Synopse zum neuen NBeamtVG - Niedersachsen
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<strong>NBeamtVG</strong><br />
BeamtVG<br />
(Fassung bis 31.8.2006)<br />
Besonderheiten des <strong>NBeamtVG</strong><br />
Paragraf<br />
Inhalt Paragraf Inhalt<br />
58 Kindererziehungs- und<br />
Kindererziehungsergänzungszuschlag<br />
50 a u.<br />
50 b<br />
Kindererziehungszuschlag;<br />
Kindererziehungsergänzungszuschlag<br />
Entspricht inhaltlich soweit den §§ 50 a und 50 b BeamtVG; Zusammenfassung<br />
in einer Vorschrift.<br />
Die jeweils geltenden Euro- und Cent-Beträge werden in einer<br />
<strong>neuen</strong> Anlage (vgl. Absatz 4) zusammengefasst. um die Beträge<br />
im Zusammenhang mit zukünftigen Besoldungsanpassungsgesetzen<br />
leichter anpassen zu können.<br />
Die Höhe des geltenden Betrages entspricht der auf volle Cent<br />
gerundeten bisherigen Bezugsgröße nach § 50 a Absatz 4<br />
BeamtVG in Verbindung mit § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI mit<br />
dem Stand des aktuellen Rentenwerts vom 01.07.2009. Als Versorgungsbezug<br />
gemäß § 2 unterliegt der Zuschlag der Anpassung<br />
gemäß § 84.<br />
Die Regelung in Absatz 5 entspricht mit redaktionellen Anpassungen<br />
dem bisherigen § 50 b Absatz 1 BeamtVG. Aufgrund der<br />
Änderung des ersten Halbsatzes geht jetzt eindeutiger hervor,<br />
dass der Kindererziehungsergänzungszuschlag grundsätzlich<br />
erst ab dem vierten Lebensjahr des jeweiligen Kindes gewährt<br />
wird.<br />
Die Regelung in Absatz 6 entspricht dem bisher geltenden § 50<br />
b Absatz 2 BeamtVG. Die Höhe der Beträge entspricht den auf<br />
volle Cent gerundeten bisherigen Bezugsgrößen nach § 50 b<br />
Absatz 2 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 70 Absatz 3 a Satz<br />
2 Buchst. b SGB VI und § 50 b Absatz 2 Nr. 2 BeamtVG mit dem<br />
Stand des aktuellen Rentenwerts vom 01.07.2009. Als Versorgungsbezug<br />
gemäß § 2 unterliegt der Zuschlag der Anpassung<br />
gemäß § 84. Auf die besonders verwaltungsaufwendige rentenrechtliche<br />
Höchstgrenzenberechnung des § 50 a Absatz 5<br />
BeamtVG, auf den auch die Folgeparagrafen Bezug nahmen,<br />
wird ersatzlos verzichtet. Dementsprechend wird auch § 50 b<br />
Absatz 3 Satz 1 BeamtVG nicht in diese Vorschrift übernommen.<br />
Die dadurch bislang eingesparten Beträge rechtfertigen den da-<br />
20111201 <strong>Synopse</strong> <strong>NBeamtVG</strong><br />
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