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Kündigungsschutzklage - Prüfungsschema detailliert

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Postulationsfähigkeit (§ 11 ArbGG)<br />

Kein Anwaltszwang vor dem ArbG<br />

IV.<br />

Klageart<br />

Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG ist eine besondere Feststellungsklage<br />

zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer konkreten Kündigung<br />

(punktueller Streitgegenstandsbegriff) hinsichtlich der Gründe, die gemäß<br />

§ 4 S. 1 KSchG zu rügen sind.<br />

Die Kündigungsschutzklage ist statthaft, wenn der AN:<br />

die Sozialwidrigkeit der Kündigung oder andere Unwirksamkeitsgründe<br />

i.S.v. § 4 S. 1 KSchG (ordentliche Kündigung) oder<br />

die fehlende Einhaltung der Ausschlussfrist und andere Unwirksamkeitsgründe<br />

i.S.v. §§ 13, 4 S. 1 KSchG, § 626 BGB (außerordentliche Kündigung)<br />

geltend macht<br />

V. Besonderes Feststellungsinteresse<br />

Das Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) ist bei einer Kündigungsschutzklage<br />

wegen der Gefahr der Präklusion gemäß §§ 7, 4 KSchG stets gegeben.<br />

VI.<br />

Ordnungsgemäße Klageerhebung<br />

§ 46 II ArbGG i.V.m. §§ 495, 253 ZPO<br />

VII.<br />

Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft<br />

B. Begründetheit<br />

I. Wirksame Kündigungserklärung<br />

1. Schriftform, § 623 BGB<br />

2. Erklärung vom richtigen Arbeitgeber<br />

3. Wirksamwerden der Erklärung (tatsächlicher Zugang!), § 130 BGB<br />

II.<br />

Kündigungsfristen<br />

(§ 622 BGB), vertragliche Fristen<br />

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