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Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen

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Der neue Satz 2 ermöglicht den bereits in Altersteilzeit befindlichen<br />

schwerbehinderten Beamtinnen/Beamten weiterhin einen<br />

abschlagsfreien Einritt in den Ruhestand mit dem vollendeten<br />

63. Lebensjahr.<br />

Der neue Satz 3 greift den Regelungsgehalt von § 69 b Absatz 4<br />

Satz 1 des Entwurfs auf (Aufgrund der Nichtübernahme des § 69<br />

d stellt BeamtVG stellt diese Übergangsregelung sicher, dass die<br />

bisher geltende Schutzregelung für die dort bezeichneten<br />

schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten weiterhin Anwendung<br />

findet (siehe § 69 d Absatz 5 BeamtVG).<br />

Absatz 3 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem<br />

01.01.1949 geboren sind, auf ihren Antrag hin noch nach der alten<br />

Altersgrenzenregelung (65. Lebensjahr) ohne Hinnahme von<br />

Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können. Für<br />

Beamtinnen und Beamte, die ab dem Jahre 1950 geboren sind,<br />

gilt die allgemeine Altersgrenze nach § 35 NBG, einschließlich<br />

der stufenweisen Anhebung für die Jahrgänge bis 1963.<br />

Absatz 4 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden<br />

Besonderheiten im Hinblick auf Versorgungsabschläge<br />

bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf<br />

einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit der Beamtinnen<br />

und Beamten. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen<br />

Regelungen der §§ 43, 77, 264 c SGB VI nach.<br />

Absatz 5 stellt für Versorgungsempfänger, die zwischen dem Inkrafttreten<br />

und der achten Besoldungserhöhung am 01.01.2012<br />

hinzukommen, bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgung,<br />

also der Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes die<br />

Anwendung der alten Faktoren und sonstigen Zahlen klar.<br />

Absatz 6 (Übergangsgeld) regelt die Anwendung der alten Zahlen<br />

für Beamte, die vor dem 01.01.2012 nicht in den Ruhestand versetzt,<br />

sondern entlassen werden.<br />

Absatz 7 regelt die sonstige Versorgungsabsenkung für zwischen<br />

Inkrafttreten und dem 01.01.2012 hinzukommende Beamte.<br />

20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />

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