X-WiN Confidential - DFN-Verein
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42 | <strong>DFN</strong> Mitteilungen Ausgabe 84 | Mai 2013 | RECHT<br />
Das Ende für den Newsletter!?<br />
Oberlandesgericht München: E-Mail-Versand mit der Bitte um Bestätigung der<br />
Anmeldung stellt belästigende Reklame dar<br />
Bisher konnte davon ausgegangen werden, dass die Frage, wann die Zusendung von<br />
Newslettern zulässig ist, sich nach dem sogenannten „Double-Opt-In-Verfahren“<br />
bestimmt. Dabei gibt der Adressat zunächst seine E-Mail-Adresse an und erhält daraufhin<br />
einen Bestätigungslink zugeschickt, um sicherzustellen, dass er die Eintragung<br />
auch tatsächlich vorgenommen hat. Diese bisherige Praxis hat das Oberlandesgericht<br />
München mit Urteil vom 27.09.2012 (Az.: 29 U 1682/12) nunmehr in Frage gestellt,<br />
indem es die per E-Mail verschickte Bitte um Bestätigung eines Newsletter-Abos als<br />
belästigende Reklame und somit als Spam angesehen hat. Die Konsequenz dieser<br />
Ansicht wäre, dass das dargestellte Verfahren nicht mehr angewandt werden könnte,<br />
da bereits die Bestätigungs-E-Mail des Anbieters unzulässige Werbung darstellt. Anderweitige<br />
Lösungsvorschläge für den rechtskonformen Versand eines Newsletters<br />
bleibt das Gericht jedoch schuldig. Bedeutet dies das Ende für den elektronischen<br />
Newsletter?<br />
Text: Julian Fischer (Forschungsstelle Recht im <strong>DFN</strong>)<br />
I. Einleitung<br />
Das Versenden von Newslettern ist auch in Zeiten von Social-<br />
Media (Facebook, Twitter etc.) sowie stets aktualisierter Homepageseiten<br />
eine der erfolgreichsten Möglichkeiten, um interessierte<br />
Nutzer stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Mittlerweile<br />
gibt es spezielle Rund-E-Mails zu jedem erdenklichen Thema<br />
und für jeden Bereich. Durch die Möglichkeit der Mitteilung<br />
neuer Informationen besteht – speziell für Hochschulen – die<br />
Möglichkeit, über jeden Vortrag, jede Vorlesungsänderung oder<br />
kürzlich zur Verfügung gestellte Materialien schnell und einfach<br />
zu berichten.<br />
E-Mail-Versand nur mit Einwilligung<br />
So informativ der Newsletter-Versand auch ist, so lästig kann er<br />
werden, sofern Newsletter verschickt werden, die den Empfänger<br />
nicht interessieren oder deren zunehmende Anzahl ganze E-<br />
Mail-Postfächer verstopfen. Mit dem Sichten und Aussortieren<br />
von E-Mails ist unzweifelhaft Arbeitsaufwand verbunden und<br />
durch die Übermittlung der E-Mail-Datenmengen können ggf.<br />
zusätzliche Kosten durch den Provider anfallen. Daher muss,<br />
gerade vor dem Hintergrund zunehmender Spam-E-Mails, mehr<br />
denn je die Einhaltung der juristischen Vorgaben Beachtung finden.<br />
Insoweit hat der <strong>DFN</strong>-<strong>Verein</strong> bereits frühzeitig mit dem weit<br />
verbreiteten Irrtum aufgeräumt, dass Newsletter oder Werbeinhalte<br />
auch ohne Zustimmung des Empfängers verschickt werden<br />
dürfen (hierzu: Golla, Zwölf hartnäckige Irrtümer, Die neuen<br />
„Klassiker“ der juristischen Fehleinschätzung bei Homepages in:<br />
<strong>DFN</strong>-Infobrief Recht September 2010, S. 2 – 4). Für den rechtskonformen<br />
Newsletter-Versand gilt dabei zunächst das sog. „Opt-In-<br />
Verfahren“, wonach der Besteller ausdrücklich in den Erhalt der<br />
E-Mail einwilligen muss. Anderenfalls verhält der Versender sich<br />
wettbewerbswidrig und kann schließlich abgemahnt werden, vgl.<br />
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)<br />
i. V. m. § 8 Abs. 3 UWG. Der Anbieter eines Newsletters darf daher<br />
seine Informationen grundsätzlich nur dann verschicken,<br />
wenn er zunächst eine Einwilligung des Empfängers erhalten<br />
hat („Opt-In“).