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Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen

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In dem <strong>neuen</strong> (in § 58 BeamtVG nicht enthaltenen) Absatz 4<br />

wird der bisher in § 10 a Absatz 12 des seit dem 01.09.2009<br />

aufgehobenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

(VAHRG) geregelte Anspruch eingefügt. Damit<br />

wird eine Regelungslücke vermieden, die sonst durch die Aufhebung<br />

des VAHRG entstehen würde.<br />

20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />

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