der 23. Sitzung des Grossen Gemeinderates Lyss ... - Gemeinde Lyss
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Artikel 16:<br />
Nobs Stefan, FDP: Die Fraktion FDP empfiehlt, den Abän<strong>der</strong>ungsantrag <strong>des</strong> GR abzulehnen.<br />
Dies ist kein Antrag.<br />
Hayoz Kathrin, FDP: Da Art. 1 geän<strong>der</strong>t wurde, muss entsprechend in Art. 16 auch eine Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Prozentzahlen erfolgen. Dies wäre die Folge <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Art. 1. Der neue Antrag<br />
<strong>des</strong> GR lautet: „Bei Wie<strong>der</strong>wahl wird für je<strong>des</strong> geleistete ganze Amtsjahr <strong>der</strong> unmittelbar vorangehenden<br />
Amtsperiode eine zusätzliche Gehaltsstufe angerechnet.“ Dies ist <strong>der</strong> Punkt, welcher<br />
von <strong>der</strong> Fraktion FDP zur Ablehnung empfohlen wird.<br />
Marti Markus, Ratspräsident, BDP: Wenn <strong>der</strong> Antrag zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> GR abgelehnt würde,<br />
müssten die 80 – 100% von Art. 1 wie<strong>der</strong> rückgängig gemacht werden. Folge <strong>des</strong>sen müsste<br />
die Fraktion FDP den Antrag stellen, die 3 letzten Zeilen betreffend <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl zu streichen.<br />
Nobs Stefan, FDP: Die Fraktion FDP beantragt, die 3 letzten Zeilen betreffend Wie<strong>der</strong>wahl zu<br />
streichen. Ansonsten kann dem Antrag <strong>des</strong> GR zugestimmt werden.<br />
Abstimmung<br />
Antrag Fraktion FDP:<br />
Art. 16, Streichen <strong>der</strong> letzten 3 Zeilen. „Bei Wie<strong>der</strong>wahl wird für je<strong>des</strong> geleistete ganze Amtsjahr<br />
<strong>der</strong> unmittelbar vorangehenden Amtsperiode eine zusätzliche Gehaltsstufe angerechnet.“<br />
Abstimmung:<br />
Der Antrag <strong>der</strong> Fraktion FDP wird einstimmig angenommen.<br />
Beschluss<br />
mit 25 : 17 Stimmen<br />
Der GGR genehmigt die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Reglements über die GR-Entschädigung und setzt<br />
diese auf den 01.01.2014 in Kraft.<br />
Das Postulat FDP „Überprüfen <strong>der</strong> Pensen <strong>der</strong> GR-Mitglie<strong>der</strong>“ wird als erledigt abgeschrieben.<br />
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum im Sinne von Art. 45 GO.<br />
Beilagen<br />
Reglementsän<strong>der</strong>ung „GR-Entschädigung“<br />
445 4103.0350 Hundekontrolle<br />
Gebührenreglement / Anpassung Anhang III; Hundetaxe<br />
Sicherheit + Liegenschaften - Arn<br />
Aufhebung bisheriges Recht<br />
Am 01.01.2013 ist das neue Hundegesetz vom 27.03.2012 (BSG 916.31) in Kraft getreten und<br />
die bisherigen kantonalen Rechtsgrundlagen für die Erhebung <strong>der</strong> Hundetaxe wurden gleichzeitig<br />
aufgehoben. Bisher waren die <strong>Gemeinde</strong>n befugt für jeden Hund wenigstens Fr. 20.00 und<br />
höchstens Fr. 100.00 zu erheben.<br />
Neues Hundegesetz<br />
Art. 13 <strong>des</strong> Hundegesetzes stellt es den <strong>Gemeinde</strong>n frei, ob sie inskünftig eine Hundetaxe<br />
erheben wollen, und verweist für die Regelung <strong>der</strong> Hundetaxe auf die Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>gesetzgebung.<br />
Die neue kantonale Bestimmung schreibt nur den Verwendungszweck <strong>der</strong> Hundetaxe sowie<br />
gewisse Kategorien von abgabebefreiten Hunden vor; darunter fallen Hilfs- und Begleithunde<br />
von Menschen mit einer Behin<strong>der</strong>ung, Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in<br />
Tierheimen befinden, Hunde, für die bereits eine Taxe entrichtet worden ist und Hunde, die<br />
nicht älter als sechs Monate sind. Darüber hinaus können die <strong>Gemeinde</strong>n weitere Kategorien<br />
von Hunden von <strong>der</strong> Taxe befreien o<strong>der</strong> für bestimmte Hunde ermässigte o<strong>der</strong> progressive<br />
Taxen erheben. Für die Erhebung <strong>der</strong> Hundetaxe ist aufgrund <strong>des</strong> Legalitätsprinzips im Abgaberecht<br />
ein Gemein<strong>der</strong>eglement erfor<strong>der</strong>lich, welches den Grundsatz <strong>des</strong> „ob“ regelt.<br />
Protokoll / Grosser Gemein<strong>der</strong>at / 24.06.2013<br />
Seite: 693