Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
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entstehen können (Für sie gilt gemäß § 69 grundsätzlich das<br />
BeamtVG fort. Eine Übernahme in dieses Gesetz ist daher<br />
nicht erforderlich).<br />
92 Verteilung der Versorgungslasten<br />
107 c Verteilung der Versorgungslasten Vorschrift wird ausformuliert und an <strong>Niedersachsen</strong> ange-<br />
bei erneuter<br />
bei erneuter Berufung in ein öffent- passt.<br />
Berufung in ein öffentlich-<br />
rechtliches Dienstverhältnis<br />
in dem Artikel 3 des<br />
Einigungsvertrages genannten<br />
Gebiet<br />
lich-rechtliches Dienstverhältnis in<br />
dem Artikel 3 des Einigungsvertrages<br />
genannten Gebiet<br />
Anlage Vgl. § 58 Absatz 4.<br />
Weinbrenner, 01.12.2011<br />
20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />
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