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Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft (BAFU / BLW, 2011)

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Anhang B Rechtsgrundlagen 105<br />

dem Kanton melden müssen, wenn Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten<br />

erstellt, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ausser Betrieb gesetzt werden (Abs. 5).<br />

Lageranlagen mit e<strong>in</strong>em Nutzvolumen von mehr als 2000 l für wassergefährdende<br />

Flüssigkeiten, die <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Mengen Wasser verunre<strong>in</strong>igen können, sowie Umschlagplätze<br />

für wassergefährdende Flüssigkeiten s<strong>in</strong>d bewilligungspflichtig, wenn sie <strong>in</strong> den<br />

beson<strong>der</strong>s gefährdeten Bereichen erstellt werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und j GSchV).<br />

Ebenfalls bewilligungspflichtig s<strong>in</strong>d Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten<br />

und e<strong>in</strong>em Nutzvolumen von 450 l <strong>in</strong> den Grundwasserschutzzonen, wobei solche<br />

nur erlaubt s<strong>in</strong>d, wenn es sich um freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl<br />

zur Energieversorgung für höchstens 2 Jahre handelt und das gesamte Nutzvolumen<br />

höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk beträgt (Art. 32 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Anhang 4 Ziff.<br />

221 Abs. 1 Bst. h GSchV).<br />

Bewilligungspflichtige Lageranlagen s<strong>in</strong>d gemäss Artikel 32a GSchV alle zehn Jahre<br />

von aussen e<strong>in</strong>er Sichtkontrolle zu unterziehen. E<strong>in</strong>e Sichtkontrolle von <strong>in</strong>nen ist<br />

ausserdem alle zehn Jahre notwendig für Lagerbehälter mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen<br />

ohne Schutzbauwerk o<strong>der</strong> doppelwandigen Boden sowie für erdverlegte Lagerbehälter<br />

(diese dürfen gemäss <strong>der</strong> Übergangsbestimmung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> GSchV<br />

vom 18. Oktober 2006 noch bis längstens 31. Dezember 2014 weiterbetrieben werden).<br />

Alle zwei Jahre ist sodann bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen die<br />

Funktionstüchtigkeit <strong>der</strong> Leckanzeigesysteme zu überprüfen. Bei e<strong>in</strong>wandigen Behältern<br />

und Rohrleitungen ist dies e<strong>in</strong>mal jährlich erfor<strong>der</strong>lich (Art. 32a Abs. 3 GSchV).

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