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40 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | RECHT<br />

Wissenschaftsparagraph geht<br />

in die Verlängerung<br />

Dritter Anlauf für § 52a Urheberrechtsgesetz<br />

Selten wurde eine Vorschrift so heftig und lange diskutiert wie diese: § 52a Urhebergesetz<br />

(UrhG), in Fachkreisen auch „Wissenschafts- bzw. E-Learning-Paragraph“ genannt.<br />

Für Hochschulen ist er eine nicht mehr wegzudenkende Norm. Der Verlagsindustrie<br />

ist er dagegen ein Dorn im Auge. Dessen Reichweite beschäftigt Gerichte seit<br />

Jahren. Nun gewährte der Gesetzgeber eine Verlängerung der Norm bis 2014 – zum<br />

dritten Mal in Folge. Welche Konsequenzen dies unter anderem für den schwelenden<br />

Vergütungsstreit zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Verlagsindustrie haben<br />

wird, wird sich innerhalb der nächsten zwei Jahre – hoffentlich – zeigen.<br />

Text: Susanne Thinius (Forschungsstelle Recht im <strong>DFN</strong>)<br />

Die Vorschrift<br />

§ 52a UrhG erlaubt es als sogenannte „Schrankenregelung des Urheberrechts“<br />

Hochschulen und schulischen Einrichtungen, veröffentlichte<br />

Werkteile, Werke geringen Umfangs sowie einzelne<br />

Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für einen bestimmt abgegrenzten<br />

Kreis von Unterrichtsteilnehmern zum Online-Abruf<br />

(beispielsweise im Intranet) bereitzustellen. Dies muss zum angestrebten<br />

Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller<br />

Zwecke gerechtfertigt sein. Für die Bereitstellung muss eine angemessene<br />

Vergütung an die Autoren oder stellvertretend die Verwertungsgesellschaften<br />

gezahlt werden. Insbesondere E-Learning-<br />

Plattformen profitieren von dieser Vorschrift. Denn § 52a UrhG<br />

ermöglicht Hochschulen, ohne die Zustimmung des Urhebers<br />

dessen Werk im Intranet hochzuladen und Studierenden auf diese<br />

Weise zur Verfügung zu stellen.<br />

Durch die Instanzen<br />

Das Landgericht Stuttgart hat als erstes Instanzengericht in seinem<br />

Urteil vom 27.09.2011 (Az.: 17 O 671/10) die Bedeutung des<br />

§ 52a UrhG für die Wissenschaft und die Notwendigkeit des Zugangs<br />

digitaler Studienliteratur hervorgehoben. Noch damals legte<br />

das Gericht fest, dass lediglich 3 Seiten eines Werkes speicherbar<br />

und maximal 10 % eines Werkes zum Lesen und Ausdrucken<br />

für die Nutzer von E-Learning-Plattformen zugänglich gemacht<br />

werden können (siehe dazu ausführlich Herring, „Die Vorschrift<br />

des § 52a Urheberrechtsgesetz – ein Auslaufmodell?“, <strong>DFN</strong>-Infobrief<br />

Recht 1/2012).<br />

Im Anschluss daran urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart<br />

am 4.4.2012 (Az.: 4 U 171/11) jedoch, dass stets eine am Einzelfall<br />

orientierte Sichtweise hinsichtlich des Umfangs eines Werkes<br />

anzusetzen sei und verwarf die Beurteilung anhand fester<br />

Prozent- und Seitenzahlen. Vielmehr sei eine Abwägung zwischen<br />

Nutzerinteresse nach öffentlichem Zugang und der<br />

Beeinträchtigung der Rechteinhaber vorzunehmen (eine detaillierte<br />

Urteilsanalyse findet sich bei Fischer, „Es bleibt alles<br />

anders! OLG Stuttgart zur Reichweite des § 52a Urheberrechtsgesetz“,<br />

<strong>DFN</strong>-Infobrief Recht 3/2012). Die Rechtsprechung des<br />

Landgerichts Stuttgart wurde damit zum Teil erheblich abgeändert.<br />

Verlängerung schubweise<br />

Bereits 2003 wurde § 52a UrhG in das UrhG eingefügt. Die Befürchtungen<br />

der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren<br />

Beeinträchtigungen berücksichtigend, wurde die Norm zu-

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