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40 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | RECHT<br />
Wissenschaftsparagraph geht<br />
in die Verlängerung<br />
Dritter Anlauf für § 52a Urheberrechtsgesetz<br />
Selten wurde eine Vorschrift so heftig und lange diskutiert wie diese: § 52a Urhebergesetz<br />
(UrhG), in Fachkreisen auch „Wissenschafts- bzw. E-Learning-Paragraph“ genannt.<br />
Für Hochschulen ist er eine nicht mehr wegzudenkende Norm. Der Verlagsindustrie<br />
ist er dagegen ein Dorn im Auge. Dessen Reichweite beschäftigt Gerichte seit<br />
Jahren. Nun gewährte der Gesetzgeber eine Verlängerung der Norm bis 2014 – zum<br />
dritten Mal in Folge. Welche Konsequenzen dies unter anderem für den schwelenden<br />
Vergütungsstreit zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Verlagsindustrie haben<br />
wird, wird sich innerhalb der nächsten zwei Jahre – hoffentlich – zeigen.<br />
Text: Susanne Thinius (Forschungsstelle Recht im <strong>DFN</strong>)<br />
Die Vorschrift<br />
§ 52a UrhG erlaubt es als sogenannte „Schrankenregelung des Urheberrechts“<br />
Hochschulen und schulischen Einrichtungen, veröffentlichte<br />
Werkteile, Werke geringen Umfangs sowie einzelne<br />
Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für einen bestimmt abgegrenzten<br />
Kreis von Unterrichtsteilnehmern zum Online-Abruf<br />
(beispielsweise im Intranet) bereitzustellen. Dies muss zum angestrebten<br />
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller<br />
Zwecke gerechtfertigt sein. Für die Bereitstellung muss eine angemessene<br />
Vergütung an die Autoren oder stellvertretend die Verwertungsgesellschaften<br />
gezahlt werden. Insbesondere E-Learning-<br />
Plattformen profitieren von dieser Vorschrift. Denn § 52a UrhG<br />
ermöglicht Hochschulen, ohne die Zustimmung des Urhebers<br />
dessen Werk im Intranet hochzuladen und Studierenden auf diese<br />
Weise zur Verfügung zu stellen.<br />
Durch die Instanzen<br />
Das Landgericht Stuttgart hat als erstes Instanzengericht in seinem<br />
Urteil vom 27.09.2011 (Az.: 17 O 671/10) die Bedeutung des<br />
§ 52a UrhG für die Wissenschaft und die Notwendigkeit des Zugangs<br />
digitaler Studienliteratur hervorgehoben. Noch damals legte<br />
das Gericht fest, dass lediglich 3 Seiten eines Werkes speicherbar<br />
und maximal 10 % eines Werkes zum Lesen und Ausdrucken<br />
für die Nutzer von E-Learning-Plattformen zugänglich gemacht<br />
werden können (siehe dazu ausführlich Herring, „Die Vorschrift<br />
des § 52a Urheberrechtsgesetz – ein Auslaufmodell?“, <strong>DFN</strong>-Infobrief<br />
Recht 1/2012).<br />
Im Anschluss daran urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart<br />
am 4.4.2012 (Az.: 4 U 171/11) jedoch, dass stets eine am Einzelfall<br />
orientierte Sichtweise hinsichtlich des Umfangs eines Werkes<br />
anzusetzen sei und verwarf die Beurteilung anhand fester<br />
Prozent- und Seitenzahlen. Vielmehr sei eine Abwägung zwischen<br />
Nutzerinteresse nach öffentlichem Zugang und der<br />
Beeinträchtigung der Rechteinhaber vorzunehmen (eine detaillierte<br />
Urteilsanalyse findet sich bei Fischer, „Es bleibt alles<br />
anders! OLG Stuttgart zur Reichweite des § 52a Urheberrechtsgesetz“,<br />
<strong>DFN</strong>-Infobrief Recht 3/2012). Die Rechtsprechung des<br />
Landgerichts Stuttgart wurde damit zum Teil erheblich abgeändert.<br />
Verlängerung schubweise<br />
Bereits 2003 wurde § 52a UrhG in das UrhG eingefügt. Die Befürchtungen<br />
der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren<br />
Beeinträchtigungen berücksichtigend, wurde die Norm zu-