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Aus-, Fort- und Weiterbildung - Städtisches Klinikum Braunschweig

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Bildungsbericht 2013<br />

(vormals ein Lehrgang) durchgeführt <strong>und</strong> insgesamt 27 Teilnehmer zur staatlichen<br />

Prüfung geführt worden.<br />

In 2014 sind zwei Rettungsassistenten-Kurse nach §8 (1) RettAssG <strong>und</strong> zwei Kurse<br />

nach § 8 (2) RettAssG geplant (schon ausgebucht), d.h. es findet noch einmal eine<br />

Verdoppelung des Angebotes statt.<br />

3.1.3 Notfallsanitätergesetz<br />

Mit dem Inkraftreten des Gesetzes dauert die <strong>Aus</strong>bildung zum Notfallsanitäter zukünftig<br />

drei Jahre <strong>und</strong> umfasst 1960 St<strong>und</strong>en theoretische <strong>und</strong> praktische <strong>Aus</strong>bildung, 720<br />

St<strong>und</strong>en Klinische <strong>Aus</strong>bildung <strong>und</strong> 1960 St<strong>und</strong>en <strong>Aus</strong>bildung auf einer<br />

Lehrrettungswache.<br />

Innerhalb der Übergangsfristen werden sich Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern<br />

qualifizieren. Je nach Berufserfahrung kommt eine abgestufte Weiterqualifizierung vom<br />

Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter zum Tragen. Wer zum Stichtag (01.01.2014)<br />

länger als 5 Jahre die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führt, kann sich direkt einer<br />

Ergänzungsprüfung unterziehen.<br />

Wer zum Stichtag weniger als 5 Jahre aber mehr als 3 Jahre die Berufsbezeichnung<br />

führt, kann nach einem Lehrgang von 480 Unterrichtseinheiten (UE) die<br />

Ergänzungsprüfung ablegen.<br />

Wer zum Stichtag weniger als 3 Jahre Rettungsassistent ist, muss an einem Lehrgang<br />

von 960 UE teilnehmen, ehe er sich einer Ergänzungsprüfung stellen kann.<br />

Im Jahr 2014 werden die ersten Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern<br />

weiterqualifiziert.<br />

3.1.4 Konsequenzen<br />

Die kurz skizzierten Neuerungen <strong>und</strong> Kapazitätsausweitungen machen eine Vielzahl<br />

von Aktivitäten erforderlich<br />

• Erarbeitung eines detaillierten durch die zuständige Behörde<br />

genehmigungsfähigen Curriculums für die <strong>Aus</strong>bildung zum Notfallsanitäter,<br />

da der Gesetzgeber bis jetzt nur einen Entwurf der <strong>Aus</strong>bildungs- <strong>und</strong><br />

Prüfungsverordnung vorgelegt hat. Ein einheitlicher Kompetenzkatalog fehlt.<br />

• Erarbeitung von Curricula für die Nach- bzw. Weiterqualifizierungslehrgänge<br />

• Konzepterstellung einer 200-stündigen <strong>Fort</strong>bildung zu Praxisanleitern (PA),<br />

die von der <strong>Aus</strong>bildung zu Praxisanleitern im Bereich der Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong><br />

Krankenpflege abweichen, aber für die <strong>Aus</strong>bildung zu Notfallsanitätern<br />

erforderlich ist<br />

• Akquise, Aufstockung <strong>und</strong> Qualifizierung des Lehrpersonals nach den neuen<br />

Mindestanforderungen. Die Leitung einer Schule für Notfallsanitäter <strong>und</strong><br />

deren Lehrkräfte: Qualifikation zum Notfallsanitäter <strong>und</strong> pädagogisches<br />

Studium<br />

• Qualifizierung des jetzigen Lehrpersonals zu Notfallsanitätern<br />

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