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Bericht aus Berlin<br />

Der letzte Akt des Bundeskabinetts<br />

n Baugewerbe begrüßt Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestlöhne<br />

In der letzten Sitzung vor der Bundestagswahl<br />

hat das Bundeskabinett den Tarifvertrag<br />

zur Regelung der Mindestlöhne<br />

im Baugewerbe vom 3. Mai 2013, der am 1.<br />

Januar 2014 in Kraft treten wird, für allgemeinverbindlich<br />

zu erklärt. Der Vizepräsident<br />

des Zentralverbandes des Deutschen<br />

Baugewerbes und Verhandlungsführer der<br />

Arbeitgeber, Frank Dupré, begrüßte die Entscheidung<br />

sehr, den in diesem Jahr ausgehandelten<br />

Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich<br />

zu erklären.<br />

Damit hat die Bundesregierung für die<br />

rund 750.000 Beschäftigten der Branche für<br />

die kommenden Jahre Klarheit geschaffen<br />

und leistet damit einen wichtigen Beitrag<br />

dazu, dass trotz des erheblichen Arbeitskostengefälles<br />

innerhalb der europäischen<br />

Bauwirtschaft Bauleistungen in Deutschland<br />

zu fairen Arbeitsbedingungen angeboten<br />

werden. Mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen<br />

am Jahresende für die vorübergehende<br />

Beschäftigung von bulgarischen<br />

und rumänischen Arbeitskräften in<br />

Deutschland gewinnt diese allgemeinverbindliche<br />

Mindestlohnregelung weitere<br />

Bedeutung. Nur durch die allgemeinverbindlichen<br />

Mindestlöhne kann verhindert werden,<br />

dass Baubetriebe, die heimische<br />

Arbeitskräfte beschäftigen und hier Steuern<br />

und Sozialabgaben entrichten, durch einen<br />

unfairen Wettbewerb vom Markt verdrängt<br />

werden.“<br />

Zum Hintergrund: Der derzeit geltende<br />

Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe<br />

vom 28. April 2011 läuft am 31. Dezember<br />

Abgrenzung der<br />

Mindestlohngruppen<br />

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist<br />

für die Ausführung einfacher Bau- und<br />

Montagearbeiten nach Anweisung und<br />

für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten<br />

an Baumaschinen und Geräten nach<br />

Anweisung zu zahlen, für die keine<br />

Regelqualifikation vorausgesetzt wird.<br />

Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist<br />

für die Ausführung fachlich begrenzter<br />

Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes<br />

oder angelernte Spezialtätigkeiten)<br />

nach Anweisung zu zahlen.<br />

Lohngruppe 2<br />

Dieser Lohn ist seit 1. September 2009<br />

nur noch in den alten Bundesländern<br />

und im Land Berlin zugleich<br />

allgemeinver bindlicher Mindestlohn im<br />

Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen<br />

Bundesländern ist diese Lohngruppe<br />

keine Mindestlohngruppe mehr.<br />

2013 aus. Am 1. Januar 2014 tritt ein neuer<br />

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne<br />

im Baugewerbe mit einer vierjährigen Laufzeit<br />

bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Die<br />

dann geltenden Mindestlöhne des Baugewerbes<br />

zeigt die Tabelle. Die Arbeitgeber<br />

gehen davon aus, dass bei Abschluss des<br />

nächsten Mindestlohn-Tarifvertrages der<br />

Mindestlohn 2 auch in den alten Bundesländern<br />

entfallen wird.<br />

Allgemeine Hinweise zur<br />

Mindestlohnregelung im Baugewerbe<br />

Lohn der Baustelle<br />

Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn<br />

der Arbeitsstelle. Auswärts<br />

beschäftigte Arbeitnehmer behalten<br />

jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn<br />

ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn<br />

der auswärtigen Arbeitsstelle<br />

höher, so haben sie Anspruch auf diesen<br />

Mindestlohn, solange sie auf dieser<br />

Arbeitsstelle tätig sind. Werden Arbeitnehmer<br />

auf Arbeitsstellen in verschiedenen<br />

Gebieten eingesetzt, für die der<br />

Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe<br />

zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit<br />

getrennt nach diesen Arbeitsstellen<br />

monatsbezogen aufzuschreiben.<br />

Persönlicher Geltungsbereich des<br />

Mindestlohn-Tarifvertrages<br />

Die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne<br />

gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer.<br />

Nicht erfasst werden lediglich<br />

jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene<br />

Berufsausbildung und<br />

gewerbliches Reinigungspersonal, das<br />

für Reinigungsarbeiten in Verwaltungsund<br />

Sozialräumen des Betriebes<br />

beschäftigt ist.<br />

Zuschläge und Zulagen<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat<br />

entschieden, dass Zuschläge und Zulagen,<br />

die als Ausgleich für zusätzliche<br />

Leistungen des Arbeitnehmers gewährt<br />

werden, nicht auf den Mindestlohn<br />

angerechnet werden können.<br />

<strong>Baugewerbeverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> · Oktober 2013 BAUAKTUELL 17

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