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Magazin 195909

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Kantone sagten ia<br />

Zivilschutz in der Schweiz - aktueller denn je<br />

Von E. S. Aenen, Bern<br />

Das Fünfmillionenvolk der Schweizer hat<br />

sich ein rechtlidies Fundament für die<br />

Ausgestaltung des Zivilsmutzes geschaffen.<br />

Mit 380000 gegen 230 000 Stimmen<br />

billigte es die Aufnahme eines besonderen<br />

Zivilschutzartikels in seine Verfassung.<br />

In der Schweiz, als föderativer<br />

Demokratie, ist für eine neue Verfassungsbestimmung<br />

außer der Volksmehrheit<br />

auch die Mehrheit der Kantone (die<br />

in Deutschland den Ländern entspremen)<br />

nötig. Diese Mehrheit wurde diesmal sogar<br />

einstimmig erzielt: in allen Kantonen<br />

überwogen die Ja-Stimmen!<br />

Einer langen Entwicklung des Zivilen Bevölkerungsschutzes<br />

ist damit ein unverrückbarer<br />

Grundstein gesetzt worden.<br />

Denn der Luftsdmtz, wie man den Zivilen<br />

Bevölkerungssdiutz in der Schweiz friiher<br />

nannte, basierte 25 Jahre lang auf einem<br />

Dringlich.kcitsbesdUuß des Parlaments,<br />

der seit dem zweiten Weltkrieg nicht<br />

unangefochten geblieben ist. Auf dieser<br />

Grundlage konnte der nach dem Kriege<br />

abgebaute Zivile Bevölkerungssmutz in<br />

personeller Hinsicht nur durch die Ausbildung<br />

von Kadern und Spezialisten neu<br />

in Angriff genommen werden. Daneben<br />

ist es allerdings seit dem Jahre 1951<br />

Pflicht, in allen Neubauten, die in Orten<br />

mit mehr als 1000 Einwohnern entstehen,<br />

auch Schutzräume zu erriditen. Die Zahl<br />

der in nahtreffersicheren Schutzräumen<br />

verfügbaren Plätze konnte infolgedessen<br />

auf über 1,2 Millionen erhöht werden.<br />

Dank der anhaltenden Baukonjunktur erstehen<br />

jährlich Schutzraumplätze für<br />

weitere 130000 bis 140000 Menschen.<br />

Außerdem besteht seit 1952 eine personelI<br />

und materiell gutausgerüstete Luftschutztruppe<br />

der Armee. Sie soll die Arbeit<br />

der zivilen Schutzorganisationen der<br />

Gemeinden ergänzen und zu Menschenrettungen<br />

in besonders gefährdeten Zentren<br />

eingesetzt werden.<br />

Nach der nun neugesdiaffcnen Verfassungsbestimmung<br />

versteht man in der<br />

Schweiz unter Zivilschutz den zivilen<br />

Schutz der Personen und Güter gegen die<br />

Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen.<br />

Die Gesetzgebung über diesen<br />

Schutz ist ausdrücklich zur Bundessache<br />

erklärt worden. Vor dem Erlaß der Ausführungsbestimmungen<br />

sind aber die Kantonsregierungen<br />

anzuhören, denen der<br />

Vollzug des Zivilschutzes, unter der OberauIsicht<br />

des Bundes, übertragen wird. In<br />

einem nun vorzubereitenden Zivilsmutzgesetz<br />

werden u. a. die Kostenbeiträge<br />

des Bundes an den Durchführungsmaßnahmen<br />

festzulegen sein.<br />

Die wohl wichtigste Bestimmung des<br />

neuen Zivilschutzartikels der schweizerischen<br />

Bundesverfassung ist die Befugnis,<br />

eine Schutzdienstpflicht der Männer<br />

auf dem Gesetzeswege einzuführen. Da<br />

aber die gesunden Männer im Alter von<br />

20 bis 60 Jahren wehrpflichtig sind, !i{enügen<br />

die übrigen nicht zur Bildung der<br />

zivilen Schutzorganisationen. Man erwägt<br />

deshalb, das Höchstalter für die<br />

Wehrpflichtigen herabzusetzen, um 50<br />

einige ältere Jahrgänge für den Zivilschutz<br />

frei zu machen. Diese Tendenz<br />

entspric:ht der Auffassung, daß angesic:hts<br />

einer Kriegführung mit modernsten Waffen<br />

der Schutz der unbewehrten Zivilbevölkerung<br />

ebenso wichtig ist wie der<br />

Dienst in der bewaffneten Kampf truppe.<br />

Der personelle Neuaufbau des Zivilschutzes<br />

in der Schweiz dürfte daher in<br />

nächster Zeit mit einer gewissen Armeereform<br />

einhergehen.<br />

Durch die neue Verfassungsbestimmung<br />

sind dem künftigen Zivilsmutzgesetz<br />

nom einige weitere Fragen ausdrüddich<br />

zur Regelung vorbehalten worden. Man<br />

wird darin Bestimmungen aufstellen über<br />

die freiwillige übernahme der Schutzdienstpflicht<br />

durch Frauen, deren Mitwirkung<br />

in den Hauswehren, im Alarm- und<br />

Sanitätsdienst sowie in der Obdachlosenhille<br />

unentbehrlich ist. Die repräsentativen<br />

Frauenverbände haben großes Gewimt<br />

auI den Grundsatz der Freiwilligkeit<br />

gelegt und stellten dafür ihre ener-­<br />

gische und tatkräftige Mithilfe in Aussicht.<br />

Das Gesetz wird auch die Entschädigungen,<br />

die Versicherung und den Erwerbsersatz<br />

für die Schutzdienst Leistenden<br />

regeln. Schließlich bestimmt der Ver-<br />

In der Schweiz müssen alle Neubauten in Orten mit mehr als 1000 Einwohne rn<br />

Schutzräume enthalten. Zur Zeit verfügen die Eidgenossen über mehr als 1,2 Millionen<br />

Schutzraumplätze. In jedem Jahr kommen etwa 130000 bis 140000 neue hinzu.<br />

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