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NEWS Alles was Recht ist<br />
BFH weitet die Anwendung<br />
der Steuerbegünstigung aus<br />
n Urteil zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geurteilt,<br />
dass es beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />
auf eine Unterscheidung zwischen<br />
Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten<br />
nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr,<br />
dass Handwerkerleistungen im räumlichen<br />
Bereich eines vorhandenen Haushalts<br />
erbracht werden.<br />
Bisher war umstritten, ob der Steuerbonus<br />
für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs.<br />
2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch<br />
Maßnahmen umfasst, die steuerlich zu sog.<br />
Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei<br />
umfassenden Sanierungen der Fall, bspw.<br />
wenn das Dachgeschoss ausgebaut oder ein<br />
Wintergarten errichtet wird. Nach Ansicht<br />
des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es auf<br />
diese Unterscheidung nicht an (Urteil vom<br />
13. Juli 2011, AZ: VI R 61/10; siehe insbesondere<br />
Rz 15).<br />
Der BFH differenziert nicht mehr zwischen<br />
Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten.<br />
§ 35 a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt Instandsetzungsmaßnahmen<br />
zur Erhaltung oder Wiederherstellung<br />
des vertraglichen oder ordnungsgemäßen<br />
Zustands sowie Modernisierungsarbeiten<br />
und zwar unabhängig davon,<br />
ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme<br />
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand<br />
darstellen, entschieden die Richter.<br />
Entscheidend ist, dass Handwerkerleistungen<br />
im räumlichen Bereich eines vorhandenen<br />
Haushalts erbracht werden. Damit können<br />
Handwerkerleistungen, die die Errichtung<br />
eines „Haushalts”, also einen Neubau,<br />
betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln;<br />
Maßnahmen eines Handwerkers im<br />
vorhandenen Haushalt, zu dem auch der<br />
dazugehörige - stets schon vorhandene -<br />
Grund und Boden gehört, sind nach Auffassung<br />
des BFH hingegen stets nach § 35 a Abs.<br />
2 Satz 2 EStG begünstigt.<br />
Im entschiedenen Fall wurde daher für die<br />
Neuanlegung eines Gartens, Erd- und Pflanzarbeiten<br />
sowie die Einrichtung einer Stützmauer,<br />
die Steuerermäßigung gewährt. Ob<br />
der Garten neu angelegt (Herstellungskosten)<br />
oder ein naturbelassener Garten umgestaltet<br />
(Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand)<br />
worden ist, ist insoweit ohne<br />
Belang.<br />
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat<br />
umfassende Geltung, da es nunmehr im Bundessteuerblatt<br />
veröffentlicht wurde und die<br />
Finanzämter damit zur Anwendung verpflichtet<br />
sind.<br />
Hinweis: An den bisherigen Fördervoraussetzungen<br />
ändert sich ansonsten nichts. Insbesondere<br />
muss der Steuerpflichtige nach<br />
wie vor eine Rechnung des Handwerkers<br />
sowie die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs<br />
auf Nachfrage des Finanzamts<br />
nachweisen können. Das Urteil wurde unter<br />
dem Rundschreiben BGV 13/0151 vom<br />
21.08.2013 auf der Homepage unter<br />
www.bau-sh.de eingestellt.<br />
Genehmigung unrechtmäßig<br />
verweigert: Bauamt haftet<br />
Verweigert die Baubehörde zu Unrecht einem Bauherrn die Genehmigung für Sanierung<br />
und Umbau eines Gebäudes, haftet sie für die entstandenen Schäden. Wie die Rechtsschutzversicherung<br />
D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte,<br />
können sowohl Verluste an Mieteinnahmen als auch – nach Rücktritt eines Käufers –<br />
der Schaden durch eine Preisabsenkung gefordert werden. BGH, Az. III ZR 62/07<br />
HINTERGRUNDINFORMATION: Verletzt ein<br />
Beamter in Ausübung seines Dienstes seine<br />
Pflichten, kann der Betroffene einen Schadenersatzanspruch<br />
aufgrund einer Amtspflichtverletzung<br />
geltend machen. Nach Art.<br />
34 des Grundgesetzes haftet in solchen Fällen<br />
allerdings nicht der Beamte persönlich,<br />
sondern der Staat bzw. die Körperschaft, bei<br />
der der Amtsträger beschäftigt ist. Bei Vorsatz<br />
und grober Fahrlässigkeit kann die<br />
Behörde sich das Geld von ihrem Mitarbeiter<br />
zurückholen.<br />
DER FALL: Ein Bauträger hatte ein Gebäude<br />
erworben, das saniert, umgebaut und in<br />
Form von Eigentumswohnungen verkauft<br />
werden sollte. Eine Eigentumswohnung wurde<br />
vor ihrer Fertigstellung an eine Kundin verkauft.<br />
Das Unternehmen stellte dabei auch<br />
einen konkreten Fertigstellungstermin ein<br />
Jahr später in Aussicht. Ein halbes Jahr nach<br />
dem Verkauf stellte der Bauträger beim Bauamt<br />
einen Antrag auf Genehmigung der<br />
geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten.<br />
Die Behörde lehnte jedoch ab. Die Wohnungskäuferin<br />
trat vom Vertrag zurück, die<br />
Wohnung konnte nicht mehr als Wohnung,<br />
sondern nur als Garage mit Raum im Obergeschoß<br />
zur Nebennutzung verkauft werden –<br />
zu einem um über 50 Prozent niedrigeren<br />
Preis. Der Bauträger forderte Schadenersatz<br />
von der Behörde.<br />
DAS URTEIL: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung<br />
mitteilte, gestand der BGH dem<br />
Unternehmen den Schadenersatz zu. Das<br />
Interesse des Bauträgers, sein Grundstück<br />
im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu<br />
verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie<br />
des Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese<br />
Nutzung von der Behörde durch rechtswidriges<br />
Versagen der Genehmigung schuldhaft<br />
vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen. Ein<br />
solcher Fall liege hier vor. Es sei nicht nötig,<br />
dass der Bauherr zuerst eine Bauvoranfrage<br />
einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu<br />
prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als<br />
ob sein Antrag rechtzeitig genehmigt worden<br />
wäre.<br />
16 BAUAKTUELL <strong>Baugewerbeverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> · Oktober 2013