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NEWS Alles was Recht ist<br />

BFH weitet die Anwendung<br />

der Steuerbegünstigung aus<br />

n Urteil zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geurteilt,<br />

dass es beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen<br />

auf eine Unterscheidung zwischen<br />

Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten<br />

nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr,<br />

dass Handwerkerleistungen im räumlichen<br />

Bereich eines vorhandenen Haushalts<br />

erbracht werden.<br />

Bisher war umstritten, ob der Steuerbonus<br />

für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs.<br />

2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch<br />

Maßnahmen umfasst, die steuerlich zu sog.<br />

Herstellungskosten führen. Dies ist etwa bei<br />

umfassenden Sanierungen der Fall, bspw.<br />

wenn das Dachgeschoss ausgebaut oder ein<br />

Wintergarten errichtet wird. Nach Ansicht<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es auf<br />

diese Unterscheidung nicht an (Urteil vom<br />

13. Juli 2011, AZ: VI R 61/10; siehe insbesondere<br />

Rz 15).<br />

Der BFH differenziert nicht mehr zwischen<br />

Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten.<br />

§ 35 a Abs. 2 S. 2 EStG begünstigt Instandsetzungsmaßnahmen<br />

zur Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

des vertraglichen oder ordnungsgemäßen<br />

Zustands sowie Modernisierungsarbeiten<br />

und zwar unabhängig davon,<br />

ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme<br />

Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand<br />

darstellen, entschieden die Richter.<br />

Entscheidend ist, dass Handwerkerleistungen<br />

im räumlichen Bereich eines vorhandenen<br />

Haushalts erbracht werden. Damit können<br />

Handwerkerleistungen, die die Errichtung<br />

eines „Haushalts”, also einen Neubau,<br />

betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln;<br />

Maßnahmen eines Handwerkers im<br />

vorhandenen Haushalt, zu dem auch der<br />

dazugehörige - stets schon vorhandene -<br />

Grund und Boden gehört, sind nach Auffassung<br />

des BFH hingegen stets nach § 35 a Abs.<br />

2 Satz 2 EStG begünstigt.<br />

Im entschiedenen Fall wurde daher für die<br />

Neuanlegung eines Gartens, Erd- und Pflanzarbeiten<br />

sowie die Einrichtung einer Stützmauer,<br />

die Steuerermäßigung gewährt. Ob<br />

der Garten neu angelegt (Herstellungskosten)<br />

oder ein naturbelassener Garten umgestaltet<br />

(Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand)<br />

worden ist, ist insoweit ohne<br />

Belang.<br />

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat<br />

umfassende Geltung, da es nunmehr im Bundessteuerblatt<br />

veröffentlicht wurde und die<br />

Finanzämter damit zur Anwendung verpflichtet<br />

sind.<br />

Hinweis: An den bisherigen Fördervoraussetzungen<br />

ändert sich ansonsten nichts. Insbesondere<br />

muss der Steuerpflichtige nach<br />

wie vor eine Rechnung des Handwerkers<br />

sowie die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs<br />

auf Nachfrage des Finanzamts<br />

nachweisen können. Das Urteil wurde unter<br />

dem Rundschreiben BGV 13/0151 vom<br />

21.08.2013 auf der Homepage unter<br />

www.bau-sh.de eingestellt.<br />

Genehmigung unrechtmäßig<br />

verweigert: Bauamt haftet<br />

Verweigert die Baubehörde zu Unrecht einem Bauherrn die Genehmigung für Sanierung<br />

und Umbau eines Gebäudes, haftet sie für die entstandenen Schäden. Wie die Rechtsschutzversicherung<br />

D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte,<br />

können sowohl Verluste an Mieteinnahmen als auch – nach Rücktritt eines Käufers –<br />

der Schaden durch eine Preisabsenkung gefordert werden. BGH, Az. III ZR 62/07<br />

HINTERGRUNDINFORMATION: Verletzt ein<br />

Beamter in Ausübung seines Dienstes seine<br />

Pflichten, kann der Betroffene einen Schadenersatzanspruch<br />

aufgrund einer Amtspflichtverletzung<br />

geltend machen. Nach Art.<br />

34 des Grundgesetzes haftet in solchen Fällen<br />

allerdings nicht der Beamte persönlich,<br />

sondern der Staat bzw. die Körperschaft, bei<br />

der der Amtsträger beschäftigt ist. Bei Vorsatz<br />

und grober Fahrlässigkeit kann die<br />

Behörde sich das Geld von ihrem Mitarbeiter<br />

zurückholen.<br />

DER FALL: Ein Bauträger hatte ein Gebäude<br />

erworben, das saniert, umgebaut und in<br />

Form von Eigentumswohnungen verkauft<br />

werden sollte. Eine Eigentumswohnung wurde<br />

vor ihrer Fertigstellung an eine Kundin verkauft.<br />

Das Unternehmen stellte dabei auch<br />

einen konkreten Fertigstellungstermin ein<br />

Jahr später in Aussicht. Ein halbes Jahr nach<br />

dem Verkauf stellte der Bauträger beim Bauamt<br />

einen Antrag auf Genehmigung der<br />

geplanten Sanierungs- und Umbauarbeiten.<br />

Die Behörde lehnte jedoch ab. Die Wohnungskäuferin<br />

trat vom Vertrag zurück, die<br />

Wohnung konnte nicht mehr als Wohnung,<br />

sondern nur als Garage mit Raum im Obergeschoß<br />

zur Nebennutzung verkauft werden –<br />

zu einem um über 50 Prozent niedrigeren<br />

Preis. Der Bauträger forderte Schadenersatz<br />

von der Behörde.<br />

DAS URTEIL: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung<br />

mitteilte, gestand der BGH dem<br />

Unternehmen den Schadenersatz zu. Das<br />

Interesse des Bauträgers, sein Grundstück<br />

im Rahmen der Gesetze zu bebauen und zu<br />

verkaufen, sei von der Eigentumsgarantie<br />

des Grundgesetzes abgedeckt. Werde diese<br />

Nutzung von der Behörde durch rechtswidriges<br />

Versagen der Genehmigung schuldhaft<br />

vereitelt, sei Schadenersatz zu zahlen. Ein<br />

solcher Fall liege hier vor. Es sei nicht nötig,<br />

dass der Bauherr zuerst eine Bauvoranfrage<br />

einreiche, um die Genehmigungsfähigkeit zu<br />

prüfen. Der Geschädigte sei so zu stellen, als<br />

ob sein Antrag rechtzeitig genehmigt worden<br />

wäre.<br />

16 BAUAKTUELL <strong>Baugewerbeverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> · Oktober 2013

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