Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?
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Christian Hillgruber<br />
Zehn Jahre Beratungsregelung –<br />
eine kritische Bilanz<br />
I. Einleitung<br />
Seit nunmehr 10 Jahren gilt in Deutschland auf der Grundlage des<br />
Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes eine sog. Beratungsregelung<br />
für Schwangerschaftsabbrüche, die der Sache nach einer<br />
Fristenregelung mit Beratungspflicht gleichkommt: Jede schwangere<br />
Frau, die sich zuvor von einer staatlich anerkannten Beratungsstelle hat<br />
beraten und eine Beratungsbescheinigung hat ausstellen lassen (§ 219<br />
Abs. 2 StGB), kann sodann durch einen Arzt eine von ihr gewünschte<br />
Abtreibung binnen einer Frist von zwölf Wochen seit der Empfängnis<br />
straffrei durchführen lassen (§ 218a Abs. 1 StGB).<br />
Nach einem Jahrzehnt besteht Veranlassung, eine vorläufige Bilanz<br />
zu ziehen und einen Ausblick zu wagen: Wie ist es unter der Geltung<br />
der Beratungsregelung um den rechtlichen (und tatsächlichen) Schutz<br />
ungeborenen Lebens in Deutschland bestellt? Welche Bedeutung<br />
kommt in diesem Zusammenhang noch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 28. Mai 1993 zu? Und welche weitere Entwicklung<br />
wird der pränatale <strong>Lebensschutz</strong> voraussichtlich nehmen?<br />
Der Anspruch, der mit dem 1995 ins Werk gesetzten grundlegenden<br />
Konzeptionswechsel – von der strafrechtlichen Indikationenlösung<br />
hin zum Beratungskonzept – einherging, war hoch: Durch „Hilfe statt<br />
Strafe“ sollte ein besserer Schutz des ungeborenen Lebens gewährleistet<br />
werden, als ihn das bis dahin geltende Abtreibungsstrafrecht zu<br />
leisten vermocht hatte. Dazu sollte in der Frühphase der Schwangerschaft<br />
fortan in Schwangerschaftskonflikten der Schwerpunkt auf die<br />
Beratung der schwangeren Frau gelegt werden, um sie für das Austragen<br />
des Kindes zu gewinnen, und dabei im Blick auf die notwendige<br />
Offenheit und Wirkung der Beratung auf eine indikationenbestimmte<br />
Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch<br />
einen Dritten zu verzichten. Dem lag die Annahme zugrunde, dass<br />
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SFHÄndG vom 21.08.1995, BGBl. I S. 1050.<br />
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