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Büchner/Kaminski (Hg.), Lebensschutz oder kollektiver Selbstbetrug?

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Christian Hillgruber<br />

Staat, ein Rechtsstaat, sie dessen ungeachtet einfach geschehen lässt,<br />

ja mehr noch, sie zugleich als öffentlich geschuldete Dienstleistung betrachtet,<br />

weshalb staatlicherseits ein ausreichendes und flächendeckendes<br />

Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen<br />

zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen sein<br />

soll? 31 Unter solchen Umständen vermag das prinzipielle Verbot des<br />

Schwangerschaftsabbruchs, von dem zur Schutzgewährung verpflichteten<br />

Staat offenbar selbst nicht mehr ernst genommen, nichts zu der<br />

als Teil des Schutzauftrags verfassungsrechtlich gebotenen 32 Festigung<br />

<strong>oder</strong> Wiederherstellung der Rechtsüberzeugung beizutragen, dass hierbei<br />

eine unerlaubte, den rechtlichen Schutzanspruch des Ungeborenen<br />

verletzende Tötungshandlung stattfindet.<br />

Im Übrigen wird das Rechtswidrigkeitsurteil in erheblichem Umfang<br />

zurückgenommen. „Der Gesetzgeber“, so das BVerfG, „ist nicht gehalten,<br />

die sich aus dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs<br />

an sich aufdrängenden Folgerungen in jeder Hinsicht zu ziehen,<br />

wenn das Beratungskonzept um seiner Wirksamkeit willen bestimmte<br />

Ausnahmen fordert“ 33 . Es will damit „jene Rechtsnachteile vermeiden,<br />

die der Frau Veranlassung geben könnten, sich dem Beratungsverfahren<br />

und dem ärztlichen Gespräch zu entziehen“ 34 . Daraus soll zunächst<br />

die Wirksamkeit eines auf einen nach dem Beratungskonzept tatbestands-<br />

und damit straflosen Schwangerschaftsabbruch gerichteten<br />

Arzt- <strong>oder</strong> Krankenhausvertrages folgen. Die staatliche Schutzpflicht<br />

für das ungeborene Leben gebiete nicht, solche Verträge als gemäß<br />

§§ 134, 138 BGB rechtlich unwirksam anzusehen. 35 Diese Einschränkung<br />

der Rechtsfolgen des verfassungsrechtlichen Verbotes von nicht<br />

indizierten Schwangerschaftsabbrüchen in der Rechtsbeziehung zwischen<br />

Arzt und Patientin erscheint in der Tat zur Verwirklichung des<br />

auf Beratung setzenden Schutzkonzepts notwendig, insofern folgerichtig.<br />

Denn die gesetzgeberische Erwartung, dass die Schwangere im<br />

Konfliktfall die auf den <strong>Lebensschutz</strong> zielende Beratung annimmt und<br />

31<br />

Vgl. BVerfGE 88, 203, 328f. Für die wenigen „indikationsbestimmten“ Fälle wäre dies jedenfalls<br />

nicht notwendig.<br />

32<br />

BVerfGE 88, 203, 261.<br />

33<br />

BVerfGE 88, 203, 270.<br />

34<br />

BVerfGE 88, 203, 281.<br />

35<br />

BVerfGE 88, 203, 295.<br />

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