Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
satz 1) zu zahlen, ohne dass das erste Sterbegeld (nach Absatz 2) zurückgefordert<br />
wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelung; es soll nur einmal Sterbegeld<br />
gezahlt werden. Im Übrigen wird klargestellt, dass ein noch verbleibender<br />
Restbetrag nach Absatz 1 ausgezahlt werden darf, wenn nach Absatz 2 zuvor<br />
der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden war. Dies wird durch das Wort<br />
„soweit“ sichergestellt.<br />
<strong>NBeamtVG</strong><br />
BeamtVG<br />
(Fassung bis 31.8.2006)<br />
Besonderheiten des <strong>NBeamtVG</strong><br />
Paragraf Inhalt Paragraf Inhalt<br />
23 Witwen- und Witwergeld 19 Witwengeld Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen angepasst.<br />
Außerdem soll die Regelung nicht nur nach einem Eintritt in den Ruhestand wegen<br />
Erreichens der Altersgrenze gelten, sondern auch nach einer Versetzung in<br />
den Ruhestand aus anderen Gründen.<br />
Absatz 2 wird durch eine Nummerierung übersichtlicher gefasst und der Wortlaut<br />
der <strong>neuen</strong> Nr. 2 zur Verdeutlichung an § 43 Absatz 4 NBG angelehnt.<br />
24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes<br />
20 Höhe des Witwengeldes<br />
In Absatz 1 Satz 1 wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Berechnung<br />
des fiktiven Ruhegehalts die Versorgungsabschlagsregelung bei Dienstunfähigkeit<br />
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) herangezogen werden soll.<br />
Absatz 1 Satz 3 wurde um den Anwendungsausschluss auf vorübergehend bis<br />
zur Rente gewährte Zuschläge nach § 50 e BeamtVG, die Hinterbliebenen nicht<br />
zustehen, erweitert; es wird erweiternd klargestellt, dass § 50 e (nunmehr § 61<br />
<strong>NBeamtVG</strong>) bei der Festsetzung des Witwen- bzw. Witwergeldes nicht anzuwenden<br />
ist. Für diesen Personenkreis können keine rentenrechtlichen Lücken auftreten,<br />
weil Hinterbliebenenrenten insoweit nicht vom Erreichen einer bestimmten<br />
Altersgrenze abhängig sind.<br />
20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />
Seite 12 von 46 Seite(n)