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47 / 2013 - DPolG Kreisverband Mannheim

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Fortsetzung von Seite 1<br />

Standpunkt Nr. <strong>47</strong> / <strong>2013</strong> - Seite 2 -<br />

Da man ja nicht wusste, wer in diesen<br />

Regelungen arbeiten wird und<br />

kein für diese Zeit zuständiger Vertragspartner<br />

zur Verfügung stand,<br />

plante man einfach schon einmal für<br />

sich und vor sich hin. Hier bedurfte<br />

es der Intervention vom Projektleiter,<br />

dem zwischenzeitlichen Landespolizeipräsidenten<br />

Gerhard Klotter.<br />

Dieser hatte alle Projektmitarbeiter<br />

bereits im Januar <strong>2013</strong> gebeten, in<br />

der Projektarbeit Planungen zur Gestaltung<br />

von Arbeitszeit zu unterlassen.<br />

Und auch in der Frage, wie bestehende<br />

Dienstvereinbarungen über<br />

den Jahreswechsel weiterbestehen<br />

können, führt das Innenministerium<br />

die dringenden und wichtigen Verhandlungen<br />

in einer den Befindlichkeiten<br />

angemessenen Verschwiegenheit,<br />

die leider nicht von allen<br />

Mit-Informierten eingehalten wird.<br />

Trotz solcher klaren Signale von<br />

Politik und Polizeiführung fühle ich<br />

mich derzeit, als würde ich einer<br />

Elefantenherde im Porzellanladen<br />

beim Walzer zusehen. Immer wieder<br />

versuchte ich mit meinen <strong>DPolG</strong><br />

Kollegen in der Personalratsarbeit<br />

und als Gewerkschafter die Wogen<br />

zu glätten und forderte auf, abzuwarten,<br />

bis sich die vorgesehenen<br />

Vertragspartner gemeinsam auf Lösungssuche<br />

begeben können. Der<br />

Verweis auf einzelne Standpunktausgaben<br />

erübrigt sich, da der Leser<br />

hier in fast jeder der letzten Ausgaben<br />

fündig wird.<br />

Dennoch bekam ich von einem Polizeiführer<br />

die Bitte an seine Mitarbeiter<br />

zu lesen, ″nicht ständig durch Alleingänge<br />

in Form von Veröffentlichungen<br />

und Briefeschreiben an<br />

den ÖPR für Unruhe zu sorgen.″ Ein<br />

anderer Polizeiführer beunruhigt aktuell<br />

seine Mitarbeiter mit einer ″vorläufigen<br />

Dienstanweisung″ für eine<br />

zusätzliche Schichtergänzungsgruppe,<br />

die noch <strong>2013</strong> vereinbart werden<br />

und dann ab 2014 gelten soll.<br />

Da hierzu noch nicht einmal Vorgespräche<br />

mit dem Personalrat stattgefunden<br />

haben, ist eine Vereinbarung<br />

in den wenigen verbleibenden<br />

Arbeitstagen gar nicht mehr möglich<br />

und im Blick auf ein Wirksamwerden<br />

im Jahr 2014 rechtlich gar nicht<br />

möglich. Das wäre dann ja gar keine<br />

bestehende Regelung, die über eine<br />

Vereinbarung mit dem Hauptpersonalrat<br />

weitergelten könnten.<br />

Überhaupt ist natürlich zu hoffen,<br />

dass die in den Eckpunkten zur Polizeireform<br />

und den ″REFORMINFO″<br />

genannten Ziele für die Polizei auch<br />

erreicht werden. Aber kommt es da<br />

nach Jahrzehnten erfolgreicher Polizeiarbeit<br />

und einer teilweise mehrjährigen<br />

Umsetzungszeit dieser Reform<br />

z.B. bei einer gewünschten erweiterter<br />

Erreichbarkeit tatsächlich<br />

unbedingt auf die wenigen Wochen<br />

ab Januar 2014 an, in denen ein<br />

Übergangspersonalrat noch nicht<br />

beteiligt werden kann?<br />

Daher meine Bitte: Was bis jetzt an<br />

Arbeitszeitregelungen ausgereicht<br />

hat, wird auch noch ein paar Wochen<br />

für eine gute Polizeipräsenz<br />

reichen. Wenn in Kürze die Versetzungsschreiben<br />

zur Polizeireform<br />

verschickt werden, ist das genug<br />

Zugabe zum alltäglichen Geschäft.<br />

Eine ″Extrazugabe″ braucht wirklich<br />

niemand.<br />

Immer wieder kommt die Forderung<br />

auf, im Wechselschichtdienst<br />

der Landespolizei 12-Stunden-<br />

Schichten einzuführen. Scheinbarer<br />

Vorteil: Kompakte Arbeitszeit<br />

und dadurch längere Freizeitblöcke.<br />

Doch 12-Stunden-Schichten<br />

sind ein Spiel mit dem Feuer. Und<br />

vor allem: Sie sind zumindest im<br />

Tarifbereich rechtswidrig, denn<br />

auch hier unterscheidet sich - wie so oft - das Beamtenrecht<br />

vom Tarifrecht.<br />

″Die tägliche Arbeitszeit darf<br />

höchstens zwölf Stunden betragen″,<br />

sagt § 16 Abs. 2 der Arbeitszeit-<br />

und Urlaubsverordnung<br />

(AzUVO) mit Blick auf Polizeibeamte<br />

im Wechselschichtdienst.<br />

Dem stehen freilich die Bestimmungen<br />

des für den Tarifbereich<br />

relevanten Arbeitszeitgesetzes<br />

und des Tarifvertrages (TV-L) gegenüber.<br />

Das Arbeitszeitgesetz schreibt in<br />

§ 6 Abs. 2 (Nacht- und Schichtarbeit)<br />

vor:<br />

″Die werktägliche Arbeitszeit der<br />

12-Stunden-Schichten unzulässig<br />

Von Michael Schöfer, <strong>DPolG</strong> <strong>Mannheim</strong><br />

Zur Arbeit gehört auch der Feierabend.<br />

Für Arbeitnehmer spätestens nach 10 Stunden.<br />

(Bild: public domain)<br />

Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.<br />

Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert<br />

werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem<br />

Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im<br />

Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten<br />

werden.″<br />

10 Stunden sind demzufolge die Höchstgrenze. Aber<br />

unter der Auflage, dass innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraums der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten<br />

wird.<br />

Mehr als 10 Stunden lässt das<br />

Arbeitszeitgesetz in § 7 Abs. 1<br />

Nr. 1 (Abweichende Regelungen)<br />

lediglich unter folgender Bedingung<br />

zu:<br />

″In einem Tarifvertrag oder auf<br />

Grund eines Tarifvertrags in einer<br />

Betriebs- oder Dienstvereinbarung<br />

kann zugelassen werden,<br />

1. abweichend von § 3<br />

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden<br />

werktäglich zu verlängern,<br />

wenn in die Arbeitszeit regelmäßig<br />

und in erheblichem Umfang<br />

Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst<br />

fällt.“<br />

Fortsetzung auf Seite 3

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