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Ausgabe Nr. 47 vom 21. November 2013, Teil I - Rutesheim

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20<br />

Nummer <strong>47</strong><br />

Donnerstag, <strong>21.</strong> <strong>November</strong> <strong>2013</strong><br />

Stadtnachrichten<br />

<strong>Rutesheim</strong><br />

§ 1 Haushaltsplan<br />

Der Haushaltsplan <strong>2013</strong> wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n des Verwaltungshaushalts<br />

erhöhen sich um je 100.000 € auf 28.100.000 €.<br />

2. Die Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n des Vermögenshaushalts<br />

erhöhen sich um je 1.600.000 € auf 11.000.000 €.<br />

3. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

(Kreditermächtigung) wird unverändert festgesetzt<br />

auf 0 €.<br />

4. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen<br />

erhöhen sich um 1.374.000 € auf 5.300.000 €.<br />

§ 2 Kassenkreditermächtigung<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert<br />

bei 1.000.000 €.<br />

§ 3 Realsteuerhebesätze<br />

Die Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong> bleiben<br />

unverändert.<br />

II.<br />

Der Gemeinderat hat am 07.10.<strong>2013</strong> folgenden Nachtragswirtschaftsplan<br />

des Eigenbetriebs Wasserversorgung <strong>Rutesheim</strong><br />

für das Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> beschlossen:<br />

§ 1 Wirtschaftsplan<br />

Der Wirtschaftsplan wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Einnahmen (Erträge) und <strong>Ausgabe</strong>n (Aufwendungen)<br />

des Erfolgsplans erhöhen sich um je 10.000 €<br />

auf 990.000 €.<br />

2. Die Einnahmen (Deckungsmittel) und <strong>Ausgabe</strong>n (Finanzbedarf)<br />

des Vermögensplans erhöhen sich um je 175.000 €<br />

auf 370.000 €.<br />

§ 2 Kreditaufnahme<br />

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

(Kreditermächtigung) wird unverändert festgesetzt<br />

auf 0 €.<br />

§ 3 Kassenkreditermächtigung<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkreditermächtigung wird unverändert<br />

festgesetzt auf 1.000.000 €.<br />

III. Das Landratsamt Böblingen als Rechtsaufsichtsbehörde<br />

hat mit Erlass <strong>vom</strong> 04.11.<strong>2013</strong> die Gesetzmäßigkeit der<br />

Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2013</strong> und<br />

des gleichzeitig festgesetzten Nachtragswirtschaftsplanes<br />

des Eigenbetriebs Wasserversorgung <strong>Rutesheim</strong> für das<br />

Wirtschaftsjahr <strong>2013</strong> gemäß § 121 Abs. 2 i.V.m. § 81<br />

Abs. 2 GemO bestätigt, sowie den im Wirtschaftsplan des<br />

Eigenbetriebs Wasserversorgung <strong>Rutesheim</strong> festgesetzten<br />

Höchstbetrag der Kassenkredite nach § 89 Abs. 2 GemO<br />

i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG genehmigt.<br />

IV.<br />

Der 1. Nachtragshaushaltsplan <strong>2013</strong> und der 1. Nachtragswirtschaftsplan<br />

<strong>2013</strong> liegen gemäß § 82 Abs. 1 i.V.m.<br />

§ 81 Abs. 3 GemO in der Zeit von Montag, 25. <strong>November</strong><br />

<strong>2013</strong> bis einschließlich Dienstag, 03. Dezember <strong>2013</strong><br />

während den üblichen Dienstzeiten des Bürgermeisteramts<br />

im Rathaus <strong>Rutesheim</strong>, Leonberger Str. 15, Zimmer 107,<br />

öffentlich aus.<br />

Stadt <strong>Rutesheim</strong><br />

Kreis Böblingen<br />

Änderung der Satzung über die Entschädigung<br />

der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der<br />

Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-<br />

Entschädigungssatzung (FwES)<br />

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für<br />

Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.11.<strong>2013</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen<br />

Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung<br />

(FwES) <strong>vom</strong> 17.12.1991, zuletzt geändert am<br />

18.05.2009, wird wie folgt geändert:<br />

§ 1 Entschädigung für Einsätze<br />

In § 1 Abs. 1 und in § 5 wird die Zahl "9 €" durch die Zahl<br />

"10 €" ersetzt.<br />

§ 2 Zusätzliche Entschädigung<br />

In § 4 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:<br />

"Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und<br />

Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die<br />

durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst<br />

leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne<br />

des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung<br />

für Übungsleiter:<br />

Feuerwehrkommandant 900 €, Stellvertreter des Kommandanten<br />

jeweils 300 €, Abteilungskommandanten jeweils 300 €,<br />

Stellvertreter der Abteilungskommandenten jeweils 300 €, Jugendfeuerwehrwart<br />

300 €, Ausbilder Jugendfeuerwehr 100 €,<br />

Kassierer Hauptkasse, Schriftführer Gesamtfeuerwehr, Funkveranwortlicher<br />

(sofern nicht Gerätewart), Atemschutzverantwortlicher<br />

(sofern nicht Gerätewart) jeweils 100 €, Brandschutzerziehung<br />

300 €, Helfer Brandschutzerziehung 100 €, jeweils<br />

kalenderjährlich. Die Auszahlung einschließlich der Entschädigung<br />

nach Absatz 2 erfolgt jeweils zum 1.4. des Jahres.<br />

Endet die Funktion während des Kalenderjahres, ist sie anteilig<br />

auszuzahlen. Ein angefangener bzw. noch nicht vollendeter<br />

Monat wird voll berücksichtigt."<br />

2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Neufassung:<br />

"(2) Der nachfolgend genannte ehrenamtlich tätige Angehörige<br />

der Gemeindefeuerwehr, der durch andere Tätigkeiten als<br />

in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus<br />

Feuerwehrdienst leistet, erhält neben der Entschädigung nach<br />

Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15<br />

Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:<br />

Feuerwehrkommandant 300 € / Jahr.<br />

§ 3 Inkrafttreten<br />

§ 1 tritt am 1. Januar 2014, § 2 tritt rückwirkend am 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

<strong>Rutesheim</strong>, 11.11.<strong>2013</strong><br />

gez. Dieter Hofmann<br />

Bürgermeister<br />

Hauptuntersuchung des TÜV bei<br />

landwirtschaftlichen Zugmaschinen<br />

Der TÜV führt eine Sonderaktion für die Hauptuntersuchung<br />

von landwirtschaftlichen Zugmaschinen durch.<br />

Mittwoch, 27.11.<strong>2013</strong><br />

im Bauhof der Stadt <strong>Rutesheim</strong>, Drescherstraße <strong>47</strong><br />

in der Zeit von 8.00 - 11.00 Uhr<br />

Geprüft werden landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen,<br />

die zur Hauptprüfung nach § 29 StVZO fällig ist.<br />

20_<br />

Bekanntmachungen<br />

anderer Ämter<br />

Verkehrsüberwachung<br />

Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen<br />

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung wurden durch das<br />

LRA BB die Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge überprüft.<br />

Die vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen brachten<br />

folgendes Ergebnis:<br />

Datum Uhrzeit Straße zul. Gesamt- beanst. max.<br />

von - bis Ges. fahrzeuge Fahrz. km/h<br />

06.11.13 14.26 - 16.00 Heimsheimer Str. 50 104 11 64<br />

06.11.13 16.30 - 17.15 Holderstr. 20 9 5 23<br />

06.11.13 17.25 - 18.15 Drescherstr. 30 55 15 49

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