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EIN BLICK 5 Pflege - Plattform für Pflegende Angehörige

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<strong>Pflege</strong> – Rechtliches<br />

Wie wird der <strong>Pflege</strong>bedarf bei psychisch kranken<br />

bzw. geistig behinderten Menschen festgestellt?<br />

Die Besonderheit bei der Beurteilung des <strong>Pflege</strong>bedarfs<br />

<strong>für</strong> psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen<br />

besteht darin, dass Sie aufgrund ihrer körperlichen Fähigkeiten<br />

die einzelnen lebensnotwendigen Verrichtungen<br />

oft noch ausführen könnten, dazu aber motiviert oder<br />

während der eigentlichen Tätigkeit angeleitet bzw. beaufsichtigt<br />

werden müssen.<br />

Wenn zur selbständigen Durchführung der Betreuungsund<br />

Hilfsmaßnahmen ein regelmäßiges Motivationsgespräch<br />

notwendig ist, wird da<strong>für</strong> ein Zeitwert von insgesamt<br />

10 Stunden pro Monat berücksichtigt (Richtwert).<br />

Wenn zur Anleitung bzw. Beaufsichtigung während der<br />

Verrichtung selbst eine Betreuungsperson anwesend sein<br />

muss, werden die <strong>für</strong> die jeweilige Maßnahme festgesetzten<br />

Zeitwerte herangezogen (z. B. 25 Stunden pro Monat<br />

<strong>für</strong> die tägliche Körperpflege).<br />

Wie wird die besondere <strong>Pflege</strong> von Kindern und Jugendlichen<br />

berücksichtigt?<br />

Die besonders intensive <strong>Pflege</strong> von schwerst behinderten<br />

Kindern und Jugendlichen wird seit 1.1.2009 durch einen<br />

zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt,<br />

wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander<br />

unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen.<br />

Der Erschwerniszuschlag ist ein zeitlicher Fixwert und<br />

beträgt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich<br />

50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr<br />

75 Stunden pro Monat; er wird als eigene Betreuungsmaßnahme<br />

zum bisher festgestellten <strong>Pflege</strong>bedarf hinzugerechnet.<br />

Gibt es einen Erschwerniszuschlag auch <strong>für</strong> Demenzkranke<br />

oder Menschen mit einer psychiatrischen .<br />

Erkrankung?<br />

Ebenfalls seit 1.1.2009 wird auch bei der Feststellung des<br />

<strong>Pflege</strong>bedarfes von Menschen mit einer schweren geistigen<br />

oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere<br />

einer demenziellen Erkrankung – ab dem vollendeten<br />

15. Lebensjahr ein Erschwerniszuschlag angerechnet.<br />

Dieser Zuschlag soll den Mehraufwand <strong>für</strong> die <strong>Pflege</strong> erschwerenden<br />

Faktoren der gesamten <strong>Pflege</strong>situation<br />

bei dieser Personengruppe pauschal abgelten. <strong>Pflege</strong>erschwerende<br />

Faktoren liegen vor, wenn sich Defizite des<br />

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