EIN BLICK 5 Pflege - Plattform für Pflegende Angehörige
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<strong>Pflege</strong> – Alltag<br />
Durch eine Gesetzesänderung per 1.1.2013 ist nun unter<br />
bestimmten Voraussetzungen die Selbstversicherung <strong>für</strong><br />
Zeiten der <strong>Pflege</strong> eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre<br />
rückwirkend möglich (maximal aber rückwirkend bis<br />
.1988, denn da ist diese Regelung in Kraft getreten).<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist zu stellen<br />
»»<br />
bei dem Versicherungsträger, bei dem zuletzt Versicherungszeiten<br />
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) erworben wurden<br />
»»<br />
bei der Pensionsversicherungsanstalt, wenn noch<br />
keine Versicherungszeiten nach dem ASVG vorliegen<br />
(* im Anhang).<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Seit 1.1.2013 können Sie sich, wenn Sie sich der <strong>Pflege</strong> eines<br />
behinderten Kindes widmen, auf Antrag bei sozialer<br />
Schutzbedürftigkeit auch in der Krankenversicherung<br />
selbstversichern, sofern Sie in der Krankenversicherung<br />
nicht pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte/r<br />
<strong>Angehörige</strong>/r einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten<br />
Person sind. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist<br />
»»<br />
die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch<br />
die <strong>Pflege</strong> des Kindes<br />
»»<br />
der gemeinsame Haushalt<br />
»»<br />
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />
»»<br />
Wohnsitz im Inland<br />
Die kostenlose Selbstversicherung ist längstens bis zur<br />
Vollendung des 40. Lebensjahres Ihres Kindes möglich.<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />
<strong>für</strong> Zeiten der <strong>Pflege</strong> eines behinderten Kindes<br />
ist die jeweilige Krankenkasse.<br />
Weitere Informationen zum Thema „<strong>Pflege</strong> von behinderten<br />
Kindern“ finden Sie in der Broschüre & <strong>EIN</strong> <strong>BLICK</strong> 1<br />
– Kindheit und Jugend, BMASK.<br />
... und bei der <strong>Pflege</strong> anderer Personen?<br />
Sie können Pensionsversicherungszeiten erwerben, indem<br />
Sie eine freiwillige (kostenpflichtige) Versicherung<br />
(Selbstversicherung, Weiterversicherung) beantragen.<br />
Zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind<br />
Personen mit inländischem Wohnsitz berechtigt, die das<br />
15. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie z. B. Pensionist/in,<br />
Bezieher/in einer Mindestsicherung oder bereits<br />
pflicht- oder weiterversichert sind, so sind Sie von der<br />
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