Grundlagenuntersuchung Wassertourismus in ... - IKZM-D Lernen
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Strategiepapier <strong>Wassertourismus</strong> <strong>in</strong> Deutschland 2003<br />
Neben allgeme<strong>in</strong> gültigen Vorschriften für alle B<strong>in</strong>nenschifffahrtsstraßen gibt es auch regionale<br />
Unterschiede, um den Besonderheiten der e<strong>in</strong>zelnen Wasserstraßen Rechnung zu tragen.<br />
30 Ausführlich nachzulesen s<strong>in</strong>d diese Regelungen beim Bundesm<strong>in</strong>isterium für Verkehr-<br />
, Bau und Wohnungswesen (BVBW). 31 Zusätzlich gelten für Kle<strong>in</strong>fahrzeuge und Sportfahrzeuge<br />
auf e<strong>in</strong>zelnen B<strong>in</strong>nenschifffahrtsstraßen besondere Bestimmungen 32 , z.B.:<br />
– Auf bestimmten Seen und seeartigen Erweiterungen gilt für Sportfahrzeuge mit <strong>in</strong> Betrieb<br />
gesetztem Verbrennungsmotor e<strong>in</strong> Nachtfahrverbot sowie e<strong>in</strong> Fahrverbot außerhalb<br />
der Fahrr<strong>in</strong>ne (z.B. auf dem großen Müggelsee).<br />
– Für Kle<strong>in</strong>fahrzeuge mit Masch<strong>in</strong>enantrieb gelten auf deutschen Flüssen außerdem unterschiedliche<br />
Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeiten. Diese liegen <strong>in</strong> der Regel bei 7 bis 16 km/h.<br />
Ausnahmen bilden der Schifffahrtsweg Rhe<strong>in</strong>-Kleve (5 km/h) und der Neckar, ausgenommen<br />
Schleusenkanäle (18 km/h), sowie die Weser, ausgenommen Weserstrecke<br />
unter Nr. 14 (35 km/h).<br />
– Für Sportfahrzeuge mit Masch<strong>in</strong>enantrieb beträgt die zulässige Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />
auf Seen und seeartigen Erweiterungen außerhalb des ufernahen Schutzstreifens (im<br />
Gegensatz zur Uferregion) 25 km/h. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.<br />
– Als ufernaher Schutzstreifen gilt e<strong>in</strong>e 100m parallel zur Uferl<strong>in</strong>ie (Land-Wasser-<br />
Übergang) verlaufende Wasserfläche.<br />
– Für Kle<strong>in</strong>stfahrzeuge unter 20m gibt es e<strong>in</strong>e Kennzeichnungspflicht. Hiervon ausgenommen<br />
s<strong>in</strong>d „Kle<strong>in</strong>stfahrzeuge“. Die Kennzeichen wurden u.a. von den Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltungen, dem ADAC, dem Deutschen Motoryachtverband und dem<br />
Deutschen Seglerverband erteilt.<br />
2. Führersche<strong>in</strong>pflicht <strong>in</strong> Deutschland für die Nutzung von Sportbooten<br />
Schlüsselerkenntnis:<br />
Die bundesweit e<strong>in</strong>heitliche Führersche<strong>in</strong>pflicht <strong>in</strong> Deutschland für Sportboote wird unter<br />
Fachverbänden und Leistungs-Anbietern <strong>in</strong>sbesondere für die Entwicklung des Tourismus<br />
auf deutschen Gewässern als Entwicklungshemmnis empfunden.<br />
Mit der bestehenden, sehr unflexiblen Führersche<strong>in</strong>regelung für Sportboote hat Deutschland<br />
wenig Chancen, sich mit konkurrenzfähigen Angeboten auf dem europäischen Markt zu positionieren.<br />
30<br />
31<br />
32<br />
Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR-, BAU UND WOHNUNGSWESEN 2001<br />
Vgl. www.bmvbw.de/Wasser-.337.htm (11.12.02)<br />
Vgl. EBD.<br />
22