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Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen

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Die Überschrift wird angeglichen.<br />

Der bisherige Absatz 1 (d. § 33 BeamtVG) wird neugefasst.<br />

Absatz 2 entspricht der in § 14 Absatz 1 HeilvfV enthaltenen Regelung <strong>zum</strong><br />

Wäscheverschleiß.<br />

Der bisherige Absatz 3 wird nicht übernommen. Die Pflicht zur Gesunderhaltung<br />

folgt für Beamtinnen und Beamte bereits aus der in § 34 BeamtStG enthaltenen<br />

Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen.<br />

Aus der Pflicht zur Gesunderhaltung folgt wiederum im Einzellfall eine Behandlungspflicht<br />

(vgl. nur Battis, BBG, § 61 Rn. 4 m. w. N.). Einer ausdrücklichen<br />

Regelung bedarf es deshalb nicht, <strong>zum</strong>al nur schwer nachzuvollziehen wäre,<br />

dass eine Dienstunfähigkeit in Folge eines Dienstunfalls <strong>zum</strong>indest formal<br />

strenger behandelt wird als eine „normale“ Dienstunfähigkeit im Rahmen des<br />

allgemeinen Beamtenrechts.<br />

Im <strong>neuen</strong> Absatz 3 wird die Verordnungsermächtigung wegen des Regelungszusammenhangs<br />

mit den vorhergehenden Absätzen dem Absatz 4 vorangestellt.<br />

Absatz 4 Satz 1 und die Ergänzung um den <strong>neuen</strong> Satz 2 beruhen auf der<br />

schon bisher geltenden Regelung in § 9 Absatz 1 HeilvfV. Danach besteht<br />

grundsätzlich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Überführung und Bestattung,<br />

der lediglich unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen versagt<br />

werden kann. Um auch die Erbengemeinschaft zu erfassen, soll in Satz 4 von<br />

„Erben“ gesprochen werden, da dieser Begriff in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

legal definiert wird.<br />

20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />

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