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Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen

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entstehen können (Für sie gilt gemäß § 69 grundsätzlich das<br />

BeamtVG fort. Eine Übernahme in dieses Gesetz ist daher<br />

nicht erforderlich).<br />

92 Verteilung der Versorgungslasten<br />

107 c Verteilung der Versorgungslasten Vorschrift wird ausformuliert und an <strong>Niedersachsen</strong> ange-<br />

bei erneuter<br />

bei erneuter Berufung in ein öffent- passt.<br />

Berufung in ein öffentlich-<br />

rechtliches Dienstverhältnis<br />

in dem Artikel 3 des<br />

Einigungsvertrages genannten<br />

Gebiet<br />

lich-rechtliches Dienstverhältnis in<br />

dem Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />

genannten Gebiet<br />

Anlage Vgl. § 58 Absatz 4.<br />

Weinbrenner, 01.12.2011<br />

20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />

Seite 46 von 46 Seite(n)

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