X-WiN Confidential - DFN-Verein
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44 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | Recht<br />
men werden möchte. Durch die Rücksendung/Aktivierung der<br />
Bestätigungs-E-Mail konnte der Anbieter schließlich auch den<br />
ihm obliegenden Beweis der Einwilligung erbringen.<br />
Um hierbei dem Grundsatz der Datensparsamkeit gerecht zu<br />
werden, darf in den Abfragefeldern der Newslettereintragung<br />
nur nach der E-Mail-Adresse gefragt werden. Zusätzliche Angaben<br />
wie Name, Adresse etc. sind für die Versendung der Newsletter-<br />
bzw. Bestätigungs-E-Mail nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich<br />
unzulässig.<br />
Austragungsmöglichkeit und Impressumspflicht<br />
Darüber hinaus muss der Besteller jederzeit die Möglichkeit haben,<br />
den Newsletter wieder abzubestellen. Hierzu genügt es, wenn für<br />
ihn am Ende der E-Mail die Option besteht, sich durch Klicken eines<br />
Abmelde-Links wieder aus dem Verteiler austragen zu lassen.<br />
Zu guter Letzt musste noch der Impressumspflicht genüge getan<br />
werden, da es sich bei dem Newsletter um einen Telemediendienst<br />
handelt. Das Impressum musste dabei – entsprechend<br />
den hierbei geltenden Vorgaben – über zwei Klicks erreichbar<br />
und jederzeit verfügbar sein (siehe hierzu: Recht im <strong>DFN</strong>, Wissensbasis,<br />
Abs. III, Angebot von abrufbaren Inhalten, Informationspflicht<br />
beim Betrieb von Tele- und Mediendiensten (Impressumspflicht)).<br />
Gewährleistet werden konnte dies dadurch, dass im<br />
Newsletter ein Link auf die Homepage des Anbieters gesetzt wird.<br />
III. Zusendung der Bestätigungs-E-Mail im<br />
„Double-Opt-In-Verfahren“<br />
Bisherige Rechtsprechung<br />
Bei dem oben dargestellten Verfahren blieb jedoch stets fraglich,<br />
ob nicht die Zusendung der Bestätigungs-E-Mail im Rahmen<br />
des „Double-Opt-In-Verfahrens“ seinerseits bereits unzulässig<br />
ist. Diese Überlegung und Diskussion beschränkte sich bisher<br />
allerdings allein auf die juristische Literatur. Auf Rechtsprechungsebene<br />
schien die Problematik spätestens beantwortet,<br />
als der Bundesgerichtshof (BGH) am Rande eines Urteils vom 10.<br />
02. 2011 (Az.: I ZR 164/09) zur Zulässigkeit von Werbeanrufen erklärte,<br />
dass derjenige, dessen E-Mail-Adresse mit der vermeintlich<br />
ihm zugehörigen Telefonnummer elektronisch abgegeben<br />
wurde, um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches per E-<br />
Mail gebeten werden darf.<br />
Amts- (AG Hamburg, Urteil vom 11. 10. 2006, Az.: 6 C 404/06; AG<br />
München, Urteil vom 30. 11. 2007, Az.: 161 C 29330/06) und Landgerichte<br />
(LG Berlin, Urteil vom 23. 01. 2007, Az.: 15 O 346/06) hatten<br />
sich bereits zuvor, speziell für den Bereich der Newsletter-<br />
Anmeldung, für die Zulässigkeit des Zusendens einer Bestätigungs-E-Mail<br />
ausgesprochen. Einzige Ausnahme, bei der selbst<br />
der Versand einer Überprüfungs-E-Mail unzulässig blieb, war der<br />
Fall, dass der Versender sicher wusste, dass die E-Mail-Adresse<br />
von jemand anderem eingetragen wurde.<br />
Das Urteil des OLG München<br />
Mit dem oben angegebenen Urteil des OLG München wird die Frage<br />
der rechtlichen Zulässigkeit des Zusendens der Bestätigungs-<br />
E-Mail im Newsletter-Anmeldeverfahren erstmalig auch auf gerichtlicher<br />
Ebene in Frage gestellt. Dem Urteil lag die Klage einer<br />
Steuerberatungsgesellschaft gegen eine Anlageberatungsfirma<br />
zugrunde. Dabei gaben die Richter – entgegen der Vorinstanz (LG<br />
München, Urteil vom 13. 03. 2012, Az.: 33 O 11089/11) – der Klägerin<br />
Recht, indem sie den Versand der E-Mail mit der Bitte um Bestätigung<br />
der (kostenlosen) Newsletter-Anmeldung als rechtlich<br />
unzulässig einstuften. Das Gericht erklärte, dass es für die Zusendung<br />
von E-Mails stets der Einwilligung des Postfachinhabers –<br />
hier der Steuerkanzlei – bedürfe („Opt-In-Verfahren“). Für deren<br />
Vorliegen sei die Anlageberatung beweispflichtig und könne diesen<br />
Beweis nicht antreten. Daher sei die gleichwohl erfolgte Zusendung<br />
sowohl als Wettbewerbsverstoß als auch als Eingriff in<br />
den Gewerbebetrieb einzustufen. Daran könne schließlich auch<br />
die Tatsache nichts ändern, dass es sich um eine E-Mail handele,<br />
mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Rahmen des „Double-Opt-In-Verfahrens“<br />
aufgefordert wird. Diese Vorgehensweise<br />
stelle konsequentermaßen eine unbestellte Dienstleistung dar<br />
und sei folglich als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs.<br />
2 Nr. 3 UWG einzustufen. Immerhin verfolge die Beklagte damit<br />
das Ziel, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu<br />
fördern. Ebenfalls keine Änderung könne sich aus der Tatsache<br />
ergeben, dass es bei dem Versand der Bestätigungs-E-Mail lediglich<br />
um das Bestreben gehe, eine ausdrückliche Einwilligung des<br />
Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Auch die<br />
Bestätigungs-E-Mail sei eine unmittelbar in Zusammenhang mit<br />
der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Maßnahme.<br />
Für das geltende Einwilligungserfordernis sei es nun einmal<br />
auch nicht erforderlich, dass bereits die (Bestätigungs-)E-Mail<br />
selbst eine Werbebotschaft enthalte. Der Aufwand zur Durchsicht<br />
und Löschung unbestellter E-Mails sei hiervon unabhängig.<br />
Die Zusendung der E-Mail sei insoweit auch deswegen als rechtswidrig<br />
anzusehen, da mit ihr ein unzumutbar belästigender Charakter<br />
einhergehe. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang,<br />
dass im Hinblick auf die billige, schnelle und aufgrund der Automatisierung<br />
auch arbeitsparende Versendungsmöglichkeit der<br />
E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser<br />
Werbeart zu rechnen sei, sofern hier keinerlei Einschränkungen<br />
vorgenommen werden.