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Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?

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Christian Hillgruber<br />

gewährleisten vermöge, sei der Gesetzgeber gehalten, durch Änderung<br />

<strong>oder</strong> Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der<br />

Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden<br />

Schutzes hinzuwirken (sog. Nachbesserungs- <strong>oder</strong> Korrekturpflicht). <br />

Aus der Schutzpflicht für das Leben ergäben sich dabei besondere<br />

Anforderungen: „Der hohe Rang des geschützten Rechtsguts, die<br />

Art der Gefährdung ungeborenen Lebens und der in diesem Bereich<br />

festzustellende Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen<br />

erfordern es, dass der Gesetzgeber beobachtet, wie sich<br />

sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit<br />

auswirkt“ 10 .<br />

Die geforderte Vergewisserung, „ob das Konzept die erwarteten<br />

Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet <strong>oder</strong> ob sich Mängel des Konzepts<br />

<strong>oder</strong> seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung<br />

des Untermaßverbots begründen“ 11 , ist bis heute ausgeblieben,<br />

obwohl ein Jahrzehnt wahrlich einen hinreichend langen Beobachtungszeitraum<br />

darstellt. Periodische Berichte über die Auswirkungen<br />

des Gesetzes, wie sie das BVerfG angeregt und etwa die Deutsche Bischofskonferenz<br />

angemahnt hat, hat die Bundesregierung nie vorgelegt.<br />

Ein eklatanter Verfassungsverstoß, den zwar auch die CDU/CSU<br />

kritisiert hat 12 , der aber bisher bedauerlicherweise nicht mit einem abstrakten<br />

Normenkontrollantrag vor dem BVerfG geltend gemacht worden<br />

ist und damit sanktionslos bleibt.<br />

3. Die Deformation und Erosion des Rechtsbewusstseins<br />

Weit schlimmer noch als das zu beklagende strafrechtliche Schutzdefizit<br />

aber wiegt die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Beratungsregelung<br />

und die staatliche Finanzierung beratener Schwangerschaftsabbrüche<br />

eingetretene Beschädigung, um nicht zu sagen, Zerstörung des<br />

Rechtsbewusstseins hinsichtlich des von Verfassungs wegen gebotenen<br />

Schutzes des ungeborenen Lebens. Die seit zehn Jahren geltenden ge-<br />

<br />

BVerfGE 88, 203, 309.<br />

10<br />

BVerfGE 88, 203, 310.<br />

11<br />

Ebd.<br />

12<br />

Siehe die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 27.04.2004, BT-Drucks. 15/3029.<br />

16

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