränkt für den Weg von und zur<br />

Bushaltestelle. Für Kinder unter drei Jahren besteht keine<br />

Beförderungspflicht (§ 11 KitaG).<br />

§ 10<br />

Versicherungen<br />

(1) Kinder, Beschäftigte sowie ehrenamtlich in der Kindertagesstätte<br />

tätige Personen sind über die Unfallkasse Rheinland-<br />

Pfalz versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich<br />

auch auf Eltern, die bei Aktivitäten der Kindertagesstätte<br />

mitarbeiten (z.B. bei Wanderung, Ausflugsfahrten…).<br />

Weitere freiwillige Versicherungen bestehen nicht.<br />

§ 11<br />

Regelung von Einzelheiten<br />

Die Ortsgemeinde ist ermächtig, weitere Einzelheiten, die mit dem<br />

Aufenthalt des Kindes und dem Betriebsablauf der jeweiligen Kindertagesstätte<br />

in Zusammenhang stehen, wie z.B. Öffnungszeiten,<br />

Ferienregelungen, Höhe des Essengeldes, Hygiene zu regeln.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung des gemeindlichen<br />

Kindergartens und die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

vom 13.03.2000 sowie die 1. Änderungssatzung vom<br />

05.12.2002 außer Kraft.<br />

Quirnheim, 23.01.2013<br />

gez. Hubert Deubert<br />

Ortsbürgermeister<br />

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande<br />

gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />

Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind, oder<br />

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />

den Beschluss beanstandet oder jemand diese Verletzung<br />

der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung oder der Ortsgemeinde unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen<br />

soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO<br />

geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Grünstadt</strong>, 23.01.2013<br />

gez. Reinhold Niederhöfer<br />

Bürgermeister<br />

SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Aktion Saubere <strong>Land</strong>schaft 2013<br />

Beseitigung von Streumüll in den Ortsgemeinden der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Grünstadt</strong>-<strong>Land</strong> am Samstag,<br />

den 16. März 2013<br />

Näheres hierzu sh. <strong>Verbandsgemeinde</strong>, amtlicher Teil<br />

Geburtstage im Monat März<br />

02.03. Stüber Günter, Langgasse 13, 72 Jahre<br />

05.03. Würtz Ilse, Mertesheimer Weg 2, 78 Jahre<br />

07.03. Meier Valentin,<br />

Kindenheimer Straße 1,<br />

71 Jahre<br />

08.03. Schmitt Herrmann,<br />

Schmittgasse 14,<br />

74 Jahre<br />

<strong>09</strong>.03. Burkhard Josef,<br />

Hertlingshauser Straße 5,<br />

82 Jahre<br />

11.03. Gruber Josepha, Im Bieth 1, 78 Jahre<br />

11.03. Haag Elfriede, Tanzgasse 2, 75 Jahre<br />

14.03. Lang Friederike, Langgasse 1, 88 Jahre<br />

19.03. Brieschke Karin, Schmittgasse 10, 73 Jahre<br />

19.03. Röhrig Hermann,<br />

Hertlingshauser Straße 5,<br />

71 Jahre<br />

30.03. Filling Wilhelm,<br />

Hertlingshauser Straße 5,<br />

73 Jahre<br />

Herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr.<br />

Nichtamtlicher Teil<br />

Prot. Kirchengemeinde Quirnheim<br />

Mitteilungen:<br />

Freitag, 01.03.13 Weltgebetstag in diesem Jahr Liturgie aus<br />

Frankreich<br />

19.00 Uhr Gemeindesaal Ebertsheim<br />

Im Anschluss herzliche Einladung zum gemeinsamen<br />

Essen mit franz. Köstlichkeiten.<br />

Donnerstag - Samstag, Kinderferientage „Wir gestalten einen<br />

Ostergarten“<br />

21. - 23.03.2013 (Näheres sh. Ebertsheim)<br />

Weitere Mitteilungen siehe Ebertsheim.<br />

Kath. Kirchengemeinde<br />

St. Oswald Boßweiler<br />

Freitag, 01.03.13<br />

16.00 Uhr in Boßweiler, Pfarrheim<br />

Beichtvorbereitung der Erstkommunionkinder<br />

Weltgebetstag 2013<br />

19.00 Uhr in Ebertsheim, prot. Gemeindesaal<br />

ökumenischer Gottesdienst<br />

mit dem Thema „Ich war fremd - Ihr habt mich<br />

aufgenommen“<br />

- anschließend Beisammensein<br />

3. FastenSonntag<br />

Sonntag, 03.03.13<br />

<strong>09</strong>.00 Uhr in Boßweiler:<br />

Amt für Eltern Wladyslawa, Tadeusz und Bruder<br />

Zenon Ociepka und<br />

Schwester Jadwiga Koprowska<br />

Hl. Messe für Sebastian und Lucia Hofbauer<br />

Amt als Jahrgedächtnis für Brigitte Zengerle und<br />

Amt für Wilhelm Bissels<br />

BUS-Rodenbach<br />

Mittwoch, 06.03.13<br />

19.30 Uhr in Boßweiler, Pfarrheim<br />

Gemeinsame Sitzung PGR und VR

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