download - Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
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Bericht aus Berlin<br />
Der letzte Akt des Bundeskabinetts<br />
n Baugewerbe begrüßt Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung der Mindestlöhne<br />
In der letzten Sitzung vor der Bundestagswahl<br />
hat das Bundeskabinett den Tarifvertrag<br />
zur Regelung der Mindestlöhne<br />
im Baugewerbe vom 3. Mai 2013, der am 1.<br />
Januar 2014 in Kraft treten wird, für allgemeinverbindlich<br />
zu erklärt. Der Vizepräsident<br />
des Zentralverbandes des Deutschen<br />
Baugewerbes und Verhandlungsführer der<br />
Arbeitgeber, Frank Dupré, begrüßte die Entscheidung<br />
sehr, den in diesem Jahr ausgehandelten<br />
Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich<br />
zu erklären.<br />
Damit hat die Bundesregierung für die<br />
rund 750.000 Beschäftigten der Branche für<br />
die kommenden Jahre Klarheit geschaffen<br />
und leistet damit einen wichtigen Beitrag<br />
dazu, dass trotz des erheblichen Arbeitskostengefälles<br />
innerhalb der europäischen<br />
Bauwirtschaft Bauleistungen in Deutschland<br />
zu fairen Arbeitsbedingungen angeboten<br />
werden. Mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen<br />
am Jahresende für die vorübergehende<br />
Beschäftigung von bulgarischen<br />
und rumänischen Arbeitskräften in<br />
Deutschland gewinnt diese allgemeinverbindliche<br />
Mindestlohnregelung weitere<br />
Bedeutung. Nur durch die allgemeinverbindlichen<br />
Mindestlöhne kann verhindert werden,<br />
dass Baubetriebe, die heimische<br />
Arbeitskräfte beschäftigen und hier Steuern<br />
und Sozialabgaben entrichten, durch einen<br />
unfairen Wettbewerb vom Markt verdrängt<br />
werden.“<br />
Zum Hintergrund: Der derzeit geltende<br />
Mindestlohn-Tarifvertrag für das Baugewerbe<br />
vom 28. April 2011 läuft am 31. Dezember<br />
Abgrenzung der<br />
Mindestlohngruppen<br />
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist<br />
für die Ausführung einfacher Bau- und<br />
Montagearbeiten nach Anweisung und<br />
für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten<br />
an Baumaschinen und Geräten nach<br />
Anweisung zu zahlen, für die keine<br />
Regelqualifikation vorausgesetzt wird.<br />
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist<br />
für die Ausführung fachlich begrenzter<br />
Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes<br />
oder angelernte Spezialtätigkeiten)<br />
nach Anweisung zu zahlen.<br />
Lohngruppe 2<br />
Dieser Lohn ist seit 1. September 2009<br />
nur noch in den alten Bundesländern<br />
und im Land Berlin zugleich<br />
allgemeinver bindlicher Mindestlohn im<br />
Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen<br />
Bundesländern ist diese Lohngruppe<br />
keine Mindestlohngruppe mehr.<br />
2013 aus. Am 1. Januar 2014 tritt ein neuer<br />
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne<br />
im Baugewerbe mit einer vierjährigen Laufzeit<br />
bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft. Die<br />
dann geltenden Mindestlöhne des Baugewerbes<br />
zeigt die Tabelle. Die Arbeitgeber<br />
gehen davon aus, dass bei Abschluss des<br />
nächsten Mindestlohn-Tarifvertrages der<br />
Mindestlohn 2 auch in den alten Bundesländern<br />
entfallen wird.<br />
Allgemeine Hinweise zur<br />
Mindestlohnregelung im Baugewerbe<br />
Lohn der Baustelle<br />
Nach § 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn<br />
der Arbeitsstelle. Auswärts<br />
beschäftigte Arbeitnehmer behalten<br />
jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn<br />
ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn<br />
der auswärtigen Arbeitsstelle<br />
höher, so haben sie Anspruch auf diesen<br />
Mindestlohn, solange sie auf dieser<br />
Arbeitsstelle tätig sind. Werden Arbeitnehmer<br />
auf Arbeitsstellen in verschiedenen<br />
Gebieten eingesetzt, für die der<br />
Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe<br />
zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit<br />
getrennt nach diesen Arbeitsstellen<br />
monatsbezogen aufzuschreiben.<br />
Persönlicher Geltungsbereich des<br />
Mindestlohn-Tarifvertrages<br />
Die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne<br />
gelten für alle gewerblichen Arbeitnehmer.<br />
Nicht erfasst werden lediglich<br />
jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene<br />
Berufsausbildung und<br />
gewerbliches Reinigungspersonal, das<br />
für Reinigungsarbeiten in Verwaltungsund<br />
Sozialräumen des Betriebes<br />
beschäftigt ist.<br />
Zuschläge und Zulagen<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat<br />
entschieden, dass Zuschläge und Zulagen,<br />
die als Ausgleich für zusätzliche<br />
Leistungen des Arbeitnehmers gewährt<br />
werden, nicht auf den Mindestlohn<br />
angerechnet werden können.<br />
<strong>Baugewerbeverband</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> · Oktober 2013 BAUAKTUELL 17