Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
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Der neue Satz 2 ermöglicht den bereits in Altersteilzeit befindlichen<br />
schwerbehinderten Beamtinnen/Beamten weiterhin einen<br />
abschlagsfreien Einritt in den Ruhestand mit dem vollendeten<br />
63. Lebensjahr.<br />
Der neue Satz 3 greift den Regelungsgehalt von § 69 b Absatz 4<br />
Satz 1 des Entwurfs auf (Aufgrund der Nichtübernahme des § 69<br />
d stellt BeamtVG stellt diese Übergangsregelung sicher, dass die<br />
bisher geltende Schutzregelung für die dort bezeichneten<br />
schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten weiterhin Anwendung<br />
findet (siehe § 69 d Absatz 5 BeamtVG).<br />
Absatz 3 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem<br />
01.01.1949 geboren sind, auf ihren Antrag hin noch nach der alten<br />
Altersgrenzenregelung (65. Lebensjahr) ohne Hinnahme von<br />
Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können. Für<br />
Beamtinnen und Beamte, die ab dem Jahre 1950 geboren sind,<br />
gilt die allgemeine Altersgrenze nach § 35 NBG, einschließlich<br />
der stufenweisen Anhebung für die Jahrgänge bis 1963.<br />
Absatz 4 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden<br />
Besonderheiten im Hinblick auf Versorgungsabschläge<br />
bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf<br />
einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit der Beamtinnen<br />
und Beamten. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen<br />
Regelungen der §§ 43, 77, 264 c SGB VI nach.<br />
Absatz 5 stellt für Versorgungsempfänger, die zwischen dem Inkrafttreten<br />
und der achten Besoldungserhöhung am 01.01.2012<br />
hinzukommen, bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgung,<br />
also der Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes die<br />
Anwendung der alten Faktoren und sonstigen Zahlen klar.<br />
Absatz 6 (Übergangsgeld) regelt die Anwendung der alten Zahlen<br />
für Beamte, die vor dem 01.01.2012 nicht in den Ruhestand versetzt,<br />
sondern entlassen werden.<br />
Absatz 7 regelt die sonstige Versorgungsabsenkung für zwischen<br />
Inkrafttreten und dem 01.01.2012 hinzukommende Beamte.<br />
20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />
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