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EIN BLICK 5 Pflege - Plattform für Pflegende Angehörige

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<strong>Pflege</strong> – Alltag<br />

Durch eine Gesetzesänderung per 1.1.2013 ist nun unter<br />

bestimmten Voraussetzungen die Selbstversicherung <strong>für</strong><br />

Zeiten der <strong>Pflege</strong> eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre<br />

rückwirkend möglich (maximal aber rückwirkend bis<br />

.1988, denn da ist diese Regelung in Kraft getreten).<br />

Der Antrag auf Selbstversicherung ist zu stellen<br />

»»<br />

bei dem Versicherungsträger, bei dem zuletzt Versicherungszeiten<br />

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) erworben wurden<br />

»»<br />

bei der Pensionsversicherungsanstalt, wenn noch<br />

keine Versicherungszeiten nach dem ASVG vorliegen<br />

(* im Anhang).<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Seit 1.1.2013 können Sie sich, wenn Sie sich der <strong>Pflege</strong> eines<br />

behinderten Kindes widmen, auf Antrag bei sozialer<br />

Schutzbedürftigkeit auch in der Krankenversicherung<br />

selbstversichern, sofern Sie in der Krankenversicherung<br />

nicht pflichtversichert und nicht anspruchsberechtigte/r<br />

<strong>Angehörige</strong>/r einer in der Krankenversicherung pflichtversicherten<br />

Person sind. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist<br />

»»<br />

die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch<br />

die <strong>Pflege</strong> des Kindes<br />

»»<br />

der gemeinsame Haushalt<br />

»»<br />

Bezug der erhöhten Familienbeihilfe<br />

»»<br />

Wohnsitz im Inland<br />

Die kostenlose Selbstversicherung ist längstens bis zur<br />

Vollendung des 40. Lebensjahres Ihres Kindes möglich.<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Selbstversicherung in der Krankenversicherung<br />

<strong>für</strong> Zeiten der <strong>Pflege</strong> eines behinderten Kindes<br />

ist die jeweilige Krankenkasse.<br />

Weitere Informationen zum Thema „<strong>Pflege</strong> von behinderten<br />

Kindern“ finden Sie in der Broschüre & <strong>EIN</strong> <strong>BLICK</strong> 1<br />

– Kindheit und Jugend, BMASK.<br />

... und bei der <strong>Pflege</strong> anderer Personen?<br />

Sie können Pensionsversicherungszeiten erwerben, indem<br />

Sie eine freiwillige (kostenpflichtige) Versicherung<br />

(Selbstversicherung, Weiterversicherung) beantragen.<br />

Zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sind<br />

Personen mit inländischem Wohnsitz berechtigt, die das<br />

15. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie z. B. Pensionist/in,<br />

Bezieher/in einer Mindestsicherung oder bereits<br />

pflicht- oder weiterversichert sind, so sind Sie von der<br />

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