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Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?

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Praktische Erfahrungen mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />

enthalten, den Motivationsprozess der Frau zu vertiefen, weil dieser<br />

sich im entscheidenden Überlegungsstadium zwischen Besuch der Beratungsstelle<br />

und des Arztes verlängern kann (siehe die Mindestfrist in<br />

§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB).<br />

Freilich dürfte aus den vorhin genannten Gründen auch dieser Vorschlag<br />

jedenfalls auf absehbare Zeit nicht zu verwirklichen sein. Ihn<br />

aber, wie den anderen Vorschlag zur erweiterten ärztlichen Meldepflicht,<br />

zu unterlassen, hieße resignieren.<br />

10. Im Interesse der Verbesserung eines wirksamen <strong>Lebensschutz</strong>es<br />

und zur Stärkung der Hilfe der Vermittlungspflicht der<br />

anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 5 Abs.<br />

2 Nr. 3 SchKG) sollte diesen eine Option für die Übernahme von<br />

Zuständigkeiten zur unmittelbaren Gewährung materieller Hilfeleistungen<br />

jedenfalls in Eilfällen (landesrechtlich) eingeräumt<br />

werden.<br />

Dazu gibt es im Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz ein Vorbild.<br />

Nach dessen Art. 16 Nr. 5 werden die anerkannten Beratungsstellen<br />

nur dann vom Land finanziell gefördert, wenn sie anstelle einer Leistungsbehörde,<br />

also gewissermaßen als beliehener Unternehmer, über<br />

die Gewährung von Zuwendungen aus der dortigen Landesstiftung<br />

„Hilfe für Mutter und Kind“ entscheiden und diese Mittel auszahlen.<br />

Leider haben sich bislang in anderen Ländern, so auch in Baden-Württemberg,<br />

alle Trägerverbände der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen<br />

einer ähnlichen, möglicherweise sogar erweiterten Regelung<br />

verschlossen, weil angeblich zu verwaltungsaufwendig.<br />

Die Länder sollten aber – auch angesichts der durch das Urteil des<br />

3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (BVerwGE<br />

118, 289) beträchtlich zu verbessernden finanziellen Förderung der anerkannten<br />

Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen – entsprechende<br />

Verhandlungen in der vorgeschlagenen Richtung wieder aufnehmen.<br />

11. Der „Ausstieg“ der katholischen Amtskirche und ihrer Organisationen<br />

aus der gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung<br />

hat zu einem weiteren Verlust eines wirksamen <strong>Lebensschutz</strong>es geführt.<br />

Ehemalige Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in solcher Trägerschaft<br />

hatten schon aus ihrem Selbstverständnis der „… ihrer Be-<br />

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