Archivierungsmodell Schule und Weiterbildung - Archive in ...
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1.4 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen der Archivierung<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 Archivgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen s<strong>in</strong>d alle Behörden, Gerichte<br />
<strong>und</strong> sonstige Stellen des Landes, mith<strong>in</strong> auch alle staatlichen Schul- <strong>und</strong><br />
<strong>Weiterbildung</strong>s<strong>in</strong>stitutionen zur Anbietung ihrer nicht mehr benötigten Unterlagen<br />
an das Landesarchiv NRW verpflichtet.<br />
Dies gilt auch für die im Bereich „<strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Weiterbildung</strong>“ anfallenden Akten.<br />
Die generelle behördliche Anbietungspflicht erstreckt sich ebenfalls auf Unterlagen,<br />
die personenbezogene Daten enthalten, welche nach e<strong>in</strong>er Vorschrift<br />
des Landes- oder B<strong>und</strong>esrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden<br />
könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war. (§ 4 Abs.<br />
2 Nr. 1 ArchivG NRW).<br />
Schriftgutgruppen, die bestimmten Löschungsvorschriften unterliegen, s<strong>in</strong>d im<br />
Verwaltungsbereich „<strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Weiterbildung</strong>“ jedoch nicht vorhanden. Nicht<br />
zuletzt erlauben die „Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten<br />
von Schüler<strong>in</strong>nen, Schülern <strong>und</strong> Eltern“ (VO-DV I) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 120<br />
Schulgesetz NRW bzw. die „Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen<br />
Daten der Lehrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Lehrer“ (VO-DV II) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 12<br />
Schulgesetz NRW weitreichende Möglichkeiten zur Speicherung, Weitergabe<br />
<strong>und</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten.<br />
Auch die <strong>in</strong> § 19 Abs. 3 Buchstabe b Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW)<br />
vorgesehenen Löschungsvorschriften für personenbezogene Daten, auf die<br />
etwa § 1 Abs. 1 VO-DV I sowie § 1 Abs. 5 VO-DV II verweisen, werden<br />
dadurch e<strong>in</strong>geschränkt, dass von e<strong>in</strong>er Löschung abzusehen sei, „soweit die<br />
gespeicherten Daten aufgr<strong>und</strong> von Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>em Archiv zur Übernahme<br />
anzubieten oder von e<strong>in</strong>em Archiv zu übernehmen s<strong>in</strong>d.“ (§ 19 Abs. 4<br />
DSG NRW). Hierzu heißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kommentar zum DSG NRW: „An die<br />
Stelle der Löschungsverpflichtung tritt die gesetzliche Anbietungs- <strong>und</strong> Übernahmepflicht.<br />
[…] Für archivierte Daten ist das Archivgesetz NRW bereichsspezifische<br />
Sonderregelung.“ 13<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass Archivierung die Löschung ersetzt <strong>und</strong> die im<br />
Datenschutzgesetz geforderten Löschungsgebote auch durch e<strong>in</strong>e Anbietung<br />
<strong>und</strong> Archivierung solcher zur Löschung bestimmter Daten gewahrt werden.<br />
Also verpflichtet auch das Landesdatenschutzgesetz die Behörden, solche<br />
Daten dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.<br />
1.5 Nutzung archivierter Unterlagen der staatlichen Schulbehörden<br />
Die Nutzung des bei den staatlichen Schulbehörden entstandenen Archivguts<br />
ist durch die Benutzungsbestimmungen <strong>und</strong> Schutzfristenregelungen des Landesarchivgesetzes<br />
NRW (§§ 6-7) sowie durch die Archivbenutzungs- <strong>und</strong> Gebührenordnung<br />
geregelt (ArchivNGO NRW). 14<br />
13 Verena POHLER/Franz-Gerd STÄHLER (Hrsg.): Datenschutzgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen.<br />
Kommentar, 3., neubarbeitete <strong>und</strong> erweiterte Auflage. Stuttgart 2003, S. 130.<br />
14 Verordnung über die Nutzung <strong>und</strong> die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen (Archivnutzungs- <strong>und</strong> Gebührenordnung Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen – ArchivNGO<br />
NRW) vom 15. Juni 2010.<br />
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