Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?
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Praktische Erfahrungen mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz<br />
enthalten, den Motivationsprozess der Frau zu vertiefen, weil dieser<br />
sich im entscheidenden Überlegungsstadium zwischen Besuch der Beratungsstelle<br />
und des Arztes verlängern kann (siehe die Mindestfrist in<br />
§ 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB).<br />
Freilich dürfte aus den vorhin genannten Gründen auch dieser Vorschlag<br />
jedenfalls auf absehbare Zeit nicht zu verwirklichen sein. Ihn<br />
aber, wie den anderen Vorschlag zur erweiterten ärztlichen Meldepflicht,<br />
zu unterlassen, hieße resignieren.<br />
10. Im Interesse der Verbesserung eines wirksamen <strong>Lebensschutz</strong>es<br />
und zur Stärkung der Hilfe der Vermittlungspflicht der<br />
anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (§ 5 Abs.<br />
2 Nr. 3 SchKG) sollte diesen eine Option für die Übernahme von<br />
Zuständigkeiten zur unmittelbaren Gewährung materieller Hilfeleistungen<br />
jedenfalls in Eilfällen (landesrechtlich) eingeräumt<br />
werden.<br />
Dazu gibt es im Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz ein Vorbild.<br />
Nach dessen Art. 16 Nr. 5 werden die anerkannten Beratungsstellen<br />
nur dann vom Land finanziell gefördert, wenn sie anstelle einer Leistungsbehörde,<br />
also gewissermaßen als beliehener Unternehmer, über<br />
die Gewährung von Zuwendungen aus der dortigen Landesstiftung<br />
„Hilfe für Mutter und Kind“ entscheiden und diese Mittel auszahlen.<br />
Leider haben sich bislang in anderen Ländern, so auch in Baden-Württemberg,<br />
alle Trägerverbände der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen<br />
einer ähnlichen, möglicherweise sogar erweiterten Regelung<br />
verschlossen, weil angeblich zu verwaltungsaufwendig.<br />
Die Länder sollten aber – auch angesichts der durch das Urteil des<br />
3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (BVerwGE<br />
118, 289) beträchtlich zu verbessernden finanziellen Förderung der anerkannten<br />
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen – entsprechende<br />
Verhandlungen in der vorgeschlagenen Richtung wieder aufnehmen.<br />
11. Der „Ausstieg“ der katholischen Amtskirche und ihrer Organisationen<br />
aus der gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
hat zu einem weiteren Verlust eines wirksamen <strong>Lebensschutz</strong>es geführt.<br />
Ehemalige Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in solcher Trägerschaft<br />
hatten schon aus ihrem Selbstverständnis der „… ihrer Be-<br />
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