X-WiN Confidential - DFN-Verein
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46 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | RECHT<br />
siko würden vermutlich die wenigsten – die ihr Angebot ohnehin<br />
zumeist als benutzerfreundlichen Service verstehen – eingehen.<br />
Am Ende würde der elektronische Newsletter daher quasi<br />
vor dem Aus stehen.<br />
Alternative: Verzicht auf ein automatisiertes Verfahren<br />
Als denkbare Alternative, die auch mit den Vorgaben der Richter<br />
aus München in Einklang zu bringen wäre, käme die Möglichkeit<br />
in Betracht, auf einen automatisierten Bestellvorgang des<br />
Newsletter-Versandes zu verzichten und das Erfordernis einer<br />
eigenhändigen Bestellung von Seiten des Postfachinhabers einzuführen.<br />
Hierdurch wäre die Gefahr gebannt, dass Unbekannte<br />
durch bloße Angabe der E-Mail-Adresse das Zusenden der Bestätigungs-E-Mail<br />
auslösen könnten. Diese wäre vor dem Hintergrund<br />
der ausschließlich individuellen Anforderung auch überhaupt<br />
nicht mehr erforderlich. Inwieweit diese Variante dem,<br />
auf unkomplizierte Eintragung und Versand angelegten, Newsletter<br />
dann noch gerecht wird, ist allerdings höchst zweifelhaft.<br />
Schließlich müsste – anstelle eines automatisierten Verfahrens<br />
– jede E-Mail einzeln bearbeitet und die E-Mail-Adressen in den<br />
Newsletter-Versand mit aufgenommen werden. Darüber hinaus<br />
würde mit großer Sicherheit durch die Umstellung die Zahl der<br />
Interessenten deutlich reduziert. Ob Ertrag und Aufwand des<br />
Newsletter-Angebots dann noch in einem vernünftigen Verhältnis<br />
zueinander stehen, darf stark bezweifelt werden.<br />
Dokumentationsmöglichkeit mittels Logfile ratsam<br />
Hoffnung verspricht daher die zugelassene Revision zum BGH,<br />
der bereits in einem ähnlichen Fall den Versand einer Bestätigungs-E-Mail<br />
für zulässig erachtet hat. Eine Änderung dieser<br />
höchstrichterlichen Sichtweise dürfte – vor allem aus Praktikabilitätsgründen<br />
– nicht zu erwarten sein. Nicht zuletzt wäre eine<br />
Bestätigung der Ansicht des OLG München ein bedenklicher<br />
Rückschritt des Online-Rechts um viele Jahrzehnte. Vor diesem<br />
Hintergrund und der Tatsache, dass es sich bisher um ein äußerst<br />
fragwürdiges Einzelurteil handelt, erscheint eine Veränderung<br />
des Newsletter-Versands in der Hochschulpraxis nicht<br />
zwingend erforderlich zu sein. Auch hat sich im Anschluss an das<br />
Urteil weder eine Abmahnwelle noch eine Umstellung bei anderweitigen<br />
(kommerziellen) Newsletter-Angeboten ergeben, bei<br />
denen durch das Bestehen einer Wettbewerbssituation die Gefahr<br />
einer Abmahnung als wesentlich höher einzuschätzen ist.<br />
Wichtiger denn je ist in jedem Fall die Dokumentation, um zumindest<br />
belegen zu können, dass eine Newsletter-Anforderung<br />
tatsächlich erfolgt ist und dem Versand der Bestätigungs-E-Mail<br />
eine vorherige Aufforderung zu Grunde lag. Dies lässt sich beispielsweise<br />
dadurch erreichen, dass die IP-Adresse mittels eines<br />
Logfiles festgehalten wird. Die beklagte Anlageberatungsfirma<br />
konnte einen derartigen Beweis während des gesamten Verfahrens<br />
jedenfalls nicht erbringen.<br />
V. Fazit<br />
Das Urteil des OLG München lässt sich aus juristischer Sichtweise<br />
nicht zwingend als Fehlurteil einstufen. Es macht vielmehr<br />
darauf aufmerksam, dass jeder E-Mail-Versand der vorherigen<br />
Einwilligung des Postfachinhabers bedarf. Konsequenterweise<br />
gilt dieses Erfordernis auch für den Versand einer E-Mail, mit der<br />
der Postfachinhaber aufgefordert wird, eine zuvor im Newsletter-Angebot<br />
eingetragene E-Mail-Adresse zu bestätigen.<br />
Allerdings scheinen die Richter die Konsequenz zu ignorieren,<br />
dass dem Anbieter eines Newsletters keine andere Daten als die<br />
der E-Mail-Adresse zur Verfügung stehen und er sich demzufolge<br />
auch nur auf diesem Weg Gewissheit darüber verschaffen kann,<br />
ob der Postfachinhaber tatsächlich in den Newsletter-Versand<br />
aufgenommen werden möchte. Das dahinter stehende Einwilligungserfordernis<br />
kann nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr<br />
auf elektronischem Wege derart risikobehaftet ist, dass er faktisch<br />
durch die Gerichte verhindert wird. Es muss möglich sein,<br />
erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten<br />
zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung<br />
in E-Mail-Verteilern herauszufiltern.<br />
Das insoweit bislang für rechtsprechungskonform angesehene<br />
„Double-Opt-In-Verfahren“ hat sich vor diesem Hintergrund absolut<br />
bewährt. Somit bestand auch überhaupt keine Veranlassung<br />
derart weitgehende Zweifel aufkommen zu lassen. Bei der<br />
Bestätigungs-E-Mail handelt es sich schließlich um einen Schutz<br />
vor unerwünschten E-Mails und um eine Absicherung, dass die<br />
erste Anforderung tatsächlich von dem Adressaten stammt. Der<br />
Aufwand des Löschens einer unerwünschten Bestätigungs-E-Mail<br />
ist zudem sehr gering. Diese Sichtweise scheint den, allein juristisch<br />
argumentierenden, Richtern des OLG München jedoch<br />
nicht zugänglich.<br />
Um den von ihrer Seite aufgestellten Anforderungen gerecht zu<br />
werden, käme als einzig denkbare Alternative der Verzicht auf<br />
ein automatisiertes Verfahren und die damit verbundene Umstellung<br />
auf eine individuelle Anforderung der Newsletter-Zusendung<br />
in Betracht. Ob dieser Rückschritt im Internet-Zeitalter<br />
vom BGH geteilt wird, ist aber ausgesprochen zweifelhaft. Es ist<br />
vielmehr zu erwarten, dass der BGH – ganz im Sinne der praktischen<br />
Notwendigkeit – die Zulässigkeit des jahrelang praktizierten<br />
„Douple-Opt-In-Verfahrens“ bestätigt. Der Zeitpunkt hierfür<br />
könnte jedenfalls nicht besser sein. M