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Archivierungsmodell Schule und Weiterbildung - Archive in ...

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2 M<strong>in</strong>isterium für <strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

2.1 Allgeme<strong>in</strong>e Beschreibung<br />

Das M<strong>in</strong>isterium für <strong>Schule</strong> <strong>und</strong> <strong>Weiterbildung</strong> mit Sitz <strong>in</strong> Düsseldorf (<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er<br />

weiteren Dienststelle für Curriculumsentwicklung, Bildungsforschung <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Standardentwicklung <strong>in</strong> Soest) ist für das gesamte Schulwesen<br />

sowie den Bereich der <strong>Weiterbildung</strong> zuständig. Es fungiert dabei als<br />

Schnittstelle zwischen Politik <strong>und</strong> Verwaltung. Das M<strong>in</strong>isterium besteht seit der<br />

ersten Legislaturperiode 1946 (gegründet als Kultusm<strong>in</strong>isterium NRW, unter<br />

diesem Namen bis 1995). Zwischen 1998 <strong>und</strong> 2002 war es mit dem heutigen<br />

M<strong>in</strong>isterium für Innovation, Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung zusammengefasst,<br />

von 2002 bis 2005 führte es die Bezeichnung M<strong>in</strong>isterium für <strong>Schule</strong>, Jugend<br />

<strong>und</strong> K<strong>in</strong>der.<br />

Das Schulwesen <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen umfasst bei r<strong>und</strong> 6.800 <strong>Schule</strong>n ca.<br />

184.000 Lehrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Lehrer sowie 2,9 Millionen Schüler<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Schüler.<br />

19<br />

Historisch geht die Entwicklung zu e<strong>in</strong>er staatlichen Schulaufsicht auf den<br />

Schultitel des Allgeme<strong>in</strong>en Preußischen Landrechts von 1794 (Teil II, Titel 12,<br />

§ 1) sowie auf den Schulartikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art.<br />

144 WRV) zurück.<br />

Das heutige MSW fungiert als oberste Schulaufsichtsbehörde für das Land<br />

NRW. Diese Aufgabe kommt ihm auf Gr<strong>und</strong> der Zuständigkeitsvermutung zugunsten<br />

der Länder h<strong>in</strong>sichtlich der staatlichen Schulaufsicht zu (Art. 7 Abs. 1<br />

GG; damit korrespondierend Art. 8 Abs. 3 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 Verfassung für das<br />

Land NRW i.V.m. §§ 86 Abs. 1 <strong>und</strong> 88 Abs. 1 SchulG NRW).<br />

19 Die Zahlen s<strong>in</strong>d dem Webauftritt des MSW entnommen.<br />

17

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