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Grundlagenuntersuchung Wassertourismus in ... - IKZM-D Lernen

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Strategiepapier <strong>Wassertourismus</strong> <strong>in</strong> Deutschland 2003<br />

Neben allgeme<strong>in</strong> gültigen Vorschriften für alle B<strong>in</strong>nenschifffahrtsstraßen gibt es auch regionale<br />

Unterschiede, um den Besonderheiten der e<strong>in</strong>zelnen Wasserstraßen Rechnung zu tragen.<br />

30 Ausführlich nachzulesen s<strong>in</strong>d diese Regelungen beim Bundesm<strong>in</strong>isterium für Verkehr-<br />

, Bau und Wohnungswesen (BVBW). 31 Zusätzlich gelten für Kle<strong>in</strong>fahrzeuge und Sportfahrzeuge<br />

auf e<strong>in</strong>zelnen B<strong>in</strong>nenschifffahrtsstraßen besondere Bestimmungen 32 , z.B.:<br />

– Auf bestimmten Seen und seeartigen Erweiterungen gilt für Sportfahrzeuge mit <strong>in</strong> Betrieb<br />

gesetztem Verbrennungsmotor e<strong>in</strong> Nachtfahrverbot sowie e<strong>in</strong> Fahrverbot außerhalb<br />

der Fahrr<strong>in</strong>ne (z.B. auf dem großen Müggelsee).<br />

– Für Kle<strong>in</strong>fahrzeuge mit Masch<strong>in</strong>enantrieb gelten auf deutschen Flüssen außerdem unterschiedliche<br />

Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeiten. Diese liegen <strong>in</strong> der Regel bei 7 bis 16 km/h.<br />

Ausnahmen bilden der Schifffahrtsweg Rhe<strong>in</strong>-Kleve (5 km/h) und der Neckar, ausgenommen<br />

Schleusenkanäle (18 km/h), sowie die Weser, ausgenommen Weserstrecke<br />

unter Nr. 14 (35 km/h).<br />

– Für Sportfahrzeuge mit Masch<strong>in</strong>enantrieb beträgt die zulässige Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

auf Seen und seeartigen Erweiterungen außerhalb des ufernahen Schutzstreifens (im<br />

Gegensatz zur Uferregion) 25 km/h. Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.<br />

– Als ufernaher Schutzstreifen gilt e<strong>in</strong>e 100m parallel zur Uferl<strong>in</strong>ie (Land-Wasser-<br />

Übergang) verlaufende Wasserfläche.<br />

– Für Kle<strong>in</strong>stfahrzeuge unter 20m gibt es e<strong>in</strong>e Kennzeichnungspflicht. Hiervon ausgenommen<br />

s<strong>in</strong>d „Kle<strong>in</strong>stfahrzeuge“. Die Kennzeichen wurden u.a. von den Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltungen, dem ADAC, dem Deutschen Motoryachtverband und dem<br />

Deutschen Seglerverband erteilt.<br />

2. Führersche<strong>in</strong>pflicht <strong>in</strong> Deutschland für die Nutzung von Sportbooten<br />

Schlüsselerkenntnis:<br />

Die bundesweit e<strong>in</strong>heitliche Führersche<strong>in</strong>pflicht <strong>in</strong> Deutschland für Sportboote wird unter<br />

Fachverbänden und Leistungs-Anbietern <strong>in</strong>sbesondere für die Entwicklung des Tourismus<br />

auf deutschen Gewässern als Entwicklungshemmnis empfunden.<br />

Mit der bestehenden, sehr unflexiblen Führersche<strong>in</strong>regelung für Sportboote hat Deutschland<br />

wenig Chancen, sich mit konkurrenzfähigen Angeboten auf dem europäischen Markt zu positionieren.<br />

30<br />

31<br />

32<br />

Vgl. BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR-, BAU UND WOHNUNGSWESEN 2001<br />

Vgl. www.bmvbw.de/Wasser-.337.htm (11.12.02)<br />

Vgl. EBD.<br />

22

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