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46 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | RECHT<br />

siko würden vermutlich die wenigsten – die ihr Angebot ohnehin<br />

zumeist als benutzerfreundlichen Service verstehen – eingehen.<br />

Am Ende würde der elektronische Newsletter daher quasi<br />

vor dem Aus stehen.<br />

Alternative: Verzicht auf ein automatisiertes Verfahren<br />

Als denkbare Alternative, die auch mit den Vorgaben der Richter<br />

aus München in Einklang zu bringen wäre, käme die Möglichkeit<br />

in Betracht, auf einen automatisierten Bestellvorgang des<br />

Newsletter-Versandes zu verzichten und das Erfordernis einer<br />

eigenhändigen Bestellung von Seiten des Postfachinhabers einzuführen.<br />

Hierdurch wäre die Gefahr gebannt, dass Unbekannte<br />

durch bloße Angabe der E-Mail-Adresse das Zusenden der Bestätigungs-E-Mail<br />

auslösen könnten. Diese wäre vor dem Hintergrund<br />

der ausschließlich individuellen Anforderung auch überhaupt<br />

nicht mehr erforderlich. Inwieweit diese Variante dem,<br />

auf unkomplizierte Eintragung und Versand angelegten, Newsletter<br />

dann noch gerecht wird, ist allerdings höchst zweifelhaft.<br />

Schließlich müsste – anstelle eines automatisierten Verfahrens<br />

– jede E-Mail einzeln bearbeitet und die E-Mail-Adressen in den<br />

Newsletter-Versand mit aufgenommen werden. Darüber hinaus<br />

würde mit großer Sicherheit durch die Umstellung die Zahl der<br />

Interessenten deutlich reduziert. Ob Ertrag und Aufwand des<br />

Newsletter-Angebots dann noch in einem vernünftigen Verhältnis<br />

zueinander stehen, darf stark bezweifelt werden.<br />

Dokumentationsmöglichkeit mittels Logfile ratsam<br />

Hoffnung verspricht daher die zugelassene Revision zum BGH,<br />

der bereits in einem ähnlichen Fall den Versand einer Bestätigungs-E-Mail<br />

für zulässig erachtet hat. Eine Änderung dieser<br />

höchstrichterlichen Sichtweise dürfte – vor allem aus Praktikabilitätsgründen<br />

– nicht zu erwarten sein. Nicht zuletzt wäre eine<br />

Bestätigung der Ansicht des OLG München ein bedenklicher<br />

Rückschritt des Online-Rechts um viele Jahrzehnte. Vor diesem<br />

Hintergrund und der Tatsache, dass es sich bisher um ein äußerst<br />

fragwürdiges Einzelurteil handelt, erscheint eine Veränderung<br />

des Newsletter-Versands in der Hochschulpraxis nicht<br />

zwingend erforderlich zu sein. Auch hat sich im Anschluss an das<br />

Urteil weder eine Abmahnwelle noch eine Umstellung bei anderweitigen<br />

(kommerziellen) Newsletter-Angeboten ergeben, bei<br />

denen durch das Bestehen einer Wettbewerbssituation die Gefahr<br />

einer Abmahnung als wesentlich höher einzuschätzen ist.<br />

Wichtiger denn je ist in jedem Fall die Dokumentation, um zumindest<br />

belegen zu können, dass eine Newsletter-Anforderung<br />

tatsächlich erfolgt ist und dem Versand der Bestätigungs-E-Mail<br />

eine vorherige Aufforderung zu Grunde lag. Dies lässt sich beispielsweise<br />

dadurch erreichen, dass die IP-Adresse mittels eines<br />

Logfiles festgehalten wird. Die beklagte Anlageberatungsfirma<br />

konnte einen derartigen Beweis während des gesamten Verfahrens<br />

jedenfalls nicht erbringen.<br />

V. Fazit<br />

Das Urteil des OLG München lässt sich aus juristischer Sichtweise<br />

nicht zwingend als Fehlurteil einstufen. Es macht vielmehr<br />

darauf aufmerksam, dass jeder E-Mail-Versand der vorherigen<br />

Einwilligung des Postfachinhabers bedarf. Konsequenterweise<br />

gilt dieses Erfordernis auch für den Versand einer E-Mail, mit der<br />

der Postfachinhaber aufgefordert wird, eine zuvor im Newsletter-Angebot<br />

eingetragene E-Mail-Adresse zu bestätigen.<br />

Allerdings scheinen die Richter die Konsequenz zu ignorieren,<br />

dass dem Anbieter eines Newsletters keine andere Daten als die<br />

der E-Mail-Adresse zur Verfügung stehen und er sich demzufolge<br />

auch nur auf diesem Weg Gewissheit darüber verschaffen kann,<br />

ob der Postfachinhaber tatsächlich in den Newsletter-Versand<br />

aufgenommen werden möchte. Das dahinter stehende Einwilligungserfordernis<br />

kann nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr<br />

auf elektronischem Wege derart risikobehaftet ist, dass er faktisch<br />

durch die Gerichte verhindert wird. Es muss möglich sein,<br />

erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten<br />

zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung<br />

in E-Mail-Verteilern herauszufiltern.<br />

Das insoweit bislang für rechtsprechungskonform angesehene<br />

„Double-Opt-In-Verfahren“ hat sich vor diesem Hintergrund absolut<br />

bewährt. Somit bestand auch überhaupt keine Veranlassung<br />

derart weitgehende Zweifel aufkommen zu lassen. Bei der<br />

Bestätigungs-E-Mail handelt es sich schließlich um einen Schutz<br />

vor unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die<br />

erste Anforderung tatsächlich von dem Adressaten stammt. Der<br />

Aufwand des Löschens einer unerwünschten Bestätigungs-E-Mail<br />

ist zudem sehr gering. Diese Sichtweise scheint den, allein juristisch<br />

argumentierenden, Richtern des OLG München jedoch<br />

nicht zugänglich.<br />

Um den von ihrer Seite aufgestellten Anforderungen gerecht zu<br />

werden, käme als einzig denkbare Alternative der Verzicht auf<br />

ein automatisiertes Verfahren und die damit verbundene Umstellung<br />

auf eine individuelle Anforderung der Newsletter-Zusendung<br />

in Betracht. Ob dieser Rückschritt im Internet-Zeitalter<br />

vom BGH geteilt wird, ist aber ausgesprochen zweifelhaft. Es ist<br />

vielmehr zu erwarten, dass der BGH – ganz im Sinne der praktischen<br />

Notwendigkeit – die Zulässigkeit des jahrelang praktizierten<br />

„Douple-Opt-In-Verfahrens“ bestätigt. Der Zeitpunkt hierfür<br />

könnte jedenfalls nicht besser sein. M

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