EIN BLICK 5 Pflege - Plattform für Pflegende Angehörige
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<strong>Pflege</strong> – Rechtliches<br />
Wie wird der <strong>Pflege</strong>bedarf bei psychisch kranken<br />
bzw. geistig behinderten Menschen festgestellt?<br />
Die Besonderheit bei der Beurteilung des <strong>Pflege</strong>bedarfs<br />
<strong>für</strong> psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen<br />
besteht darin, dass Sie aufgrund ihrer körperlichen Fähigkeiten<br />
die einzelnen lebensnotwendigen Verrichtungen<br />
oft noch ausführen könnten, dazu aber motiviert oder<br />
während der eigentlichen Tätigkeit angeleitet bzw. beaufsichtigt<br />
werden müssen.<br />
Wenn zur selbständigen Durchführung der Betreuungsund<br />
Hilfsmaßnahmen ein regelmäßiges Motivationsgespräch<br />
notwendig ist, wird da<strong>für</strong> ein Zeitwert von insgesamt<br />
10 Stunden pro Monat berücksichtigt (Richtwert).<br />
Wenn zur Anleitung bzw. Beaufsichtigung während der<br />
Verrichtung selbst eine Betreuungsperson anwesend sein<br />
muss, werden die <strong>für</strong> die jeweilige Maßnahme festgesetzten<br />
Zeitwerte herangezogen (z. B. 25 Stunden pro Monat<br />
<strong>für</strong> die tägliche Körperpflege).<br />
Wie wird die besondere <strong>Pflege</strong> von Kindern und Jugendlichen<br />
berücksichtigt?<br />
Die besonders intensive <strong>Pflege</strong> von schwerst behinderten<br />
Kindern und Jugendlichen wird seit 1.1.2009 durch einen<br />
zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt,<br />
wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander<br />
unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen.<br />
Der Erschwerniszuschlag ist ein zeitlicher Fixwert und<br />
beträgt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich<br />
50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr<br />
75 Stunden pro Monat; er wird als eigene Betreuungsmaßnahme<br />
zum bisher festgestellten <strong>Pflege</strong>bedarf hinzugerechnet.<br />
Gibt es einen Erschwerniszuschlag auch <strong>für</strong> Demenzkranke<br />
oder Menschen mit einer psychiatrischen .<br />
Erkrankung?<br />
Ebenfalls seit 1.1.2009 wird auch bei der Feststellung des<br />
<strong>Pflege</strong>bedarfes von Menschen mit einer schweren geistigen<br />
oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere<br />
einer demenziellen Erkrankung – ab dem vollendeten<br />
15. Lebensjahr ein Erschwerniszuschlag angerechnet.<br />
Dieser Zuschlag soll den Mehraufwand <strong>für</strong> die <strong>Pflege</strong> erschwerenden<br />
Faktoren der gesamten <strong>Pflege</strong>situation<br />
bei dieser Personengruppe pauschal abgelten. <strong>Pflege</strong>erschwerende<br />
Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite des<br />
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