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Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?

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Christian Hillgruber<br />

Zehn Jahre Beratungsregelung –<br />

eine kritische Bilanz<br />

I. Einleitung<br />

Seit nunmehr 10 Jahren gilt in Deutschland auf der Grundlage des<br />

Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes eine sog. Beratungsregelung<br />

für Schwangerschaftsabbrüche, die der Sache nach einer<br />

Fristenregelung mit Beratungspflicht gleichkommt: Jede schwangere<br />

Frau, die sich zuvor von einer staatlich anerkannten Beratungsstelle hat<br />

beraten und eine Beratungsbescheinigung hat ausstellen lassen (§ 219<br />

Abs. 2 StGB), kann sodann durch einen Arzt eine von ihr gewünschte<br />

Abtreibung binnen einer Frist von zwölf Wochen seit der Empfängnis<br />

straffrei durchführen lassen (§ 218a Abs. 1 StGB).<br />

Nach einem Jahrzehnt besteht Veranlassung, eine vorläufige Bilanz<br />

zu ziehen und einen Ausblick zu wagen: Wie ist es unter der Geltung<br />

der Beratungsregelung um den rechtlichen (und tatsächlichen) Schutz<br />

ungeborenen Lebens in Deutschland bestellt? Welche Bedeutung<br />

kommt in diesem Zusammenhang noch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 28. Mai 1993 zu? Und welche weitere Entwicklung<br />

wird der pränatale <strong>Lebensschutz</strong> voraussichtlich nehmen?<br />

Der Anspruch, der mit dem 1995 ins Werk gesetzten grundlegenden<br />

Konzeptionswechsel – von der strafrechtlichen Indikationenlösung<br />

hin zum Beratungskonzept – einherging, war hoch: Durch „Hilfe statt<br />

Strafe“ sollte ein besserer Schutz des ungeborenen Lebens gewährleistet<br />

werden, als ihn das bis dahin geltende Abtreibungsstrafrecht zu<br />

leisten vermocht hatte. Dazu sollte in der Frühphase der Schwangerschaft<br />

fortan in Schwangerschaftskonflikten der Schwerpunkt auf die<br />

Beratung der schwangeren Frau gelegt werden, um sie für das Austragen<br />

des Kindes zu gewinnen, und dabei im Blick auf die notwendige<br />

Offenheit und Wirkung der Beratung auf eine indikationenbestimmte<br />

Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch<br />

einen Dritten zu verzichten. Dem lag die Annahme zugrunde, dass<br />

<br />

SFHÄndG vom 21.08.1995, BGBl. I S. 1050.<br />

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