Jugend und Recht
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Lösung<br />
• Zunächst wäre zu klären, warum A sich im Josefinum befindet. Über die<br />
gesetzlichen Vertreter könnten die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en<br />
werden.<br />
• Zwar war A zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt <strong>und</strong> damit gr<strong>und</strong>sätzlich strafmündig.<br />
Es müsste aber geprüft werden, ob A strafrechtlich verantwortlich gemäß § 3<br />
JGG ist.<br />
• Demnach ist ein <strong>Jugend</strong>licher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der<br />
Tat nach seiner sittlichen <strong>und</strong> geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht<br />
der Tat einzusehen <strong>und</strong> nach dieser Einsicht zu handeln.<br />
• Diese Frage muss ggf. durch einen Gutachter beantwortet werden. Solange die<br />
Frage nicht geklärt ist, kann Anklage nicht erhoben werden.